Hobby heißt, Du machst es aus Spaß für Dich. Das ist keine gewerbliche Tätigkeit. Ab und zu mal eine kleine Einnahme ist in der ESt eventuell zu versteuern gem. § 22 Nr. 3, wenn die Einnahmen die Ausgaben um mehr als 256 € im Kalenderjahr übersteigen. (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html)

Wenn Du planst/denkst, dass es mehr wird, dann wird es eine gewerbliche Tätigkeit. Die solltest Du anmelden, um keinen Ärger zu bekommen.

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Wenn die Abfindung ausgezahlt wird, kann sie nach der Fünftelregelung versteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt - siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html

Das kann 2020 oder auch 2021 sein.

Wenn Du 2021 die Abfindung ausgezahlt bekommst und dann erst auswanderst, bist Du in 2021 insgesamt noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dann prüft das Finanzamt auch, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann.

Unbeschränkt steuerpflichtig heißt auch, dass Deine Immobilieneinkünfte aus dem Ausland in Deutschland zu versteuern sind. Wie sie versteuert werden, ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land festgelegt, in dem sich die Immobilie befindet.

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Die Barzahlung vom Privatkonto ist kein Problem. Entscheidend für die Buchhaltung ist das eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Indem der Laptop betrieblich genutzt wird handelt es sich um eine Einlage, genauso als hättest Du privates Geld in die Betriebskasse gelegt. Da es sich beim Laptop jedoch im Gegensatz zum Bargeld um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, kann dies über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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Ganz abgesehen davon, ob nun Steuern hinterzogen wurden oder ein Verdacht dafür besteht, ob Dein "Onkel die irgendwie auf mich angesetzt hat" - ganz allgemein für alle Steuerpflichtigen gilt § 90 AO:

"Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html

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Wie ehrlich Deine Antwort auf die Frage ist, musst Du selbst beurteilen.

Zu den steuerlichen Folgen ist die Begründung im Personalfragebogen richtig. Für Steuern auf Einmalzahlungen sind die steuerpflichtigen Einkünfte im gleichen Kalenderjahr vor und nach einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Wenn Du diese nicht meldest, werden Dir wahrscheinlich zu wenig Steuern abgezogen. Die Folge sind dann höhere Nachzahlungen im Folgejahr, wenn du den Steuerbescheid erhältst.

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Aufgrund Deiner Angaben lässt sich die Frage nicht genau beantworten.

"'Im Fall der vorzeitigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Abfindungsanspruch."

Was ist im Vertrag gemeint mit "anderweitiger Beendigung"? Sollte damit gemeint sein, dass es die Abfindung nur gibt, wenn kein anderer Arbeitsplatz gefunden wird? Dann würde bei einem neuen Job die Abfindung entfallen.

In dem Fall könnte der Vorschlag von Snooopy155 eine Lösung sein, um dennoch die Abfindung zu bekommen.

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Das ist nicht ganz richtig.

Die Kapitalertragsteuer wird durch die Bank von Deinen Kapitalerträgen einbehalten. Sie beträgt seit 2009 unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer - siehe auch http://abgeltungssteuer-ab-2009.de/

Steuermindernd kann bei der Bank ein Freistellungsauftrag maximal in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (Ledige)/1.602 Euro (Verheiratete) eingereicht werden. Dann wird dieser Betrag steuerfrei gestellt.

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt oder diesen nicht ausgeschöpft hat, kann in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gem. § 32d (4) stellen. Dann erstattet das Finanzamt die zuviel einbehaltenen Steuern.

Darüber hinaus kann man auch eine Besteuerung der Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz in der Steuererklärung beantragen. Dieser Antrag gem. § 32d (6) lohnt sich, wenn das übrige steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass man unter 25 % Steuersatz liegt. Das trifft also für Dich zu, wenn Du mit Deiner steuerpflichtigen Rente weniger als 25 % Steuern zahlen musst.

Die Einnahmen aus einem Minijob bleiben unabhängig von der Rente und den Kapitalerträgen steuerfrei.

Wohlgemerkt: Du musst diese Günstigerprüfung beantragen in der Steuererklärung Anlage KAP Zeile 4.

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Grundsätzlich ja, aber die Unterschiede zwischen den Gutscheinen beachten!

https://www.businessinsider.de/wirtschaft/handel/haendler-sparen-millionen-an-steuern-wenn-ihr-eure-gutscheine-nicht-einloest/

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Wie kann ich im geschilderten Fall erkennen, ob die Abfindung tatsächlich berücksichtigt wurde?

Guten Tag,

folgende Frage: Wie ist im Steuerbescheid zu erkennen, ob eine erhaltene Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert wurde bzw. ob mindestens das Finanzamt geprüft hat, ob die Anwendung der Fünftelregelung in Betracht kommt?

