Ja, wenn ich dazu als Pflichtteilsberechtigter aufgefordert werde, muss ich mich über die Annahme des Vermächtnisses erklären. Ich muss mich gegenüber dem Erben erklären, der ja die Vermächtniserfüllung schuldet. Er kann mich zu dieser Erklärung auffordern. Wenn ich mich nicht erkläre, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, und ich könnte dann auch den Pflichtteil verlangen. Lies § 2307 BGB. Dort steht das alles.

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Dafür ist wohl entscheidend, was für ein Kustwerk in Auftrag gegeben wird. Wenn es sich um eine Skulptur oder ein Gemälde handelt, wird man wohl einen Werkvertrag annehmen, bei schriftstellerischer Arbeit oder künstlerischer Darbietung einen Dienstvertrag.

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Ja, der Makler haftet für die Falschberatung. Es muss allerdings auch klargestellt sein, dass deine Schwester ansonsten den Kauf über den Makler nicht getätigt hätte oder wenigstens nicht zu den genannten Bedingungen, was aus deiner Frage nicht ganz hervorgeht, aber davon wohl auszugehen ist.

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Weder die Rechtschutzversicherung zahlt noch die Haftpflichtversicherung. Schließlich hat die Haftpflichtversicherung die sogenannte Regulierungshoheit und die Rechtsschutzversicherung muss schon bedingungsgemäß für die Abwehr einer Schadensersatzforderung nicht eintreten.

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