§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz

Ich habe folgende Frage:

Angenommen ein Freiberufler gibt Nachhilfeunterricht gegen Honorar, u.a. auch beim Jugendamt. Weiterhin angenommen, das Jugendamt gibt ihm den neuen Auftrag, einen Jugendlichen ein Jahr lang pädagogisch zu begleiten (überwiegend Freizeitbetreuung). Dafür bekommt der Freiberufler einen getrennten Honorarvertrag über 5 Stunden pro Woche. Das Amt weist darauf hin, dass diese Tätigkeit die Bedingungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz erfüllt. In seiner Steuererklärung hat der Freiberufler diese Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit extra aufgeführt und auch auf die Steuerbefreiung hingewiesen. Für seine hauptberufliche freiberufliche Arbeit als Nachhilfelehrer hat er, wie früher, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemacht, natürlich mit Angabe seiner Betriebsausgaben. Angenommen, das Finanzamt lehnt die Steuerbefreiung für die nebenberufliche pädagogische Begleitung ab, mit möglicherweise folgender Begründung: „Da zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, konnte ein zusätzlicher Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden.“ Stimmt diese Rechtsauffassung? Der Freiberufler überlegt Einspruch einzulegen. Wie könnte er diesen begründen? Vielen Dank für alle Hinweise! Herbie

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei volljährigen Kindern, älteres Kind in Ausbildung

Hallo! Ich bin alleinerziehend, beide Kinder sind volljährig. Für meinen Sohn (demnächst Student) erhalte ich durchgehend Kindergeld. Meine Tochter ist in der Ausbildung und wohnt nicht mehr bei mir (Hebammenschülerin). Für sie habe ich 2011 kein Kindergeld bekommen, da sie die Einkommensgrenze von 8.004€ überschritten hat. 2012 bekomme ich wieder Kindergeld, da diese Einkommensgrenze für die Erstausbildung wegfällt. "Unglücklicherweise" hat meine Tochter noch einen 2. Wohnsitz bei mir. Bei Abgabe meiner Lohnsteuererklärung wurde mir jetzt gesagt, dass ich deshalb in 2011 nicht mehr in die Steuerklasse 2, sondern in Steuerklasse 1 falle, mir der Entlastungsbetrag also nicht zusteht. Durch den Zweitwohnsitz meiner Tochter lebe ich offensichtlich in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwerbstätigen volljährigen Person und es wird eine gemeinsame Haushaltsführung / gemeinsames Wirtschaften unterstellt. In Wahrheit ist das Ausbildungsgehalt meiner Tochter natürlich so gering, dass SIE immer wieder noch finanzielle Unterstützung von mir braucht. Außerdem ist sie nur ca 1x monatlich am WE hier, es gibt also definitiv keine gemeinsame Haushaltsführung. Bin ziemlich sauer und entsetzt über die Lage und würde gerne wissen, ob sich jemand auskennt und ob ich gegen die Aberkennung der Lohnsteuerklasse vorgehen kann. Falls es wichtig ist: Ich lebe in Baden-Württemberg

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"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt

"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt

Hallo liebe Wissenden, hier nochmal meine Frage in Langform: Heimfahrt von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt steuerlich geltend machen - möglich?

Angenommen eine Person möchte demnächst ein Duales Studium beginnen und zieht dafür in eine ca. 100 km vom Heimatort entfernte Studienwohnung. Diese meldet er als Hauptwohnsitz an, da er dort den größten Teil der Woche verbringt. Das Zimmer bei den Eltern im Heimatort würde er dementsprechend als Nebenwohnsitz anmelden. Vom Hauptwohnsitz läuft er jeweils drei Monate im Semester zur Hochschule (< 1 km) und fährt die anderen drei Monate täglich mit dem eigenen KFZ zum Ausbildungsunternehmen (pro tag ca. 90 km). Hier stellt sich die erste Frage: Die Person könnte für die gefahrene Strecke vom Hauptwohnsitz zum Unternehmen die Pendlerpauschale ansetzen?

Die zweite und eigentliche Frage wäre allerdings, ob für die "Heimfahrt" übers Wochenende vom Hauptwohnsitz im Studienort zum Nebenwohnsitz (gleichzeitig Lebensmittelpunkt auf Grund familiärer Bindung) im Heimatort eine steuerliche "Heimfahrt" (ohne eine alternative steuerliche Entlastung) geltend gemacht werden könnte?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand bei diesem hypothetischen Fall ( :) ) weiterhelfen könnte, da die meisten Beispiele bzw. Erklärungen im Internet von einer Heimfahrt vom Zweitwohnsitz zum Lebensmittelpunkt ausgehen, was hier jedoch nicht der Fall wäre.

Vielen Dank schon mal im voraus!

Grüße Florian L.

Steuerrecht, Hauptwohnsitz, Pendlerpauschale
Einkommensteuer / Anlage Kind: Stipendium, Studiengebühren und Ausbildungsfreibetrag?

Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt: Elster Formular, Est-Erklärung für 2010. Eine Mutter hat ein Kind, geboren im November 1985. Der Sohn hat in 2010 studiert und ein Stipendium (SDW) erhalten. Dieses betrug 12 Monate a 520 Euro plus 3 Monate a´ 350 Euro zusätzlich für ein Auslandssemester Anfang des Jahres.´Insgesamt also 7290 Euro Stipendium im Jahr 2010.

Frage a): MUSS das Stipendium in der Est-Erklärung der Mutter eingetragen werden?

b): falls ja, dann in In Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Öffentliche Ausbildungshilfen" (obwohl die SDW-Stifung ja eigentlich privat und nicht öffentlich ist)? Oder in den Zeilen 24 oder 25 (Übrige Einkünfte und Übrige Bezüge)?

c): von April bis September war ein Semester am Wohnort der Mutter (wo der Sohn dann auch gewohnt hat). Für dieses Semester mussten Studiengebühren von insgesamt ca 700 Euro bezahlt werden. Müssen/können dieses in Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Besondere Ausbildungskosten" eingetragen werden? Und können unter diesen Ausbildungskosten noch weitere Beträge (welche?) abgesetzt werden?

d) In Anbetracht der 7290 Euro Stipendium und 830 Euro Verdienst des Kindes: gibt es sowieso keinen Ausbildungsfreibetrag oder andere Freibeträge bei der Steuer für die Mutter?

Für Antworten (zu einzelnen oder allen Fragen): danke im Voraus!

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Zwangsgeld bei einer Steuererstattung??

Ich habe am 31.08.10 meine Ausbildung als Steuersekretärin beendet. Leider konnte ich nicht in meinem Ausbildungsfinanzamt bleiben. Bin jetzt in einem neuen Amt. Letzte Woche in der Arbeit bin ich auf die Idee gekommen, die Wiedervorlage durchzuschauen, hab mir auch nichts Böses gedacht, diese Arbeit war im Ausbildungsfinanzamt nie ein Problem. Jetzt habe ich da drinnen Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung bei reinen Arbeitnehmernfällen gefunden. Ich hab mich dann gleich bei dem Kollegen erkundigt, warum Zwangsgeld und keine Schätzungen? Mein Kollege hat mir erzählt, wenn eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung besteht und es kommt durch die Schätzung eine Nachzahlung raus, dann wird geschätzt. Wenn aber eine Abgabepflicht besteht und es kämme durch die Schätzung eine Steuererstattung raus, dann wird durch das Zwangsgeldverfahren die Abgabe der Steuererklärung erzwungen. Ich habe ihm dann gesagt, dass wir im altem Amt Lohnersatzleistngen reingeschätzt haben, dass weder Erstattung noch Nachzahlung rauskam und eine Freundin von mir, die hat erzählt, dass sie einfach die Steuer-Nr. für dieses Jahr löscht und gleich für das Folgejahr wieder setzt. Erfolglose Überzeugungsversuche! Ist das was die in meinem neuen Finanzamt machen, überhaut erlaubt? Machen soetwas andere Ämter auch? Ist doch nicht verhältnismäßig!

Steuerrecht
Steuerausgleich in Österreich und Deutschland: Bin Österreicherin und ziehe nach Deutschland

Hallo! Ich ziehe aus beruflichen Gründen von Österreich nach Deutschland. Daher werde ich meine Eigentumswohnung (vor ca. 3 Jahren direkt vom Bauträger gekauft) in Österreich erstmal vermieten. Wie ist das dann mit dem Steuerausgleich in Österreich wenn keine Einkommensteuer mehr vorliegt. Nur mehr die Einnahmen der Vermietung? Bin aus dem §dschungel nicht ganz schlau geworden. Dass ich die Mieteinnahmen versteuern muß weiß ich bereits (20%MwSt.). Dass ich 1,5% AfA und die Zinsen der Rückzahlung bei den Banken abschreiben kann habe ich ebenfalls herausgefunden. Doch wie das ganze dann berechnet wird? Keine Ahnung! Die "Betriebskosten" werden vom Mieter getragen (außer der Rücklagen, welche ich selber bezahlen muß), jedoch weiterhin über mein Konto mit der Verwaltung abgerechnet. Kann mir da jemand helfen? Kurze Angaben: Kaufpreis der Eigentumswohnung war ca. € 125.000,00 ; Mieteinnahmen im Jahr werden ca. € 5.160,00 sein. Die Afa beträgt dann ca. € 1.870,00; Rückzahlungszinsen bei den Banken im Jahr ca. € 5.300,00. Was kommt da ca. an Steuernachzahlung für mich raus in Österreich? Damit ich einen Ahnung habe was ich auf die Seite schaffen muß im Jahr. Wie ist das dann mit dem Steuerausgleich in Deutschland? Wegen der Doppelbesteuerung muß ich die Mietinnahmen bekannt geben in Deutschland? Muß ich mein Einkommen bekanntgeben in Österreich? Vielen Dank schon im Voraus!

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