Ich halte sie für grundsätzlich zulässig. Außerdem hast du sie noch eigens unterschrieben. Wenn es das Kleingedruckte war oder AGBs, dann sind sie möglicherweise überraschend und dich benachteiligend. Dann sind sie unwirksam. Das musst du nochmals nachprüfen, ansonsten rate ich dir unverzüglich zu einem Anwalt deines Vertrauens zu gehen.

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Es kommt darauf an, ob du mehrere Eigentumswohnungen hast, ob du praktisch ein großes Eigenvermögen besitzt und daneben keine Einnahmen erzielst. Dann würde ich nämlich schon auch soweit gehen, den Verkauf einer eigenen ETW zu fordern. Im Regelfall ist dies aber nicht notwendig, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Denn dieser wird hauptsächlich bedient durch das Einkommen, also wie hier schon gesagt wurde, durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Überdies besteht ein beachtliches Schonvermögen, das man auch in der ETW sicher feststellen wird.

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Ich habe schon davon gehört, dass ein Leasingnehmer, wenn er die Raten nicht mehr zahlen kann, seinen Leasingvertrag an einen anderen Leasingnehmer abgeben darf. In deinem Fall soll aber ein neuer Leasinggeber eintreten. Das geht nicht. Verträge sind einzuhalten. Wenn also die alte Bank nicht mitmacht oder einen Erlös fordert, dann geht das in Ordnung.

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Es kommt darauf an. Wenn du irrtümlich von einer Schuld ausgegangen bist, könnte gegebenenfalls eine Rückforderung nach Bereicherungsgrunsätzen erfolgen. Da sich allerdings die Rechtssprechung nur geändert hat, wie du schreibst, bestand damals ein Grund, so dass eine Rückforderung ausscheidet. Auch müsstest du beachten, dass, wenn du in Kenntnis einer Nichtschuld leistest, diese legitimierst und daher keine Rückforderung mehr hast.

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Ich würde auch eher den von wfwbinder vorgeschlagenen Weg gehen, also das ganze Haus auf den Sohn übertragen und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht ausnehmen. So verringert sich zudem der Wert der Schenkung. Du könntest sie auch ganz ausschließen, wenn du noch ein Leibgeding zusätzlich vereinbaren würdest, dass praktisch dein Sohn ein Entgelt zahlt. Dann wäre auch deine Sorge wegen einer 10jahres-Frist völlig unberechtigt, weil dann überhaupt keine unentgeltliche Zuwendung mehr vorliegt.

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Du als Auftraggeber an deine Bank bist somit ihr gegenüber auch zahlungspflichtig. Ob dann ein Erstattungsanspruch wegen dieser Kosten besteht, weil zum Beispiel ein Fremdverschulden oder das deiner Bank herauskommt, was die aber selbst wohl kaum eingestehen wird, ist eine andere Frage, die sich also an dem Verschulden orientiert.

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