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer zum 31.12. betriebsbedingt. Dieser erhält monatlich regulären Arbeitslohn vom 01.01. bis 31.12. in Höhe von 5.000 €. Nach dem Urteil im Kammertermin zahlt der Arbeitgeber mit dem Dezemberentgelt eine Abfindung als Einmalzahlung von 20.000 €. Somit erhielt der Arbeitnehmer in dem Veranlagungsjahr in Summe 80.000 €, bestehend aus 60.000 € regulärem Arbeitslohn und 20.000 € Abfindung. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers weist unter Nr. 3 Bruttoarbeitslohn den Gesamtbetrag von 80.000 € aus. Er hat demnach die Abfindung nicht ermäßigt besteuert, sondern als Bruttoarbeitslohn regulär besteuert. Allerdings hat er auch keine Angabe in Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung gemacht. Aus den Angaben der Bescheinigung wird also nicht ersichtlich, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn zum Teil eine Abfindung enthält.

Der Arbeitnehmer setzt in Anlage N den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in Zeile 6 Bruttoarbeitslohn von 60.000 € an und trägt die Abfindung von 20.000 € in Zeile 18 als „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre – ggf. lt. Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung – vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert“ ein.

Beide Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung zur ermäßigten Besteuerung sind gegeben (Zusammenballung und Zahlung in einem Kalenderjahr).

In den Erläuterungen zur Festsetzung des eingetroffenen Steuerbescheides findet sich: „Der Arbeitslohn wurde entsprechend den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten angesetzt.“ Das legt den Schluss nahe, es wurde von den Angaben des Arbeitnehmers abgewichen und die Meldung des Arbeitgebers übernommen, die wiederum nicht erkennen lässt, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn von 80.000 € eine Abfindung von 20.000 € umfasst, die ermäßigt zu besteuern wäre.

Es wirkt somit als ist im Steuerbescheid das Thema Abfindung und damit die Fünftelregelung nach § 34 EStG für die Abfindung total ignoriert. Wie kann der Arbeitnehmer seinen Steuerbescheid dahingehend selbst prüfen? Müsste sich nicht im Bescheid „§ 34 EStG“ als Schlagwort finden?

Zugegebenermaßen wurden keine Unterlagen zur Abfindung eingereicht, sondern nur die Angaben in Anlage N gemacht (da dort kein Hinweis erteilt wurde). Gleichzeitig veranlagte das Finanzamt ohne jegliche Nachfragen zur eingereichten Steuererklärung, obwohl scheinbar die Diskrepanz in der Angabe des Bruttoarbeitslohns Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer auffiel.

Besten Dank für eine kurze Info wie aus dem Bescheid zu erkennen ist, ob das Thema Abfindung und § 34 EStG betrachtet wurde oder nicht.

Viele Grüße!

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Du kannst Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Dokumente nachreichen, aus den erkennbar ist, dass in dem Gesamtbetrag eine Abfindung enthalten ist.

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Mit der Staatsbügerschaft hat die Besteuerung in Deutschland nichts zu tun. Hier gilt für die unbeschränkte Steuerpflicht der Wohnsitz - siehe http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Einkünfte aus Immobilienbesitz werden stets in dem Land versteuert, in dem die Immobilie liegt. Wie andere Einkünfte auch werden diese dann in Deutschland nach dem jeweiligen DBA berücksichtigt. Du kannst also nur mit dem DBA gegenüber dem FA argumentieren.

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Wenn Du vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bist, eine ordnungsgemäße Rechnung und die App für Dein Unternehmen (nicht für den privaten Bedarf) erworben hast, kannst Du gem. UStG § 15 (1) Nr. 3 die Vorsteuer ziehen - siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html

Ob der leistende Unternehmer die USt abgeführt hat, ist für Dich unwichtig.

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"So wie ich das verstanden habe, fallen die Kosten für den Balkonanbau unter 'Herstellungskosten' und können demnach nur mittels Afa über 50 Jahre abgeschrieben werden." Richtig, siehe auch:

https://www.immobiliencapital.de/erhaltungsaufwand-steuertipp-fuer-vermieter

Die 3 Jahre oder 15 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten sind allerdings nur bedingt eine Grenze. In der Rechtsprechung überwiegt, ob die Kosten für Werterhalt oder Wertsteigerung anfallen. Ein Balkonanbau führt wohl garantiert zur Wertsteigerung, wenn das selbst schon beim Anbau einer Markise so gesehen wird.

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Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verkaufs (notarielle Beurkundung), nicht der Zahlung. Wenn Ihr allerdings die Wohnung ausschließlich oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den 2 Kalenderjahren davor selbst genutzt habt, dann gibt es keine "Spekulationsfrist". Der Verkaufsgewinn bleibt steuerfrei.

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Der Einkommensteuer unterliegt der Gewinn - gleich auf welchem Konto das Geld liegt. Also wären im Beispiel 11.000 Europ Gewinn zu versteuern (vorausgesetzt, der Gewinn wurde richtig ermittelt, also beispielsweise auch die Privatentnahmen gewinnerhöhend berücksichtigt).

Dass auf 11.000 Euro Gewinn keine Steuern anfalllen, weil Grundfreibetrag, Sonderausgaben usw. abzuziehen sind, ist eine andere Frage.

