Hallo Bilanzierer, guten morgen. Frage vorweg, wie hoch ist die Behinderung und welche Buchstaben liegen vor. Anfang ganz kurz. Nur 100 % und " G " ist nur gebehindert= kein Parkplatz. "aG " = außergewöhnliche Gehbehinderung = berechtigt zum Parkplatz.. § 46 Abs.1 Nr. 11 STVO, und weiterhin zur Befreiung von KFZ-Steuer. "aG " wird nur bei sehr schwerwiegenden Gehbehinderungen Fällen erteilt. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen die sich wegen der Schwere ihres Leidenes dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres KFZ bewegen können. ( Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder schwerbehinderte Menschen die mit solchen Krankheiten gleichzustellen sind. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vbom 10. Dez.2002 (B 9 SB 7/01 R ; BSGE 90, 180 ff (= SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 ausgeführt hat , lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Soweit diese Ausführungen. Ich hoffe das ich Dir etwas helfen konnte.Sollten noch Fragen offen sein, bitte um Feedback Regards Bernd
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