Eigentlich ist das egal. Auch bei einem Minijob tust du nichts für die Rente, da der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge trägt und nicht du, es sei denn du würdest die Rente aufstocken. D.h. du zahlst den Rest selbst (15 % pauschal Arbeitgeber und 4,9 % du selbst). Nur ob sich das lohnt???? Ich denke der Arbeitgeber möchte eine Aufwandsentschädigung zahlen, weil da für ihn keine Beiträge anfallen. Sauberer wäre für mich nur ein Minijob, aber das musst du selbst entscheiden.
Also, ich denke schon, dass du keinen Grund brauchst, um dir den Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag eintragen zu lassen. Und wenn doch, würde ich angeben, dass ich das Geld für den Lebensunterhalt dringend benötige.
Ganz so einfach ist das nicht, wie die erste Antwort. Es kann sein, dass beide Arbeitgeber auf eine Lohnsteuerkarte bestehen. Mini-Job heißt nicht zwangsweise 2 % Pauschalsteuer - der Arbeitgeber kann auch auf Lohnsteuerkarte arbeiten lassen. In dem Fall würde ich die STKL I beim Arbeitgeber abgeben, wo ich mehr verdiene und dort mir einen Hinzurechnungsbetrag von 306 € eintragen lassen, den du dann bei der STKL VI als Freibetrag eintragen musst. Du würdest dann bei der STKL I auf 652 € Steuern zahlen und das heißt keine. Wenn du in beider Jobs nicht über 20 Std. in der Woche kommst, musst du nur Rentenversicherung bezahlen, da nicht das Arbeitsverhältnis im Vordergrund steht. Krankenversichert wärst du über dein Studium. Ich hoffe es hilft.
Wenn du einen 2. Job tätigst benötigst du eine 2. Lohnsteuerkarte, wenn der Arbeitgeber nach Lohnsteuerkarte versteuert und nicht die Pauschalversteuerung nutzt. Du kannst aber auch fragen, ob der Arbeitgeber pauschal versteuert und die Steuer auf dich abwälzt, dann benötigst du auch keine Lohnsteuerkarte.
es gibt bei der Lohnsteuer drei Möglichkeiten: 1. der Arbeitgeber übernimmt die 2% pauschale Lohnsteuer, dann muss der Verdienst nicht angegeben werden. 2. der Arbeitgeber kann die 2% auf den Arbeitnehmer abwälzen. 3. Der Arbeitgeber kann eine Lohnsteuerkarte fordern.
Alle drei Möglichkeiten sind zulässig.