Es kommt auf den Grund der Rückzahlung an.

Wird Beitrag zurückgezahlt, weil es der KV wirtschaftlich gut geht, wird der Betrag definitiv beim ALG2-Empfänger als Einkommen angerechnet.

Wird Beitrag zurückgezahlt, weil der Versicherte sich gesundheitstechnisch gut verhalten hat (z.B. Vorsorgetermine wahrgenommen usw.), dann wird nicht angerechnet.

Schau mal hier: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankenkassen-bonus-wird-angerechnet-9001552.php

Folgendes noch aus der Quelle: Fachliche Weisungen der BA

"Anders verhält es sich bei Prämien der privaten
Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. § 53, Absatz 2 SGB V) in Form von Beitragsrückerstattungen.

Diese Prämienzahlungen sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten fördern (keine Inanspruchnahme von Leistungen), sind also zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz1

Gleiches gilt auch für Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, z. B. der regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, gewährt werden können."



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Das kann durchaus passieren, wenn Du unvorbereitet in das Gespräch gehst.

Deshalb ist es am cleversten sich über den Internetauftritt der Agentur für Arbeit im Bereich "Umschulungen" nach, für dich interessanten Umschulungsmaßnahmen, zu recherchieren.

Dort sind so ziemlich alle Umschulungsmaßnahmen mit allen relevanten Informationen (Ausgangsberuf, Zielberuf, Ort der Umschulung, Zulassungsvoraussetzungen usw.) abrufbar.

Ist zwar recht langwierig alles "Unpassende" auszusortieren, hat aber den Vorteil, dass Du alle Informationen an einem Platz findest.

Idealerweise solltest Du dir die entsprechenden Zulassungsnummern der in Betracht kommenden Maßnahmen notieren - mit der kann der Sachberarbeiter dann auch etwas anfangen.

Kleiner Tipp am Rande: Suche dir Berufe aus, in denen du bis zum Renteneintritt auch "überleben" kannst und auch langfristig Arbeitnehmer gesucht werden.

Um die Frage abschließend zu beantworten: Ja, Du hast Mitspracherechte. Blind akzeptieren musst du erst mal nichts. Deshalb ist das Gebot der Stunde, sich akribisch mit dem Thema auseinanderzusetzten und perfekt vorbereitet in das Gespräch zu gehen.

Denk im Hinterkopf immer daran, dass der Leistungsträger (DRV, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft) versuchen wird nach Kosten zu entscheiden. Überlege dir also im Vorfeld genau, warum du welche Umschulung bevorzugst (höherer Verdienst, Beschäftigung bis zum Renteneintritt, zukunftssicheres Tätigkeitsfeld usw.).

Du musst den Sachbearbeiter versuchen "aufzumunitionieren", da dieser seine Entscheidung gegenüber seinen Vorgesetzten begründen muss.

In diesem Sinne, viel Glück.

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O2, Störung, Kein Internet / Telefon seit 4 Monaten?

Hallo,

seit Februar 2017 habe ich eine Störung mit meinem Internet- und Telefonanschluss. Ich habe mehrmals täglich Totalausfälle. Ein normales Telefonieren ist also nicht möglich, da man jederzeit unterbrochen werden kann.

Seit 4 Wochen habe ich nun einen 24-Stunden Komplettausfall (Internet und Telefon).

Alle paar Tage habe ich mit der Störungshotline telefoniert, Stunden habe ich bereits in der Warteschleife verbracht. Ständig wird das Störungsticket wieder geschlossen, da lt. O2 die Störung beseitigt wurde. Nur leider war dies bisher nie der Fall. Man denkt, es tut sich was und dabei ist das Störungsticket schon längst wieder geschlossen. Man wartet vergeblich auf den versprochenen Anruf von O2, der kommt nicht, bis man dann wieder selber bei O2 incl. Warteschleife anruft. Dann wird das Störungsticket wieder geöffnet. Dieses Hin- und Her mache ich jetzt seit 4 Monaten mit ohne auch nur den geringsten Erfolg.

2 mal habe ich bereits einen Urlaubstag genommen, da ein Techniker kommen sollte, der leider nicht erschienen ist.

