die Ehe sollte mindestens 1 Jahr Bestand haben. Es gibt Ausnahmen:


Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen ...


Weitere Infos (und Quelle von oben): http://de.wikipedia.org/wiki/Rente_wegen_Todes

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du gibst an, welche Kapitalerträge du hast. Und du gibst in Z 14/15 an, wie hoch der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag zu diesen Werten war.

Damit wird klar, ob du schon 801 Euro genommen hast oder gar mehr oder was noch offen ist. Und damit wird das gerade gezogen.

Hier ist der Beipackzettel zur Anlage Kap 2013, wie die auszufüllen ist: http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/2013/Anleitung_Anlage_KAP_2013.pdf

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ich kenne nur Nettozahlungen bei so einem Konstrukt. Damit kannst du das Geld deinem Arbeitgeber überweisen oder er zieht es von deinem Nettogehalt ab.

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ja bzw. nein, denn 100m werden abgerundet. Anteilige km werden auf ganze km abgerundet. Damit gelten steuerlich die 100m als 0km.

Generell ist es jedoch so, dass es egal ist, wie du zur Arbeit kommst. Die Entfernungspauschale kann jeder ansetzen - Fahrradfahrer, Fussgänger etc. Es sind immer 30ct/ Entfernungskm.

Durch den Arbeitnehmerpauschbetrag greift die Entfernungspauschale steuerlich auch erst bei einigen km.

http://de.wikipedia.org/wiki/Entfernungspauschale

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fraglich ist, ob so eine Klausel überhaupt rechtskräftig ist. Viele Klauseln sind es nicht http://www.kanzlei-ebp.de/urteil/arbeitsrecht/rueckzahlung-von-ausbildungskosten.html (BAG, 11.04.2006, AZ: 9 AZR 610/05).

Dann stellt sich die Frage, wie die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten, ob der Arbeitnehmer hier bei der Besteuerung herangezogen wurde, ob es zu einer Besteuerung über geldwerten Vorteil kam.

Und dann ist die Frage, wie sich denn der Arbeitgeber bezahlen lässt. Möglich wäre es, dass er das Bruttogehalt um den zu zahlenden Betrag mindert. Und damit stellt sich die Frage der Absetzbarkeit bei der Steuer nicht mehr, denn das ist ja bereits über die verringerte Bruttogehaltszahlung erfolgt, womit sich das zu versteuernde Einkommen um genau den Betrag der Weiterbildungskosten verringert.


Damit muss man den Fall genau kennen, vor allem die Gestaltung der Zuwendungen (Masterstudium), den Vertrag zur Rückzahlung wie auch die Gestaltung der Rückzahlung.

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