Ein paar Dinge zum Geraderücken:

1. die Staatsanwaltschaft zieht keine Rundfunkbeiträge ein; die kümmert sich um Straftaten; Verstöße gegen die Vorschriften zum Rundfunkbeitrag stehen jedoch im juristischen Rang einer Ordnungswidrigkeit, das ist ungefähr so schlimm wie falsches Parken. Also, das darf man zwar nicht ignorieren, aber es ist NIEMALS Sache der Staatsanwaltschaft.

2. Dein Zitat "...und wer denkt in solch einer Situation an die GEZ...". Sicher hat Dein Bekannter sich irgendwo behördlich abgemeldet, hat Strom, Telefon und Versicherungen gekündigt (ist gekündigt worden?), hat sich beim Jobcenter gemeldet, usw. usw. Was auch immer, vielleicht nur zum Teil, sicher in psychisch denkbar schwieriger Situation. Nur, die anderen wissen davon nichts, die GEZ auch nicht. Die steht aber auf der Liste derer, die zu informieren sind.

3. Gebührenpflicht besteht, wenn man einen Haushalt hat. Hat man keinen, besteht auch keine Gebührenpflicht. Jedoch muß man sich aktiv abmelden, sonst läuft das immer weiter. Dahinter stehen die Rechtsvorschriften bzw. Gesetze zum Rundfunkbeitrag und die Abgabenordnung (AO). Was in der AO steht, hat mit der GEZ nichts zu tun, das ist allgemeines Recht. Die Vorschriften der AO besagen, wenn sich einer gegen eine Forderung nicht wehrt, ist sie recht schnell rechtskräftig und kann mit allen unangenehmen aber üblichen Mitteln eingetrieben werden, dazu gehört am Ende auch Haft. Dann geht es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch ums Bezahlen. 

In solchen Fällen haben diese Vorschriften sicher schwerwiegende Mängel: die GEZ erfährt z.B. von den Meldeämtern, wenn einer irgendwo neu eingezogen ist, aber anscheinend nicht, wenn jemand den Haushalt ohne Umzug auflöst. Da müßte aber der Gesetzgeber ran, um sie zu korrigieren. Die GEZ ist als "Anstalt des öffentlichen Rechts" auch nur ein Anwender dieser Vorschriften wie z.B. ein Studentenwerk oder eine Krankenkasse und kann nicht 'mal eben' entscheiden, auf die Anwendung dieser Vorschriften zu verzichten.

4. Das Argument mit dem Porto und dem Briefumschlag ist ein ...blödes... Einen Briefumschlag bekommt man schnell geschenkt, den Brief kann man unfrei schicken, das funktioniert. Ein Gang zu irgendeiner Behörde ist sowieso nötig, da kann man fragen, man muß es nur tun.

Jetzt können nur noch eine Einzelentscheidung ("Härtefallantrag") oder eine gerichtliche Klage helfen. Und wenn er jetzt vom Jobcenter leben sollte, dann bitte nicht vergessen einen Antrag auf Befreiung zu stellen, das geht auch nicht automatisch.....

...zur Antwort

Noch eine Ergänzung zu meiner Antwort eben bezügl. mehrfacher Beitragspflicht: es gibt ja Leute, die betreiben mehrere Gewerbe und nutzen aber nur 1 KFZ für alle; dann entsteht ggf. auch mehrfach die Beitragspflicht für dieses KFZ.

Dann kann man sich aussuchen, auf welches Gewerbe der KFZ-Beitrag angemeldet wird, da zahlt man dann € 5,83. Für die anderen Gewerbe meldet man das KFZ ebenfalls beim Beitragsservice an, verweist auf die bestehende Anmeldung und bleibt beitragsfrei.

Es kann also mehrfache Anmeldepflicht, aber nur einen Beitrag geben!

Noch eines dazu: der Beitragsservice ist ja ein alter geldgieriger Schlamperladen, die bekommen diese korrekte Anmeldung nicht immer so hin und schreiben immer wieder aufs Neue Briefe und Zahlungsaufforderungen. Und bei mehreren Gewerben könnte sich auch mal etwas ändern, es wird vielleicht eines abgemeldet oder kommt eines hinzu.

Also ist gute Buchführung angesagt und saubere Dokumentation, also Belege, Schreiben, Zahlungsbelege und Telefonnotizen immer aufheben, um stets beweisen zu können, daß man seinen Pflichten korrekt nachgekommen ist.

...zur Antwort

grundsätzlich kann es sein, daß zweimal eine Beitragspflicht besteht. Da dies aber nicht erwünscht ist von seiten des Gesetzgebers, wurden die Situationen, aus denen zweimal die Beitragspflicht erwächst, entschärft. Bei Dir sieht das so aus:

1. der Beitrag für den PKW ist für die private Nutzung bereits in Deinem Haushaltsbeitrag enthalten; also besteht hier zwar Beitragspflicht, aber der Beitrag ist bereits durch den Haushalt abgedeckt.

2. gewerbliche Nutzung als Heilpraktiker: das Gewerbe, also die Betriebsstätte, befindet sich in der Privatwohnung, die ist mit dem privaten Beitrag bereits abgedeckt, somit ist die Betriebsstätte beitragsfrei. Für das gewerblich genutzte KFZ ist ein Drittelbeitrag zu entrichten (€ 5,83 monatlich).

3. Angestellte müssen für die Nutzung des privaten KFZ im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keinen Beitrag entrichten. Und da es sich nicht um ein Fahrzeug des Arbeitgebers handelt (es ist ja auf DICH zugelassen), muß auch der Arbeitgeber nichts bezahlen. Für diese Tätigkeit besteht keine Beitragspflicht.