Der Techniker war nun da, konnte aber nichts tun, ich solle mich an O2 wenden. Obwohl die Störung also nicht beseitigt wurde, wurde das Störungsticket von O2 mal wieder geschlossen.

Nun habe ich O2 vor ca. 3 Wochen schriftlich meinen Fall geschildert und um Störungsbeseitigung bis zum 26.05.2017 verlangt, da ich ansonsten von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch machen werde. Am 26.05.2017 habe ich dort angerufen, warum ich keine Antwort erhalte. Dann wurde mir gesagt, ich soll das Schreiben nicht nach Nürnberg, sondern nach Hamburg schicken. Das habe ich dann noch ab 26.05.2017 getan, per Einschreiben mit Rückschein.

Einen neuen Vertrag habe ich bereits bei der Telekom abgeschlossen. Die Kündigung ist auch dort eingegangen. O2 gibt das zum Ende meiner Vertragslaufzeit (29.08.2017) frei.

Die Bearbeitung meiner schriftlichen Beschwerde und außerordentlichen Kündigung wird lt. heutiger telefonische Auskunft von O2 4-6 Wochen dauern. Auf Fragen, ob man das nicht irgendwie beschleunigen kann, bekommt man nur doofe Antworten.

Jetzt darf ich noch 4-6 Wochen komplett ohne Internet und Telefon verbringen. So wie ich O2 die letzten Monate kennengelernt habe, würde es mich nicht wundern, wenn ich überhaupt keine Antwort bekomme und alles noch bis Ende August so weiter geht.

Bleibt mir nun tatsächlich nichts anderes übrig, als 4-6 Wochen - oder wohl eher bis Ende August - zuhause ohne Internet und Festnetzanschluss zu verbringen?

Kann die Telekom meinen Anschluss nicht sofort bereitstellen? Dann zahle ich halt 3 Monate doppelt. Oder funktioniert das nicht?

Danke

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Okay, dann bleibt dir der Weg zum Anwalt nicht erspart.

Der soll gegen o2 eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.

Hilfreich ggf. dieser Artikel: http://luntscher.de/einstweilige-verfuegung-gegen-telefonanbieter-%C2%A7-46-tkg/

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Ja, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen erfüllt sind, bekommt auch der deutsche Auslandsrückkehrer Grundsicherungsleistungen.

Sofern Du also tatsächlich nur 250 € Rente erhälst und kein, das Schonvermögen überschreitendes Vermögen hast, wird dir auf Antrag Grundsicherung gewährt.

Lies dich mal hier ein: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

Und hier kannst Du pi mal Daumen ausrechnen, was Du an Leistungen erhälst: http://www.brutto-netto-rechner.info/grundsicherung.php

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Du wirst nicht umhin kommen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850 f ZPO (Änderung des unpfändbaren Betrages) zu stellen und die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten zu belegen.

Was sagt denn der zuständige Insolvenzverwalter? Gibt es an deinem Heimatort keinen Arbeitsplatz?

Knifflig wird es m.E. bei der steuerlichen Betrachtung. Da wird hier sich sicherlich noch ein Steuerexperte melden, der die besonderen Auswirkungen bei doppelter Haushaltsführung und Auslandsarbeitsplatz besser kennt.

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Naja, der Antwort von Gaenseliesel kann man eigentlich nur beipflichten.

Sich mit dem Insolvenzverwalter anzulegen macht recht wenig Sinn, bei solch einer Konstellation.

Schau mal hier unter 1b: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/sterbegeld-sterbevierteljahr-witwenrente-was-passiert-wenn-schulden-da-sind-oder-ein-insolvenzverfahren-laeuft/

Obwohl die Witwenrente eigentlich dem Pfändungsschutz unterliegt wird ja offensichtlich gepfändet. Das ist ziemlich unverständlich.

Blöderweise gibt es nun schon ein Urteil des Insolvenzgerichts. Dagegen vorzugehen ist ziemlich schwierig, da es nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 6 InsO gibt, die an einige Vorbedingungen geknüpft ist. Ich hoffe ihr habt einen versierten Anwalt an der Seite. Im Alleingang wird das kaum zu bewerkstelligen sein.

