Wenn dieser Verdacht begründet ist würde ich unter keinen umständen Zahlung leisten. Das kann zwar auch Verzugsspesen verursachen, das würde ich aber in Kauf nehmen. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei dem Kauf nicht um "Peanutz" handelt. Ich würde mich schnell mit einem guten Anwalt beraten!!!

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Die Eintragung von Rechten im Grundbuch wie der Nießbrauch in Österreich das Fruchtgenussrecht erfolgt durch eine Urkunde und einen Grundbuchsantrag. Die Urkunde muss beglaubigt von allen Grundbuchseigentümern Unterfertigt werden. Der Nießbrauch bzw. das Fruchtgenussrecht ist nicht mit dem Wohnrecht gleichzusetzen. Beim Wohnrecht gibt es eben nur das Recht selbst zu Wohnen nicht jedoch das Recht zu Vermieten.

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Grundsätzlich ist die Antwort von wfwbinder der richtige Ansatz. Zu berücksichtigen wäre allenfalls ob das Wohnrecht die gesamte Liegenschaft oder nur einen Teil betrifft. Der Jahresmietwert des Liegenschaftsteiles der vom Wohnrecht erfasst ist ist die Ausgangsbasis für die Berechnung. Ein Sachverständiger hätte dann noch eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Nach dieser Risikobeurteilung richtet sich der Zinssatz. (Höheres Vermieterrisiko höherer Zinssatz, geringes Vermieterrisiko geringerer Zinssatz.) In einer Ländlichen gegend bei einem Einfamilienhaus nehme ich für die Bewertung eines Wohnrechtes Zinssätze zwischen 3% und 4%. Die Tabelle im Link ist korrekt.

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Da muss man einmal unterscheiden zwischen Gewährleistung oder Garantiefrist und Schadenersatz. Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Garantiefrist in welcher der Handwerker oder Händler beweisen muss, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt. Bei der Garantie ist dies eine Vertragliche Garantieerklährung mit bestimmten im Vertrag festgelegten bedingungen. Eine Vertragliche Garantie kann natürlich nie die gesetzliche einschränken. Der Schadenersatz für "geheime Mängel" hat in Österreich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die Verjährungsfristen für Gewährleistung sind sehr unterschiedlich geregelt (Österreich - Deutschland ) bzw. abhängig vom Produckt (Verbrauchsgüter - Immobilien - Werkverträge usw.) und vom Käufer (Konsument oder Unternehmen). Der Fristenlauf bei der Verjährungsfrist wird weder mit der Mängelrüge noch mit dem Verstreichen der Behebungsfrist gehemmt. Der Fristenlauf kann lediglich durch einbringen der Klage Schadenersatzklage oder Feststellungsklage gehemmt werden. Gut auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Deutsches_Gew.C3.A4hrleistungsrecht .

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Bei einer Versteigerung ist wichtig, dass man den Wert der Sache schon vor Versteigerungsbeginn kennt. Ist bei Kunstwerken etwas schwieriger, denn der Wert bei Kunstwerken ist immer der den ein Liebhaber bereit ist dafür auszugeben. Wenn du eine Sache unbedingt haben willst, dann solltest du das nicht zu erkennen geben und am Beginn der Versteigerung mal die anderen bieten lassen. Erst wenn es dann geht zum ersten, zum zweiten dann spätesten vor dem zum dritten bringe dein gebot ein. Dann aber auch nicht mickrig und zaghaft sondern schon so den doppelten drauf als die bisherigen Mehrgebote waren. z.B. Die bisherigen Bieter haben den Preis jeweils um € 1000,-- überboten dann leg mindesten zwei noch oben drauf. Mit diesem Überraschungsmoment kannst recht oft mit nur einem gebot Punkten. Du kannst aber auch zu solchen Versteigerungen hingehen ohne zu bieten und dir die Sache einfach mal anschauen. Wenn dann so fünfmal dabei gewesen bist hast auch einen guten Einblick gewonnen.

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Achtung! Die flächenangaben im Grundbuch müssen keineswegs richtig sein! Aus den Katasterplänen ist aber ersichtlich ob ein Grundstück neu vermessen wurde und alle Grenzpunkte genaue Koordinaten haben. Dann ist die Grundstücksnummer strichliert unterstrichen, und die flächenangabe im Grundbuch auch richtig. In allen anderen Fällen empfielt sich das Grundstück vor Kaufvertragsunterfertigung neu zu vermessen. Ein Grundstück einfach so mit dem Masband nachzumessen ist auch sehr schwierig und meistens noch mehr falsch als die angaben im Grundbuch. Was du nunmehr machen kannst hängt ganz vom Vertragstext ab. Wenn da z.B. steht "Der Verkäufer haftet nicht für das Flächenausmas oder eine bestimmte Verwendbarkeit" (ist eine sehr gebräuchliche Vertragsformulierung) dann hast wohl eher keine chanze. Es sei denn du kannst nachweisen das der Verkäufer dafon wuste, oder die Abweichung erheblich ist.

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Dass dieser Wunsch bei vielen Handwerkern, sie sollten allerdings Universalhandwerker sein, vorhanden ist, ist nur allzu verständlich. Ich kenne auch einige Baumeister welche dieses Modell erfolgreich betreiben. Aber du solltest dir schon darüber bewust sein, dass du damit in eine neue dimension oder anersrum in ein neues Handwerk, das Bauträger Handwerk) einsteigst. Da sind dann in deiner Ansage noch viele Dinge unklar? Was soll es den werden? Eine sanierte Eigentumswohnung, eine kleine Reihenhausanlage? Wie soll es vom Gewerberecht aussehen? Als Privatperson Kaufen als Firma Sanieren und als Privatperson Verkaufen? Das funktioniert nur einmal! Wie gut kennst du dich am Markt aus? Was kann ich für mein fertiges Produkt mit sicherheit erzielen und was kostet mich mein Produkt. Einkauf, Steuern, Sanierung - Neubau, Finanzierung, Vertriebskosten usw. Kennst keinen guten Immobilienmakler? Besprich diese Idee mal, eventuell ein gemeinsames Projekt? Grundsätzlich läst sich damit gutes Geld Verdienen, das Risiko ist nicht unerheblich und fehler sollte man da keine machen, die gehen schwer ins Geld.

