Kann der Alleinerbe (Ehegatte) das Haus verkaufen und Geld verjubeln?

Erbvertrag

§ 1 Vorbemerkung

Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y

In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.

§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden

Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·

Alleinerben

ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben

§ 3 Herausgabevermächtnis

Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis - alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.

Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch · Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111, 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.

Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.

Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben­ den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben

§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben

  1. die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....

Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.

Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.

§ 5 Pflichtteilsrecht

Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht. Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.

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Das ist der ganze Vertrag.

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Kann der Alleinerbe (Ehegatte) das Haus verkaufen und Geld verjubeln?

Erbvertrag

§ 1 Vorbemerkung

Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y

In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.

§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden

Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·

Alleinerben

ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben

§ 3 Herausgabevermächtnis

Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis - alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.

Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch · Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111, 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.

Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.

Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben­ den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben

§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben

  1. die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....

Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.

Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.

§ 5 Pflichtteilsrecht

Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht. Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.

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§ 6 Bindungswirkung

 

Wir wurden von der Notarin auf die Bindungswirkung
erbvertraglicher Bestimmungen hingewiesen.

 

Wir sind darüber einig, dass sämtliche Bestimmungen in
diesem Vertrag erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich,  sind.

 

Der überlebende Ehegatte ist jedoch ausdrücklich berechtigt,
die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge (also Kinder oder
Enkelkinder) - jedoch nur innerhalb dieses Personenkreises - beliebig
abzuändern  oder zu ergänzen.

 

Dies gilt auch für die Anordnung von Vermächtnissen
zugunsten von Abkömmlingen, Teilungsanordnungen, einer Vor- und Nacherbfolge
sowie einer Testamentsvollstreckung. Verfügungen zugunsten von anderen Personen
als gemeinschaftlichen Abkömmlingen 
sind jedoch ausgeschlossen.

 

Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

 

 

Jeder Ehegatte ist ausdrücklich auch berechtigt, bereits
zu Lebzeiten einzelne  

Vermögenswerte oder Gegenstände, insbesondere auch
Grundstücke, auf die vorhandenen oder einzelne gemeinschaftliche
Abkömmlinge  unentgeltlich  zu übertragen.

 

Frage 2 :  was ist
hiermit gemeint
?

Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen
dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich   hinzuzurechnen

 

 Frage 3: was ist
hiermit gemeint
?

Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

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