Siehe auch hier: http://www.insolvenzverein.de/archiv/vortragstexte/Hoffmann.htm

Um Licht ins Dunkel zu bringen, würde mich aber schon interessieren, was und wie der Insolvenzverwalter seinen Antrag auf Pfändung aus der Witwenrente begründet hat?

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Ja hast Du ..;-)

Eine einseitige Umgestaltung der Vergütung durch den Arbeitgeber ist
indes nicht möglich. Dieser ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein neuer
veränderter Arbeitsvertrag geschlossen wird, an den bisherigen Vertrag
gebunden.

Will der AG das nicht, müsste er dich kündigen. Nach 27 Jahren Firmenzugehörigkeit kann das ohne AN-verschuldeten Anlass, der i.d.R. mehrfach abgemahnt werden müsste, ziemlich holprig und auch sehr teuer für den AG werden. Gänzlich auszuschließen ist das jedoch nicht.

AllWin ist ein Vergütungssystem. Um Werbung zu vermeiden, google bitte selbst. Es gibt einige Ergebnisse dazu - die aber nahezu komplett von AllWin selbst iniziert sind.

Meines Erachtens bietet dieses Vergütungsmodell gerade für im Vertrieb tätige AN gewisse positive Chancen. Aber es gibt auch gewaltige negative Komponenten, die man nicht ignorieren sollte.

Die sogenannte Teamkomponente führt nahezu zwangsläufig zu einer Arbeitsverdichtung, da eine Konkurrenzsituation innerhalb des Teams geschaffen wird. Will heißen: Einer will mehr und setzt die anderen Teammitglieder (aus seinem egoistischen Grund) unter Druck. Motto: Mach schneller! Das Angebot muss heute noch raus, damit meine Zahlen für den Monat stimmen ...

Die nächste m.E. größte Falle ist aber die Berechnung nach Rohertrag. darauf hat nämlich der AN nur sehr bedingt Einfluss. Zudem ist das die faktische "Stellschraube", an der der AG auch zum Nachteil (utopische Zielvorgaben, unrealistische Preiskalkulationen usw.), des AN drehen kann.

Meine Erfahrung, als langjähriger GF in Konzernstruktur, hat ohne Ausnahme gezeigt, dass dieses Vergütungssystem nur allzugerne dazu genutzt wird, um über das Geschäftsjahr das Gesamtlohnverhältnis der monatlichen Vergütungen erheblich zu drücken (Versprechen: Am Jahresende bekommst Du ja deinen Bonus) um dann mit einem miserabelen (meist Ergebnis managementgesteuerter Fehlleistungen) Gesamtfirmenergebnis und entsprechend schlechtem Rohertrag, eben diesen Bonus zu minimieren, bzw. mit dem Argument "Arbeitsplatzerhalt" zur Gänze zu streichen.

Das wird gerne gemacht um den Cashflow im Unternehmen zu erhöhen.

Die, die dem dann die Stirn bieten wollen, bleibt meist nur selbst zu kündigen. Das ist dem AG dann ziemlich egal, stehen doch genug "billigere, hungrige Neue" vor der Tür. Zudem hat man ja (in weiser Vorraussicht) im neuen Vergütungsvertrag (würde ich fast wetten) eine  verschärfte Konkurrenzklausel und ein härterse Wettbewerbsverbot eingeschmuggelt.

Im schlimmsten Fall sollte man also zumindest von einer faktischen Lohnkürzung ausgehen. Ich kenne jedenfalls keinen AG, der aus freien Stücken, seinen Mitarbeitern mehr Lohn zahlt, als unbedingt nötig.

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Deine PHV wird mit ziemlicher Sicherheit nicht zahlen, da Du Anspruch auf Haftungsfreistellung durch den Arbeitgeber hast.

Bedeutet: Sofern dein Arbeitgeber eine eintretende Versicherung abgeschlossen hat, wovon man ausgehen sollte, ist er in der Pflicht den Schaden zu regulieren. Hat er keine dbzgl. Versicherung kommt er trotzdem nicht aus der Nummer raus, da es sich definitiv um leichteste Fahrlässigkeit bei der Ausübung der Arbeit gehandelt hat.

