Wenn es sich dabei um eine Schenkung gehandelt hat, kann die Tochter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Weitere Info: http://www.pflichtteilrechner.de/051_spielen_schenkungen_zu_lebzeiten_des_erblassers_bei_der_pflichtteilsberechnung_eine_rolle.html

Grundsätzlich muss Abschmelzung (10 % pro Jahr) beachtet werden. Aber Vorsicht: es gibt auch Ausnahmen davon (z.B. wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten hat und dadurch die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt).

Bei der Bewertung der Immobilie gilt außerdem noch das sog. Niederstwertprinzip, siehe obigen Link.

Zudem relevant: Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, muss eine Vergleichsberechnung gemacht werden, ob neben dem Erbe noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

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Welches Finanzamt für die Erbschaftssteuer in dem Fall zuständig ist, kann über folgenden Link (Seite des Bundeszentralamts für Steuern) ermittelt werden: http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe?rel=nofollow

Bei "Ort" einfach den letzten Wohnsitz des Verstorbenen angeben und bei "Spezielle Zuständigkeit des Finanzamts" Erbschaftssteuer auswählen.

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Ein Erbschein kann nur von einem Erben beantragt werden. Für Pflichtteilsberechtigte gibt es nichts Vergleichbares.

Deshalb muss zunächst die Testamentseröffnung abgewartet werden, um den genauen Testamentsinhalt zu kennen.

Wie ein Berliner Testament in der einfachsten Fassung aussieht und welche Auswirkung und Gefahr ein solches Testament für pflichtteilsberechtigte Kinder bedeutet, ist z.B. auf der Internetseite Pflichtteilrechner - Konstellation Ehegattentestament erklärt. Siehe: http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_konstellation_ehegattentestament.html

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, was für den Erbfall des zweiten Ehegatten geregelt ist und ob das Testament etwa eine sog. Pflichtteilsstrafklausel beinhaltet. Erst wenn man diese Kenntnisse hat, liegt eine solide Entscheidungsgrundlage für das weitere Verhalten vor.

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Pflichtteilsansprüche entstehen grundsätzlich erst beim Todesfall. Es gibt keinen Anspruch darauf, sich den Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen zu lassen - das geht nur auf freiwilliger Basis.

Wenn der Erbfall bereits eingetreten und sich der Verkaufserlös noch im Nachlass befindet, fließt er in die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils mit ein. Wurde der Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, befindet sich die Forderung im Nachlass und fließt ebenfalls in die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils mit ein. Wenn die Immobilie deutlich unter Wert verkauft wurde und damit eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Schenkungsanteils in Betracht.

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