Die Grundbuchänderung dauert etwas. Wenn aber deine Mutter ebenfalls versterben sollte, dann würdet ihr beide gleich eingetragen. Das ist völlig unproblematisch.
Soviel ich weiß, besteht keine Anzeigepflicht, wenn dem Vermieter oder seinem Vertreter oder auch nur der Hausverwaltung der Schaden bekannt ist. Dann muss nicht nochmals angezeigt werden. Um aber deine Schadensersatzansprüche ordentlich zu verfolgen, rate ich dir ebenso, sofort einen Anwalt deiner Wahl aufzusuchen.
Nein sicher nicht. Wenn du den Gläubiger auf deine Schuld nicht aufmerksam machst oder erinnerst, kann dir das in keinem Fall angelastet werden, wenn die Verjährung der Forderung eintritt.
Es kommt darauf an, wann der Zugewinn geltend gemacht wird. Wenn er von deiner Frau noch nicht geltend gemacht wurde, sondern erst nach der Scheidung geltend gemacht wird, dann geht es beim Endvermögen um die Beendigung des Güterstandes, also um die Rechtskraft der Scheidung. Wenn der Zugewinn aber während der Trennung oder im Laufe des Scheidungsverfahrens geltend macht, dann kommt es nach neuem Recht auf den Trennungszeitpunkt an, so dass danach eh nichts mehr relevant ist bzw. von einem Zugewinn nicht mehr gesprochen werden kann.
Es kommt noch auf die ehelichen Lebensverhältnisse an. Zunächst muss dein Mann bestimmt Kindesunterhalt zahlen. Der ist aber derart gering (es gilt die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2009), so dass dein Mann immer noch Trennungunterhalt an dich zahlen kann. Bei diesem Aufstockungsunterhalt muss du deinen eigenen Verdienst anrechnen lassen. Auch kommt es noch darauf an, in welchem Bundesland ihr aufhältlich seid, weil diesbezüglich unterschiedliche Unterhaltsrichtlinien gelten.
Soviel ich weiß, ist der Schmerzensgeld ohne Weiteres pfändbar, verpfändbar und vererbar. Daher kann er auch übertragen und an dich abgetreten werden. Du kannst den Anspruch des Dritten dann einklagen. Ich sehe da keine Hindernisse. Es geht freilich um die Schmerzen eines anderen, der aber als Zeuge dafür auftreten könnte, wenn er vielleicht das will. Grundsätzlich geht das aber schon!
Dein Schadensersatzanspruch ist erfüllt worden. Du warst ja mit einer solchen Erfüllung auch einverstanden. wfwbinder hat zutreffend aufgezeigt, dass es nur noch einen weiteren Anspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung geben könnte.
Vorsicht! Wenn auch kein Mietvertrag bestand, so geht es doch um Wohnraum. Also, selbst wenn nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder eine Leihe, dann wird es bzw. sie freilich sofort durch eure Rückforderung beendet. Aber ihr dürft dann auch nicht selbst Hand anlegen und die Schlösser einfach austauschen, sondern dürft euch nur obrigkeitlicher Hilfe, in dem Fall der gerichtlichen Hilfe durch eine Herausgabeklage dort über einen Rechtsanwalt bedienen. Sonst ginge es ging es nur bei Notwehr oder Selbsthilfe, die nur eingeschränkt - hier aber sicher nicht - möglich ist.