Meines Wissens nach hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Im Internet wird die Ware ungebeten angeboten, so dass hier die 2 wöchige Widerrufsfrist gilt, beim Kauf im Kaufhaus gehst du selbst hin; da gibts nur die Möglichkeit des Rücktritts bei einem Mangel, alles andere ist dort sicher Kulanz! Aber der Unterschied ist nicht gut erklärbar.

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Ich weiß nicht, worin dein Schaden bestehen soll, wenn du einen halben Tag Urlaub genommen hast. Wenn du nämlich angestellt bist, ist dir ja dieser halbe Tag gezahlt worden. Und wenn du selbstständig bist, wird sich wohl eh keine Einkommensminderung feststellen lassen. Außerdem müsste wohl auch eine fixe Schuld vorliegen, so dass der Handwerker nur an diesem Tag die Leistung erbringen konnte. Er kann sie aber sicher nachholen. Also dazu wären erst weitere Angaben notwendig.

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So eine ähnliche Frage hatten wir doch vorhin schon. Du kannst deinen Vater nicht zur Arbeit zwingen. Allenfalls wird ihm ein Einkommen fiktiv zugerechnet, so dass er in jedem Fall zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleibt. Ergänzend zu meiner bereits gegebenen Antwort möchte ich aber noch darauf hinweisen, weil du insofern einen interessanten Hinweis gabst, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht aber auch gem. § 170 StGB strafbar ist. Dazu muss aber dein Lebensbedarf gefährdet sein. Dann könntest du auch Strafantrag stellen.

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Diese Atteste sind nach meiner Erfahrung kostenfrei zu erteilen, da bisher solche sogenannten Sportbefreiungen vom Arzt bei mir nie in Rechnung gestellt worden sind. Schließlich dürfte dein Kind auch gesetzlich Krankenversichert sein, so dass der Arzt eh an dich bzw. euch keine Rechnung stellen darf.

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Obwohl es jetzt die sogenannte Privatinsolvenz gibt, ist dafür auch Voraussetzung ein Abfindungsvergleich. Nach meiner Meinung hat auch ein Schuldenmoratorium nach wie vor seine Berechtigung, welches ich noch einem Abfindungsvergleich vorziehen würde. Vielleicht hättest du auch einen geringen Betrag zur Verfügung, vielleicht von deinem Vater oder von Freunden, sagen wir mal 10.000,00 Euro. Auf diesen Betrag darf nur kein Anspruch bestehen, so dass er nicht gepfändet werden könnte. Dann könntest du jeden einzelnen Schuldner anschreiben und ihn mit einem Teilbetrag locken, also mit der Argumentation, dass er entweder diesen nimmt und den Restbetrag erlässt oder aber keinen Betrag erhält. Die meisten Gläubiger gehen hierauf ein.

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Den Vater kann man nicht zur Arbeit zwingen, weder unterhaltsrechtlich noch sonst wie. Unterhaltsrechtlich wird er nur dann so behandelt, als ob er arbeitete. Es wird ihm also ein Einkommen fiktiv zugerechnet, wenn er nur nicht arbeitet, obwohl er es könnte. Hierzu können freilich Nachweise verlangt werden. Erbringt er diese nicht, spricht das ebenfalls nicht für ihn. Er wird also zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden, wenn er nur nicht arbeiten will. Daher laufen immense Rückstände auf, die ihn mit der Zeit sicher erheblich belasten, da auch er einmal unverhofft zu Geld kommen oder seine Meinung ändern dürfte.

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Nach meiner Meinung hängt ebenfalls die Beantwortung deiner Frage davon ab, ob die Wohnung eigengenützt oder fremdgenützt werden soll. Bei einer Fremdnützung könnte man Einkommen erzielen und zugleich Steuern sparen, was insgesamt günstiger ist als bei einer eigengenützten Wohnung.

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