Wie w.o. gesagt, kann ein Schadensersatz berechnet werden, wenn ein Umsatz/Verdisnst/Honorar Ausfall der Höhe nach belegt werden kann.

Im konkreten Fall müsste er also nachweisen, dass er in der Zeit (z.B) einen anderen Patienten behandeln hätte können.

Mindestens der Vorhalteaufwand (anteilige Betriebskosten) kann er berechnen.

Eine andere Variante wäre, wenn in den AGB eine entsprechende Regelung vermerkt ist, in dem Falle wäre eine Pauschale "Vertragsstrafe") zulässig. Das wird wohl eher selten bei einer Arztpraxis, sehr wohl aber bei anderen Dienstleistern der Fall sein. Mit der Terminvergabe erkennt der Kunde diese AGBs an.

PS.: Wenn kein Operations oder Untersuchungstermin vereinbart ist, sondern lediglich "Sprechstunde", wird der Arzt in der Regel nur die Beratungsgebühr (Ziff 1 GOÄ) ansetzen können, allenfalls noch eine einfache Untersuchung (Ziff 5, 6 oder 7), Ausnahmen sind in speziell gelagerten Fällen möglich.

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Er soll die Betriebskosten anteilig tragen, in dem Falle alleine, da er alleine das Haus bewohnen soll.

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