Diese Liste enthält alle Antworten von LittleArrow, die von Fragestellern als die hilfreichsten Antworten auf ihre Fragen ausgezeichnet wurden.

Siehe meine umfassende Antwort in dieser Frage: http://www.finanzfrage.net/frage/wie-lange-muss-man-auf-die-rueckzahlung-seiner-....
Hinsichtlich der Verzinsung und Geldanlage ist der Vermieter nach § 551 BGB zur verzinslichen Anlage verpflichtet (aber: gesetzliche Ausnahme für Heime beachten). Wenn er keine Zinsen zahlen will, dann hast Du einen Zinsanspruch. Auch hierzu findest Du einen Link von mir in diesem Forum.

Wegen einer 50 %igen Einsparung (=1,545 %) beim AA kaufst Du doch sicherlich keinen Fonds oder? Vielleicht ist er auch bei 0 % AA völlig falsch für für Dich, jedenfalls wenn Du "Aktiensucher" bist.
Das ist ein recht junger US$ denominierter Fonds mit vielen Unwägbarkeiten, die die AA-Ersparnis ganz schnell auslöschen können. Der Fonds beinhaltet nach meinen Informationen einen negativen Euro- und Yenanteil (also müssen da hebelnde Derivate aus der höheren Mathematik eingesetzt werden), ca. 45 % US$-Anteile und der Rest ist besonders exotisch: Peru, Ghana, Israel, Norwegen, China & Co.
Die jährliche Kostenbelastung von ca. 1,5 % ist für einen "Anleihen"-Fonds sehr hoch und renditevernichtend.
Dieser Fonds gehört in die sehr spekulative Ecke, selbst für Spielgeld, wenn man sein Geld in Euro verdient und ausgeben will.
Die MB-Bank steckt den restlichen AA sofort in die Tasche und Du hast das Risiko vermutlich dauerhaft an der Backe! Oh weh!
Aktiensuche am 28. Juli 2010 00:00 Danke für die Aufklärung, das klang in dem Prospekt der Bank aber alles viel positiver.

Nein! Z. B. weil das Kündigungsschutzgesetz bei dem Kleinbetrieb (weniger als 11 Beschäftigte) oder bei der Branche (Seefahrt) nicht anwendbar ist.

Ja!
Wenn er mitten im Insolvenzverfahren steckt, ist er sogar ungefragt dazu verpflichtet, den VM zu informieren.
Hätte er früher nur mal einen Offenbarungseid bzw. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wäre er nicht dazu verpflichtet gewesen.
Dies ist die Ansicht des LG Bonn 2005: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/i1/insolvenz.htm
LittleArrow am 26. Juli 2010 22:19
NightLady am 27. Juli 2010 00:06 Die Anwort interessiert mich auch, Danke für so genaue Antworten hier.

Da scheint sich etwas Positives für die heimischen Arbeitszimmernutzer anzubahnen: http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-wer-zahlt-fue...

Welchem Verkäufer einer Dienstleistung oder eines Produktes kann man schon einfach trauen? Der Verkäufer lebt von seinem Verkaufserfolg. Natürlich ist er freundlich lächelnd, sympathisch und bietet Dir einen Kaffee oder Sprudel an.
Ob sein Verkaufserfolg bei Dir ein gewinnbringender Anlageerfolg gewesen sein wird, ob genau dieses Produkt für Dich und Deine unausgesprochenen Wünsche und Unwägbarkeiten geeignet war, zeigt sich mitunter erst nach vielen Jahren. Dann ist der Verkäufer (und seine Bank) vielleicht gar nicht mehr aufzufinden.
Es ist schon notwendig, dass Du Dich über die Produkte informierst und lebenslang weiterbildest, so dass Du die Eignung, Chancen und Risiken eines Produktes für Dich verstehst. Und was der Verkäufer beim Verkauf verdient. Klar, dass das Produkt für Dich passen muß! Wenn der Bankberater also vor einer Produktempfehlung nicht fragt nach Deinen Einkommens-, Vermögens-, Schuld- und Verpflichtungsverhältnissen, Anlagezielen, Verfügbarkeitswünschen und Risikoüberlegungen, dann kannst Du ihm nicht trauen. Auch nicht, wenn er Dich zu einer Unterschrift "spätestens morgen" drängt.
Wenn er Dich (und Deine Lebensumstände) so aber besser kennengelernt hat, Dir einige Produktalternativen mit ihren Unterschieden erläutert und Dir darüber schriftliche Informationen (auch über das Beratungsgespräch) mitgibt, dann kannst Du beginnen, ihm zu vertrauen.
Dass viele Bankberater dies nicht beherzigen bzw. können oder wollen, zeigt die jüngste Untersuchung der Stiftung Warentest: https://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/Banken-im-Test-Die-Blamage-geh...: Keine Großbank besser als "ausreichend", Postbank und andere sogar "mangelhaft".
Aber Dein Berater bei Deiner Filiale (auch einer dieser Banken) könnte die positive Ausnahme sein! Gib ihm eine Chance.

Neben broker's Erklärung des Disagios bei einer Anleihe gibt es ein solches auch bei einer Baufinanzierung. Allerdings wird dort bei einem 2 %igen Disagio nur 98 % des Darlehns (100 % Darlehnssumme minus Disagio) ausgezahlt. Allerdings wird der Kapitaldienst (Zins und Tilgung) auf die vollen 100 % berechnet. Bei Baufinanzierungen dient das Disagio der Zinsfeinsteuerung.
Früher hatte es bei Eigenheimen mal eine erhebliche Bedeutung als steuerliche Werbungskosten vor Bezugsfertigkeit. Wegen nachhaltiger, übertriebener Mißbräuche (teilweise über 10 %) ist die Berücksichtigung des Disagios komplett für Eigenheime gestrichen worden.

Zumindest müssen wegen des anhängigen Verfahrens keine Einsprüche mehr gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden. Das BMF hat geschrieben, dass sämtliche Bescheide in diesem Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk bekommen müssen.
Hierzu das Schreiben: http://kuerzer.de/AStSoli100423
Wir hatten hier auch schon diese Frage mit weiteren Informationen:
w ww.finanzfrage.net/frage/muss-man-wegen-solidaritaetszuschlag-noch-einspruch-gegen-steuerbescheid-einlegen

Welches Risiko (Todesfall, Unfall, Arbeitslosigkeit) soll für welchen Zeitraum abgesichert werden? Wie verändert sich das Risiko im Ablauf der nächsten (entscheidungsrelevanten) Jahre (Kinder bis Ausbildungsende, Kredit bis Tilgungsende, Restschuldversicherung)? Wer ist das Risiko (Raucher/Nichtraucher/Krankheiten) und wer ist der Begünstigte (Partner, Familie, Kreditgeber)? Welche Risikoausschlüsse bestehen? Wartezeiten? Mehrkosten bei Prämienhäufigkeit/Jahr? Steuerliche Relevanz der Prämien und Leistungen?
Für 08/15-Risikofälle könnte Dir das Internet weiterhelfen. Aber vielleicht guckst Du auch vorher mal in einige Tests: https://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/test/Risikolebensversicherung-S..., dort gibt es noch mehr davon und darüber.

Diese Antwort hängt von den Umständen des Mietgegenstandes ab, wenn man dies in § 551 Abs. 3 BGB liest (Hervorhebung von mir):
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.