Und um das Formale nochmals herauszustellen: grundsätzliche Beitragspflicht kann also mehrfach bestehen; die mehrfache Erhebung von Beiträgen i.d.R. nicht

Alles klar?

...zur Antwort

Erstmal: streiche das Wort "GEZ" aus Deinem Vokabular, die GEZ gibt es so nicht mehr. Der 'Laden' heisst jetzt 'Beitragsservice. Aber das nur am Rande.

Für Eure Wohnung sind jetzt zweimal Rundfunkbeiträge fällig: Einmal für den Privathaushalt = € 17,50 monatlich. Es genügt, wenn einer von Euch beiden diese Anmeldung hat, der andere kann sich auf diese Anmeldung berufen und kann die eigene Anmeldung unter Angabe der Beitragsnummer des Angemeldeten die Anmeldung verweigern. Wer von Euch beiden die Wohnung anmeldet, ist egal.

Zweitens muß Dein Freund (möglicherweise) eine Anmeldung für seine Firma vornehmen. Da sich die Betriebsstätte in der Wohnung befindet und diese ja angemeldet ist, fällt dafür kein Beitrag, der sog. Betriebsstättenbeitrag, an; jedoch ist das evtl. vorhandene betriebliche Fahrzeug (dazu zählt auch ein betrieblich genutztes privates KFZ) mit € 5,83 anmeldepflichtig. Dieser Beitrag ist dann als Geschäftsausgabe von der Steuer absetzbar.

Die Regelung nach Radio und/oder Fernsehern, die früher galt, ist aufgehoben; Ihr könnt in Haushalt und Betrieb soviele davon haben, wie Ihr wollt.

Alles klar?

...zur Antwort

na, es passiert dasselbe, was überall passiert, wenn Du eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlst: Mahnung, Mahngebühren, irgendwann ein Mahnbescheid, irgendwann ein Gerichtsvollzieher, irgendwann eine Pfändung. Das ist beim Beitragsservice nicht viel anders. Und bis das passiert, vergeht relativ viel Zeit, die sind eigentlich recht großzügig mit den Fristen.

Das darfst Du allerdings nicht gleichsetzen mit harmlos: da sie eine behördengleiche Institution sind, stehen ihnen auch behördengleiche Rechte zu, also brauchen sie für einen Mahnbescheid kein Gericht zu bemühen, sondern können das in eigener Herrlichkeit tun, wie z.B. das Finanzamt, und sie schicken z.B. den Zoll zur Eintreibung. Und irgendwann sind sie gnadenlos und greifen mit allen rechtlichen Mitteln der Abgabenordnung durch, dann bleibt Dir höchstens die Ratenzahlung.

Alles klar?

...zur Antwort

ist alles richtig, was die anderen bereits gesagt haben, aber hier nochmal mit anderen Worten:

wenn Du 1 Fernseher und/oder 1 Radio angemeldet hast, sind alle weiteren (rein privaten) Radios in Deinem Haushalt ebenfalls abgedeckt ('mit drin'). Wenn Dein Autoradio das einzige Empfangsgerät in Deinem Haushalt ist, mußt Du es wie jedes andere Radio anmelden und Gebühren bezahlen.

P.S.: GEZ-Gebühren gibt's, streng genommen, gar nicht, das sind 'Rundfunkgebühren'. Die GEZ ist nur ausführendes Organ der Sender, in der freien Wirtschaft würde man sie als Kundenbuchhaltung bezeichnen. Die bestimmt und benennt nicht diese Gebühren.

...zur Antwort
  1. Es kommt nicht darauf, wem der Fernseher gehört, sondern wer ihn besitzt, das seid Ihr zwei, denn er ist Euch 'dauerhaft' zur Verfügung gestellt worden.

  2. Auch wenn es sich um eine Betriebswohnung handelt, in der Ihr aus einem speziellen Grund wohnt bzw. wohnen dürft, handelt es sich um eine Privatwohnung, für jeden von Euch ist das wie eine Zweitwohnung zu sehen.

  3. Der Fernseher ist natürlich auch in dieser Zweitwohnung gebührenpflichtig. Der Arbeitgeber kann das zwar übernehmen, muß er aber nicht. Das ist also Vereinbarungssache. Wenn er also die Rundfunkgebühren offensichtlich nicht für Euch bezahlt - im Zweifel müßt Ihr ihn fragen und sinnvollerweise einen Nachweis verlangen - seid Ihr selbst anmeldepflichtig. Ihr könnt wählen, wer von Euch beiden die Anmeldung übernimmt. Damit ist die Gebührenpflicht für die Wohnung erfüllt. Ihr müßt Euch dann nur noch untereinander einigen, um die Gebühren zu teilen. Alles klar?

...zur Antwort

Du bist damit angemeldet und von der Gebührenpflicht befreit. Damit ist alles in Ordnung.

Aufbewahren ist richtig, es könnte sich bei der GEZ ja später einmal jemand irren, einen Fehler machen oder die Daten gehen verloren. Dann ist dieser Bescheid ein wichtiger Beweis für Dich, um Dich vor Nachforderungen zu schützen.

Achte auch darauf, daß dieser Bescheid befristet ist und Du dann rechtzeitig eine neue Freistellungsbescheinigung einreichen mußt (Teilnehmernummer angeben!), um die Verlängerung zu bekommen.

Wie bei jeder Behörde gilt, daß die Leistung erst ab Antrag gewährt wird, bzw. hier ab Folgemonat der Antragstellung.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.