Möglichkeit als Werkstudentin weiterhin in der privaten Krankenkasse eines Elternteils bleiben?

Guten Abend,

ich werde 20 Jahre alt, bin Studentin und für mein Studium von der Krankenversicherungspflicht der Studenten befreit.

Nun beginne ich nächsten Monat 16 Stunden die Woche als Werkstudentin zu arbeiten (bin also ordentliche Studierende und grundsätzlich greift für mich das Werkstudentenprivileg, wäre da nicht die Einkommensgrenze) und wurde überrollt von unterschiedlichen und sich widersprechenden Informationen über meine Krankenversicherung.

Ich bin über meinen Vater privat und die Beihilfe versichert (ich weiß, dass ist Umgangssprachlich), also eine berücksichtigungsfähige Angehörige. Jedenfalls werde ich mehr als 450€ im Monat verdienen und in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet das ja, dass man Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung um die 80€ zahlen muss.

Nun meine Fragen: Gelten diese Einkommensgrenzen für mich auch? Muss ich mich jetzt selber versichern oder kann ich bei meinem Papa in der Versicherung bleiben? Und muss ich das dann bei der privaten Krankenkasse tun, da ich mich meines Verständnisses nach für die Dauer meines Studiums nicht mehr über die gesetzliche Krankenkasse versichern kann durch die Befreiung? An wen kann man sich bei solchen Fragen am besten wenden? Zudem habe ich gelesen, dass beim Werkstudentenprivileg die Höhe des Einkommens irrelevant sein soll, dann aber wieder dass man, wenn man mehr als 450€ verdient rausfällt, was stimmt nun?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen und bitte um Quellen für eure Aussagen, damit ich es nachlesen kann und etwas dazu lernen kann (und vermutlich auch für meinen AG, da die meistens selber nicht über solche Sonderfälle Bescheid wissen).

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

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Als Werkstudent familienversichert bis zu welchem Einkommen?

Hallo,

wenn ich als Studentin nebenbei auf 450€ Basis arbeite, bin ich ja eigentlich Minijobberin und Studentin. Ich kann mit einem 450€ Job als Studentin dann weiterhin familienversichert sein.

Wie ist das aber nun, wenn ich offiziell als Werkstudentin beschäftigt bin? Hier gilt auf einmal eine andere Einkommensgrenze, bis zu der ich familienversichert bleiben kann. Hier darf ich jetzt nur 425€ verdienen, sonst müsste ich mich selbst krankenversichern.

Hier verstehe ich den Zusammenhang gerade nicht so ganz. Wenn ich offiziell als Werkstundentin eingestellt bin, darf ich weniger verdienen, als wenn ich offiziell als Minijobberin beschäftigt bin, obwohl die Rahmenbedingungen (Studentin, nicht mehr als 20 Stunden die Woche Arbeit) dieselben sind?

Dann hat man ja total den Nachteil, wenn man als Werkstudentin eingestellt ist. Oder zählt man generell nur mit einem Verdienst von über 450€ als Werkstudentin (wöchentlich Arbeitszeit natürlich trotzdem unter 20 Stunden)? Weshalb gilt dann die Grenze vom Verdienst von 425€ für die Familienversicherung bei Werkstudenten? Dann wäre man ja als Werkstudent IMMER verpflichtet, sich selbst zu versichern.

Wie ist das genau mit den Bezeichnungen Werkstudent und Minijobber und wie viel darf ich verdienen, wenn ich als Studentin weiterhin familienversichert bleiben will?

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Krankenkassenbeiträge als nebenberuflich Selbstständiger?

Ich erziele meine Einkünfte als Kameramann in den lezten Jahren hauptberuflich als Angestellter in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Diese sind projektabhängig befristet. In den Zeiten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen bin ich arbeitssuchend und lebe entweder von Leistungen der Agentur für Arbeit oder – falls ich keinen Leistungsanspruch habe - von den Ersparnissen der zurückliegenden Einkünfte! Vereinzelt kann es in Ausnahmefällen zu tageweisen Einkünften kommen, für die ich nebenberuflich Rechnungen stelle um die Zeiten zwischen den Angestelltenverhältnissen zu überbrücken. Diese Einkünfte liegen aber nachweislich deutlich unter meinen Einkünften als Angestellter. In den Zeiten der Nichtbeschäftigung versichere ich mich freiwillig in der Krankenkasse. Nun fordert die Krankenkasse eine sehr hohe Beitragszahlung für die vergangenen Monate. Offenbar hat sie mich als hauptberuflich Selbständig eingestuft. Zudem hat sie die Einkünfte aus meiner selbstständigen Tätigkeit und den sozialversicherungspflichtigen Beschäftighungsverhältnissen addiert und auf 12 Monate umgerechnet. So liege ich monatlich immer über der Beitragsbemessungsgrenze. Ist das korrekt? Muss nicht von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden (weniger Einkommen als bei meinen Angestelltenverhältnissen, wenige Stunden in der Woche, keine Angestellten) und müssen dann nicht die Einkommen die ich als Angestellter ( für die ich dann auch direkt Krankenkassenbeiträge zahle) und nebenberuflich Selbständiger getrennt voneinander betrachtet werden? Danke für ihre Antwort!

