Ich würde auch über die betreffende Anwaltskammer gehen. Meiner Kenntnis nach bestehen für jedes Bundesland eigene Rechtsanwaltskammern. Rufe doch bei der für den Ort des angeblichen Rechtsanwalt zuständigen Kammer an. Dann bekommst du von dort sofort eine Auskunft. Notfalls soll und muss sich der Anwalt ausweisen.

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Ja, aber eine Pfändung kann doch meines Wissens nach nur mit einem Titel erfolgen. Wenn aber gegen dich kein Urteil oder Vollstreckungsbescheid vorliegt, würde ich mich gegen die Pfändung zur Wehr setzen. Denn du haftest nicht als Ehefrau für die Schulden deines Mannes. Das geht nur ganz eingeschränkt. Aber auch da muss ein Titel gegen dich vorliegen. Ansonsten kann nicht dein Miteigentumsanteil an der Kaution gepfändet werden. Dagegen gibt es eine sogenannte Drittwiderspruchsklage. Suche sofort einen Anwalt auf, damit er dich rechtlich wirksam sichert.

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Das gerichtliche Verfahren ist unterbrochen. Der Treuhänder oder Insolvenzverwalter könnte es aufnehmen, wird es aber nicht tun. Meines Wissens nach werden aber die Zentralen Mahngerichte von den Insolvenzbeschlüssen benachrichtigt. Das Verfahren nimmt dann zwangsläufig keinen Fortgang mehr.

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Wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht und in Rechnung gestellt wurde, dann sicher nicht. Dann wird über den gekürzten Betrag eine Klage oder gerichtliches Mahnverfahren geradezu herausgefordert. Wo aber Fehler in der Abrechnung gemacht werden und dies der Schuldner bemerkt, kann er von sich aus und bedenkenlose, soweit er die Fehlleistung selber ohne Fachmann einschätzen kann, sie um den falschen Betrag kürzen.

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Das kenne ich. Das ist für den Fall, dass der Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bekommt, dann muss er auch für seine Arbeit vergütet werden. Wenn du dies nicht eingehen willst, dann befolge den Ratschlage von wfwbinder. Dann müsstest du selber den Antrag bei Gericht stellen.

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Der Witzeerzähler wird ja sein Publikum gehabt haben (wohl bei Männern). Wenn nicht jemand lacht, wird dies kaum ein Anlass für einen Witz gewesen sein, mag er auch "frauenfeindlich" gewesen sein. Es gibt ja auch sogenannte männerfeindliche Witze. Wenn daher die Frauen nicht unmittelbar Adressat dieser Witze gewesen sind, geht mir eine Kündigung zu weit. Dann kann ich keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erkennen, wie sie in § 3 Abs. IV AGG gesetzlich definiert ist. Witzeerzähler sind oftmls fröhliche Menschen, die durch Witze Freude bereiten wollen. Ich würde in deinem Fall vors Arbeitsgericht gehen und mir die Abmahnung und Kündigung nicht gefallen lassen, aber auch könftig beachten, im Betrieb keine solchen Späße mehr zu machen.

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Aber das ist ja das Problem, dass du hast, dass du nicht sagen kannst, wer den Schaden im Einzelnen verursacht hat. Daher meine ich schon, dass deine Haftpflichtversicherung hier einspringen muss, freilich auch nur gegen die Zusage deinerseits, dass du den letztendes Verantwortlichen meldest, falls er dich bekannt wird. Es sind deine Besucher, die einen Schaden anrichteten, für den du als Mieter gegenüber deinem Vermieter aufkommen musst. Und dafür hat man ja eine Haftpflichtversicherung. Also die muss meines Erachtens gegenüber dem Vermieter einspringen. Ansonsten rate ich, einen Rechtsanwalt sogleich aufzusuchen.

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