Lies auch hier, das Praxisbeispiel in der Mitte des Textes: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitnehmerhaftung-im-arbeitsverhaeltnis-4-haftung-gegenueber-aussenstehenden_idesk_PI10413_HI569624.html

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Lohnpfändung bezahlt, aber noch nicht erledigt?

Hallo zusammen, eine Freundin hat im Jahr 1982 im Alter von 18 Jahren ein Darlehen in Höhe von 5000 DM aufgenommen, um ihrer Mutter aus einem finanziellen Engpass zu helfen. Die Darlehensraten wurden von ihrer Mutter bezahlt. Sie hat nie mehr etwas davon gehört.

Im Februar 2016(!) wurde ihrem Arbeitgeber dann von einer Hoist GmbH aus Duisburg eine unerwartete Gehaltspfändung in Höhe von 1580 Euro (Hauptforderung 1530 Euro) zugestellt. Der Arbeitgeber hat daraufhin eine Rate in Höhe von 280 Euro auf das angegebene Konto der Hoist GmbH überwiesen.

Sie hat daraufhin einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser sagte, sie könne nichts gegen die Forderung machen und ihr empfohlen, die Restsumme in Höhe von ca. 1300 Euro zu bezahlen, wenn sie die Sache aus der Welt schaffen wolle. Das hat sie dann auch mit Überweisung auf das Gläubigerkonto unter Angabe des Aktenzeichens gemacht. Die Überweisung wurde ihrem Arbeitgeber mitgeteilt und beide waren der Meinung, die Sache sei damit erledigt.

Nun besteht die Hoist GmbH aber unerwartet weiterhin auf die Zahlung der gesamten Gehaltspfändung durch den ARBEITGEBER. Es soll also quasi doppelt bezahlt werden.Es wurde auf Nachfrage eine Forderungsaufstellung zugesandt in Höhe von 6800 Euro (Hauptforderung in Höhe von 1530 zuzüglich Zinsen und Gebühren seit 1982). Die bisher geleistete Eigenzahlung wurde darin verbucht unter: "Zahlung: Verrechnung nach VerbrKrG").

Soweit ich das erkennen kann, wird die Eigenzahlung aber nicht auf die Gehaltspfändung angerechnet. Hierzu stelle ich mir folgende Fragen:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiter zu zahlen? (Personalbüro sagt ja)
  2. Wann verjähren die seit 1982 angefallenen Zinsen?
  3. Wie ist es möglich, dass es nach über 30 Jahren ohne etwas zu hören zu einer Gehaltspfändung kommt.
  4. Ist der der Pfändung zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, wenn er (vermutlich wegen Wohnungswechsels) niemals erhalten wurde?

Viele Grüße und vorab vielen Dank! Markus

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Leider fehlt im Sachverhalt ein entscheidendes Detail. Nämlich das Datum des Vollstreckungsbescheids der dem Arbeitgeber übermittelt wurde und natürlich das Datum des Vollstreckungstitels auf den sich der Vollstreckungsbescheid bezieht.

Ein Vollstreckungstitel ist 30 Jahre gültig. Die Forderung aus 1982 könnte also erst 1986 tituliert worden sein - dann wäre der (theoretisch) noch gültig.

Faktisch hätte aber der Arbeitgeber die Gültigkeit des Titels überprüfen müssen, bevor er überhaupt eine Zahlung anweist. Dieser "voreilende Gehorsam" des Arbeitgebers passiert aber häufiger als man gemeinhin annimmt - zumal man den berechneten Zinsen auf jeden Fall hätte widersprechen können.

Bester Rat in dieser Situation ist sicherlich, Vollstreckungsschutzklage durch einen versierten Anwalt einreichen zu lassen und den Arbeitgeber davon zu unterrichten, dass die Forderung voraussichtlich unberechtigt ist.

Auf keinen Fall sollten noch irgendwelche Zahlungen geleistet werden!!!

Die Vollstreckungsschutzklage hat überaus gute Aussichtenn auf Erfolg, weil der Gläubiger sich über so lange Zeit in keiner Form gemeldet hatte. Es gibt entsprechende BGH-Urteile die einer Verwirkung des Titels nach jahrelanger Untätigkeit des Gläubigers (i.d.R. ab 6-9 Jahre) stattgeben.