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Was zur Nutzfläche Zählt und was nicht ist in den diversen Gesetzen zumeist unterschiedlich geregelt. Bei der Heizabrechnung ist es die Bodenfläche, Im Wohnungseigentum wird ab einer Raumhöhe von 1,5m bewertet. Die Bauordnung in Österreich geht von einer Durchschnittshöhe von 2,3 metern bei Räumen bis 16 m² und 2,5 metern bei gröseren Flächen aus. In der Bauordnung ist auch von Daueraufenthaltsräumen die Rede, da fällt z.B. ein Lesezimmer ein Galleriezimmer usw. nicht hinein. Aber schau dir mal an wie dieser Spitzboden im Bauplan bzw. im Nutzwertgutachten gewiedmet ist. Möglicherweise hat da auch die Behörde geschlampt.

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Nein die Provision wird nicht zweimal Fällig! Allerdings kann es schon sein dass die Vermittlungsprovision dem ersten Makler zusteht, dann steht sie aber dem zweiten Makler nicht mehr zu. Grundsätzlich sind zwei Vorraussetzungen für die Provisionspflicht erforderlich. 1. Die Nahmhaftmachung der Geschäftsgelegenheit an den Kaufinteressenten und 2. Die Verdienstlichkeit. Das heist die Vermittlungstätigkeit muss letztlich zum Abschluss geführt haben. Nun könnte es ja sein, dass der erste Makler den Interessenten Nahmhaft gemacht hat und die Verdienstliche tätigkeit des zweiten Maklers zum Abschjuss geführt hat. Dann dürfen Sie eine Vermittlungsprovision nur dann bezahlen, wenn sich die beiden Makler über eine allfällige Provisionsaufteilung einig sind. Sind sie das nicht, ist die Vermittlungsprovision gerichtlich zu hinterlegen und die Verdienstlichkeit wenn notwendig übers Gericht zu klären.

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Die Gebührenberechnung am Haupt und an den Unterkonten ist von der Vereinbarung mit der Bank abhängig. Ich verwende diese Kontenstruktur für die Verwaltung der Mietkautionen. Da gibt es für die Mieter auf den Unterkonten einen vernünftigen Zinssatz und die Kontogebühren werden nur am Hauptkonto verrechnet. Darüberhinaus sind diese Konten auch per Webbanking zu verwalten, was bei einem Sparbuch nicht funktioniert. Die Zinsabrechnung erfolgt auch für jedes Unterkonto getrennt was in diesem Fall auch wichtig ist.

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Wenn bei einer Kopie der Notar die Echtheit bestätigt ist das wie ein Original. Wenn es aber nur eine Kopie vom Original ist wo die Unterschriftenbeurkundung des Notars mitkopiert wurde ist es nur eine Kopie. Für die Bank wird aber eine solche Kopie in fast allen Fällen ausreichend sein.

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Kaufpreisbindungsvertrag -> Das ist für mich eine neue Wortschöpfung! Masgebend ist natürlich nicht welche Bezeichnung dieser Vertrag hat, sondern sein Inhalt. Der Inhalt ist nicht bekannt, daher kann darüber auch nichts gesagt erden. Wurde ein Kaufanbot abgegeben, (z.B. Ich wir bieten an die Liegenschaft zum Preiß von zu Kaufen)so ist dieses Verbindlich, wenn es vom Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist angenommen wird. Auch wenn dieses noch nicht vom Notar beurkundet wurde. Das Rücktrittsrecht nach Österr. Konsumentenschutzgesetz wäre eine Woche, wenn der Vertrag am selben Tage der Besichtigung zustandegekommen ist. Das Konsumentenschutzrecht in Deutschland ist mir nicht geläufig. Ein Rücktritt dürfte allerdings auch dann möglich sein, wenn nicht alle das Objekt und die Zahlungsmodalitäten betreffenden Umstände in dem Vertrag geregelt wurden. Auf jedenfall Lohnt es sich bei einer solchen Größenordnung einen Rechtsanwalt beizuziehen.

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Das ist zimlich einfach. Ich würde die Firma Techem mit der Frage konfrontieren und gegebenenfals die Zähler von der Firma Techem Prüfen lassen. Wenn die Mieter eine unabhängige überprüfung der Zähler haben wollen, können sie eine solche ja jederzeit selbst in Auftrag geben. Die fälligkeit der Abrechnung bzw. der laufenden Vorschreibungen wird dadurch nicht gehemmt. Sollte sich herausstellen dass die Zähler defekt sind ist natürlich die Abrechnung richtig zu stellen. Abrechnung nach m², weil ja rückwirkend keine messergebnisse erhoben werden können.

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In Österreich regelt das der § 785 ABGB

§ 785. (1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist. (2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind. (3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.

Achtung: Die zweijahresfrist gilt nur für Fremde Personen nicht für Pflichtteilsberechtigte!!!

In Deutschland sehr änlich! Den gesamten Deutschen Gesetzestext findest du unter http://www.jusline.de/Buergerliches_Gesetzbuch_%28BGB%29_Langversion.html# § 1922 BGB bis § 2385

§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2010)

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Ich hoffe du kennst dich jetzt aus???

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