Mit der Umsatzsteuer hat das auch nichts zu tun. Umsatzsteuer fällt sowieso nicht an - stimmt so absolut nicht. Bei steuerbaren Umsätzen fällt auch USt an, es sei denn, sie wird wegen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben. Dafür ist dann im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug möglich. Allerdings muss man für viele Leistungen USt bezahlen. Das würde dann den Gewinn mindern.

Bleibt noch die Frage, ob es realistisch ist, bei 16.000 Euro Umsatz 11.000 Euro Gewinn = fast 70 % zu erwirtschaften und wie man von dem Gewinn (liegt unter dem vieldiskutierten "Grundeinkommen") ein Jahr leben kann.

Eine "Grundschulung" und Beratung zur Besteuerung von Unternehmern wäre unbedingt anzuraten.

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Mein Plan ist es ein Kleinunternehmen (bis 17.500€ Umsatz) zu gründen und logischerweise als Anmeldeadresse meine Adresse von meiner Wohnung anzugeben.

Die Kleinunternehmerregelung ("bis 17.500€ Umsatz") ist lediglich umsatzsteuerlich relevant. Mit der einkommensteuerlichen Behandlung ("Betriebsstätte von Steuer absetzen") hat das nichts zu tun.

Zur einkommensteuerlichen Wirkung siehe die Antworten von Aivas und wfwbinder.

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Auch wenn die Tätigkeit nebenberuflich ist, wäre ein Gewerbe anzumelden. Bei der Anmeldung wird auch nach dem voraussichtlichen Gewinn gefragt. Aufgrund dieser Auskunft wird die Steuervorauszahlung festgesetzt.

Wird der voraussichtlich Gewinn zu hoch angesetzt, sind auch die Vorauszahlungen höher - dafür gibt es im Ergebnis des Steuerbescheids eine hohe Erstattung. Bei zu niedriger Ansetzung folgt dann eine entsprechend hohe Nachzahlung.

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Mit einem Wohnsitz in Österreich wirst Du dort unbeschränkt (mit Deinem weltweiten Einkommen) steuerpflichtig. Aufgrund der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland bist Du hier beschränkt steuerpflichtig.

Das heißt, das Arbeitseinkommen wird in Deutschland nach Steuerklasse I (https://gesetze-ganz-einfach.de/lohnsteuerklassen-%c2%a7-38b-estg-welcher-freibetrag-in-welcher-steuerklasse/) besteuert (der Arbeitgeber zieht wie bisher die Steuern gleich vom Gehalt ab) - das gesamte steuerpflichtige Einkommen wird in Österreich versteuert. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich wird die deutsche Einkommensteuer in Österreich berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Auf Antrag kannst Du unter Umständen auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten.

Alle Vor- und Nachteile wird Dir Dein Steuerberater erklären.

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Zunächst hast Du - nach Deiner Aussage - den Gewinn im Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt. Also ist er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb - neben den Einkünften aus dem Hauptjob (vermutlich nichtselbständige Arbeit) zu versteuern.

Auf die Höhe der Steuerlast hat es hier keinen Einfluss, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.

Wenn Gewinne aus Gewerbebetrieb im gleichen Jahr im Unternehmen wieder investiert werden, wirken sich diese Investitionen nicht steuermindernd aus. Steuermindernd wirkt nur der Teil der Investitionen, der zeitanteilig abgeschrieben werden kann - wie wfwbinder schreibt, z.B. auch der vollständige Verlust.

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Mal abgesehen von dem, was andere schon geschrieben haben:

Unternehmer geben nicht nur die USt-Voranmeldung und -Erklärung ab, sondern auch andere, wie Gewerbe- und Einkommensteuererklärung. Die müssen schon zusammenpassen. Wenn in der USt-Erklärung 10.000 EUR zuviel ausgewiesen sind, dann müsste mit dem mehr Umsatz auch mehr Gewinn verbunden sein - oder die Betriebsausgaben wären ebenfalls höher gewesen. Dann wäre aber auch der VSt-Abzug höher ausgefallen...

Ein Blick in die Richtsatztabelle lässt erkennen, wie die Finanzverwaltung den Zusammenhang zwischen Waren-/Materialeinsatz, Rohgewinn I, Rohgewin II, Halbreingewinn und Reingewinn beurteilt.

Solche Gedankenexperimente beruhen immer darauf, dass ein Sachverhalt aus dem Zusammenhang gerissen wird. Aber Denken in Zusamenhängen ist heute weitgehend aus der Mode gekommen.

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Ich vermute, dass da keine Steuererstattung herauskommt. 3.500 x 3 Monate = 10.500 Euro - richtig. Sofern der Arbeitgeber das Gehalt versteuert hat, müsste er jedoch den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie die Vorsorgepauschale und den Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt haben. Da dürften also gar keine Steuerabzüge bleiben.

Wenn keine Steuern gezahlt wurden, werden auch keine erstattet.

Und ob da ein Verlustvortrag aus den Studienkosten herauskommt, hängt unter anderem von der Einkommenssituation in den Vorjahren ab sowie davon, ob es ein steuerbegünstigtes Erststudium oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses war.

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