Die Zinsberechnung über die gesamte Forderungslaufzeit ist definitiv zu beantstanden. Siehe dbzgl. diese Abhandlung, die das Thema auch für Laien anschaulich beschreibt: http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-verjaehren-zinsen-aus-einem-titulierten-anspruch-f34453

Aber wie gesagt: Ohne Angabe des Titeldatums kann man hier nur im Trüben fischen.

Aber eins ist auch klar. Der seinerzeitig befragte Anwalt hat entweder den Sachverhalt nicht erfasst, die entsprechenden Kurse in der Uni geschwänzt oder in den "Auftragsabwehrmodus" geschaltet. Hat er seine rechtliche Auffassung ggf. sogar schriftlich gegeben, könnte man auch über eine Regresspflicht nachdenken.

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Ist doch ganz einfach ..;-)

Stellen Sie die Angelegenheit in einem gleichlautenden Schreiben an alle 7 Miteigentümer aus eigener Sicht dar und heften Sie eine Kopie des Urteils an.

So können Sie elegant eigene gesicherte Informationen weitergeben und ihr Ansinnen noch Mal verdeutlichen - ohne die HV direkt angreifen zu müssen.

Eine Meinung wird sich dann jeder Eigentümer eh selbst bilden. Aber Sie haben dafür gesorgt, dass die richtigen, nachprüfbaren Informationen im Umlauf sind.

Wenn Sie dann auch noch für etwaige, klarstellende Rücksprachen offen sind - sollte eigentlich nichts mehr schief gehen können.

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Ein bisschen mehr Information wäre schon hilfreich. So bleibt nur Spekulation.

1. Einrichtung P-Konto:

Eine Bank darf die Ersteinrichtung eines P-Kontos verweigern. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos jedoch nicht.

Falls also noch kein Konto besteht - in die nächste Bank marschieren und ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen. Das sollte eigentlich auch bei negativer Schufa möglich sein. Wenn das Guthaben-Girokonto eingerichtet ist, dieses in ein P-Konto umwandeln.

2. Pfändung beim Arbeitgeber

In der Regel geht das Pfändungsansinnen des Gläubigers ins Leere, da der Pfändungsfreibetrag bei Minijobbern ja nicht erreicht wird - außer es gibt noch einen anderen Arbeitgeber, da dann die Gehaltssummen zusammengerechnet werden müssen. Im Übrigen hat der Arbeitgeber sehr genau zu prüfen, wenn er dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nachkommen will.

Siehe auch hier (bitte komplett lesen): https://www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/gehalt-lohn/minijobs/lohnpfaendung-bei-minijobbern-ihre-rechte-ihre-pflichten/

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Wir haben einen Schaden an der Gartenhecke, die Axa will erst Jahre abwarten bis sie reguliert, ist das so in Ordnung?

Hallo,

an unserem Grundstück hat die Gemeinde beauftragt Gasrohre zu legen. Der Subunternehmer hat mit seinem schwerem Gerät unsere Mauer kaputt gemacht und mit heißen Auspuffrohren ca, 3 meter Thuja hecke voll ausgwechsen "abgefackelt" .

Schaden passierte letztes Jahr. Die Mauer wurde relativ schnell reguliert ( 150 €) ohne Rechtsanspruch. Bei der Hecke hat der Sachverständiger gesagt man unterhält sich in diesem Jahr und schaut ob die Hecke „kommt“. Die saftige Hecke ist in der Mitte nur noch braun und tot. Thujas sind eh sensibel. Kostenvoranschlag für neusetzen liegt bei 2.100 € netto. Es ist eine ca. 2 meter in sich verwachsene Hecke. Neuer Gutachter kam vor 3 Wochen und siehe da es kam ein negativer Brief. Axa verweist auf Urteil BGH (VCR 46/05) vom 27.1.06. Axa schreibt in 3 Jahren kommt die Hecke wieder.

Was können wir machen ? Ab zum anwalt rechtschutz besteht. Oder müssen wir es hinnehmen ? Es kann doch nicht sein das wir 3,5 Jahre der Axa entgegenkommen und mit so einem Schandfleck leben müssen.

Anbei das Urteil.

Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061).

b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 46/05, 27. Januar 2006; Revisionsurteil, Vorinstanz: OLG Frankfurt)

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Na, ich weiß nicht so recht.

Die Thuja ist ja offensichtlich tot und wurde nicht "vorübergehend" eingepflanzt. Außerdem machst Du ja nicht eine Wertminderung des Grundstücks geltend, sondern willst Ersatz für den verschmorten Heckenabschnitt.

Der Standpunkt der AXA ist deshalb ziemlich windig, zumal das Urteil tatsächlich nicht einschlägig ist.

Nachvollziehen kann man, dass die AXA abwarten will, ob sich die Hecke erholt. Ob dieses Zuwarten aber über eine Wachstumsperiode hinausgehen sollte - fraglich.

Ein beauftragter Gutachter hätte doch feststellen können (müssen), ob das Gehölz noch "lebensfähig" ist und - viel wichtiger - zu erwarten ist, dass das Gehölz den "Brandanschlag" dauerhaft wegstecken kann.

Aber selbst dann steht Dir m.E. Schadensersatz zu, da die Hecke ja sicherlich nicht zum Spaß dort gepflanzt wurde sondern als Sicht- oder Windschutz. Diese Aufgabe kann sie in ihrem jämmerlich Zustand nun nicht erfüllen.

Da Du eine Rechtsschutz hast, was spricht dagegen mal mit einem versierten Anwalt das Thema zu erörtern?

Würde das Urteil so stimmen, hätten Forst- oder Baumbesitzer (Gemeinden) deren Hecken oder Bäume bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kommen ja auch keinen Ersatzanspruch, da sich die Pflanze ja (zumindest theoretisch) irgendwann mal erholen könnte.

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Um Deine Frage (Absatz 2) nun zu beantworten:

Ja, die im selben Monat wieder eingezahlten 500 € würden dein Gesamteinkommen auf deinem Konto erhöhen.

Aber warum gehst Du nicht zur Bank und fragst nach den Kontokoordinaten deines Gläubigers und überweist die 500 € direkt.

Vorteil: Deine Bank weiß dann, dass die Pfändung durch Zahlung erledigt ist - muss aber trotzdem noch auf den Erledigungsvermerk des Gläubigers warten - kann dann aber dein Konto wieder voll zugänglich zu machen.

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Setzt dem Händler schriftlich, per Einschreiben / Rückschein, eine letzte Frist. Brief ist notwendig, da eine eMail nicht als beweiskräftig zugestellt gilt.

Verstreicht die Frist bleibt dir nur noch der Standardweg über Mahnbescheid usw.

Willst Du das nicht selbst erledigen, schalte einen Anwalt ein.

Bedenke aber, dass Du in diesem Fall ins Obligo gehst und ggf. auf den dann entstehenden Kosten sitzenbleibst, wenn beim Händler nichts zu holen ist.

Es kommt also in erster Linie darauf an, um welchen Betrag es geht. Bei 50 € wäre es mir persönlich den Aufwand nicht wert.

"Nachtreten" kannst Du dann trotzdem in dem Du Strafanzeige erstattest. Meistens wirkt aber schon einen entsprechende Bewertung in Onlineportalen herrlich befreiend ...;-)

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Wie immer - das kommt darauf an ...

Gibt es einen Firmenwagen-Überlassungsvertrag, der Dir die uneingeschränkte Privatnutzung einräumt, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Du den Firmenwagen auch anderen Firmenangehörigen für Fahrten zur Verfügung stellst.

Schließlich versteuerst Du die Privat-Nutzung des Fahrzeugs und bist für das Auto verantwortlich.

Sieht der Vertrag hingegen deine Nutzung lediglich für den Weg zur Arbeit und für Kundenbesuche vor - sieht die Sache deutlich anders aus.

Dann darf der Boss sein Direktionsrecht ausüben und z.B. verlangen, dass der Dienstwagen in der Zeit wo er auf dem Hof stehen würde auch von anderen Firmenangehörigen benutzt werden darf. In dem Fall würde ich aber schon aus Eigeninteresse auf das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches bestehen.

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Also entweder bin ich zu blöd für das Offensichtliche oder hier läuft tatsächlich etwas quer.

Habe ich das richtig verstanden?

Das Jobcenter zieht beim Vater 400 € Unterhalt für dein volljähriges Kind ein und reicht diesen Unterhalt nicht weiter. Bedeutet das, dass nur ein Teil einbehalten wird oder wird der gesamte Unterhalt einbehalten?

Warum zieht das Jobcenter überhaupt den Unterhalt ein? Warum leistet der Vater nicht direkt an den Unterhaltsberechtigten?

Wäre letzteres der Fall wäre die Berechnung des ALG II -Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft relativ einfach, da der erhaltenen Unterhalt unter Abrechnung von Freibeträgen, zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ebenso zählt wie das Kindergeld.

Bitte füttere mal diesen Rechner mit deinen Daten und vergleiche das Ergebnis mit dem Berechnungsbogen deines ALG II - Bescheids.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html


Zur Erläuterung: Unterhalt muss tatsächlich an den Unterhaltsberechtigten fliessen und ihm zur Verfügung stehen. Zuflussprinzip. Steht das Geld der Bedarfsgemeinschaft also nicht zur Verfügung kann auch keine Gegenrechnung erfolgen.

Soweit so logisch.

Die quasi virtuelle Verrechnung des zwangsbeigetriebenen Unterhalts schließt das zwar nicht aus - zumindest müsste aber der Bedarfsgemeinschaft dann ein, um die Freibeträge bereinigter, höherer Auszahlungsbetrag zustehen.

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Nach kurzem googlen habe ich das gefunden: http://hundebiss.de/

Alle deine Fragen werden dort ausführlich beschrieben und beantwortet.


btw und nicht ganz ernst gemeint:

Wer schützt eigentlich die armen Hunde vor freilaufenden Kindern?

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Entgegen der bisher hier geäußerten Meinungen würde ich nicht zahlen. Wenn überhaupt lediglich die Mautgebühren und nicht die Mahn- und Verfahrenskosten.

Also Mautgebühren in Italien sind Nutzungsentgelt und die Nichtentrichtung eben kein Verkehrsdelikt. Zudem ist Nivi Credit ein privates Inkassounternehmen.

Das bedeutet, dass Nivi Credit vor einen deutschen Gericht ein ordentliches ziviles Gerichtsvberfahren anstreben müsste. Bei dem Betrag wohl eher unwahrscheinlich.

Mit dieser Meinung stehe ich im Übrigen nicht allein. Siehe auch hier die Empfehlung des ACE: http://www.ace-online.de/der-club/news/verschleppte-mautschulden-der-lange-arm-der-nivi-credit.html?cHash=be50c0bd31ac48f00227202040d72b46

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Hier gibts einen recht guten Rechner: http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

Gib deine Daten ein Mal mit Partner ein Mal ohne ein - und schon hast Du einen entsprechenden Anhaltspunkt.

Sollte die Bedarfsgemeinschaft tatsächlich enden, solltest Du** sofort** die ARGE informieren, damit diesde eine Neuberechnung deines Anspruchs durchführen kann.

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Das ist ein durchaus kompliziertes Thema.

Schau dir dbzgl. bitte folgenden Artikel an: http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php

Für dich interessant sind sicherlich die Beispielrechnungen, die anschaulich erläutern, wieviel Du zum Unterhalt deines "antrünnigen" Kindes beitragen musst.

Vielleicht machst Du das auch zusammen mit deinem Kind - schätze, dass dieses dann ein bischen Einsicht zeigt und seine Erwartungshaltung an ein "eigenes" Leben etwas reduziert, wenn nicht sogar - zumindest vorläufig - ganz aufgibt.

Ansonsten gibt es ja noch den "harten" Weg. Lass dich vom Kind verklagen. Bis da ein Urteil in trockenen Tüchern ist, nagt es eh schon am Hungertuch ...;-) (Bildlich gesprochen).

Fundstelle in o.g. Artikel: ... "ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB"

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