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Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags zu bezahlen?

Hallo, ich bin ein Student. neben meinem Studium habe ich immer zwei Jobs gehabt. Der erste Job ist als SHK an der uni, und der zweite Job ist als Wachman am Wochenenden. letztes Jahr habe ich fast nur gearbeitet und weniger studiert und habe ca. 23000 verdient. Ich habe letztes Jahr für die Krankenkasse nur den Studentenbeitrag monatlich selber bezahlt. Nachdem Ich die Krankenkasse meine Lohnabrechnungen von Jahr 2016 gezeigt habe, habe ich eine Rechnung von ungefähr 3000 Euro bekommen, weil mein Arbeitgeber keine Beiträge bezahlt hat und ich letztes Jahr 30 jährige geworden bin. Ich habe meinen Arbeitgeber kontaktiert und habe diese Antwort bekommen: ______________________________

 Sie sind bei uns als Student angemeldet und haben auch eine Studienbescheinigung eingereicht. Sie müssen sich selbst als Student in Ihrem Alter bei der KK versichern und da Sie bei uns studentisch gemeldet sind, werden da auch nur die RV Beiträge bezahlt. Als Student ist Ihre Hauptbeschäftigung das Studium und es darf dann nur in den Semesterferien mal mehr verdient werden. Sie wurden von Anfang an als Student bei uns angestellt und das läuft auch so seit 2009. 

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Meine Frage : ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Hälfte zu bezahlen.

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

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Das Kind ist beim Vater privatversichert. Die Eltern leben in Scheidung. Das Kind lebt bei der Mutter. Wer zahlt Eigenbeteiligung für Kieferorthopädie?

Wer der Eltern zahlt im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung die Eigenbeteiligung in Höhe von 20% bei einer privaten Krankenversicherung? Die Tochter wäre normalerweise bei der Mutter unterversichert, da diese unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Hier bekäme sie, die 20%ige Eigenbeteiligung nach erfolgreicher, abgeschlossener Behandlung zurückerstattet. Der Vater weigert sich zur Vollmachtserteilung für die Mutter bzgl. Postverkehr, Korrespondenz mit der privaten Kasse. Dies bereitet der Mutter(also mir) erhebliche Probleme im Alltag bzgl. der Rechnungserstattung. Ich habe den Kosten-und Heilplan bzgl. der Behandlung an die Kasse, zwecks Genehmigung geschickt. Das Antwortschreiben erhält aber der Versicherungsnehmer, also der Vater. Auch habe ich keine Einsicht in die Leistungsübersicht der Kasse und bekomme telefonisch auch keine Auskunft-aus Datenschutzgründen. Eine Vollmacht zur Abrechnung mit der Kasse habe ich mir gerichtlich erstritten, da der Vater mehrfach die von den Ärzten erbrachten Leistungen nicht zahlte, sich aber von der Krankenkasse die Rechnungsbeträge gutschrieben ließ. Oft wurde eine Behandlung für meine Tochter vom Arzt abgelehnt, da der Vater noch Außenstände hatte. Es war einfach beschämend. Er weigert sich nun den Kosten-und Heilplan für die Kieferorthopädie zu unterschreiben. Ich arbeite in Teilzeit und bin alleinerziehend mit 2 Kindern. Die Arzttermine für das Zähneziehen und Bracketsaufkleben sind schon vereinbart. Wie ist hier die Rechtslage?

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Wann und wie werden Säumniszuschläge bei der Krankenkasse berechnet?

Guten Morgen, Wahrscheinlich kennen mich einige nun, wegen meiner merkwürdigen Fragen in letzter Zeit... Ich würde diesmal gerne wissen, wann und wie Säumniszuschläge von der Krankenkasse berechnet werden.

Folgender Fall: Student A ist 20 Jahre alt und Student. Mit 16 Jahren hat er angefangen im Internet Geld zu verdienen. Das hat er 3 Jahre lang gemacht. Das FA wurde nicht in Kenntnis gesetzt, aber das FA lassen wir hier mal aus. Die Krankenkasse ebenso nicht, denn im jährlichen Fragebogen der Familienversicherung wurde von Eltern kein Ja bei Selbstständigkeit angekreuzt. Student A hatte keine Ahnung, dass er überhaupt Beiträge hätte zahlen müssen, da er keine Ahnung von Krankenkassen und Ähnliches hat.

Der Student möchte sich nun mit einem Steuerberater zusammensetzen und Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben und auch selber aktiv auf die Krankenkasse zugehen und über die Einkünfte berichten für eine Nachzahlung der Beiträge.

Wird die Krankenkasse einen Säumniszuschlag erheben?

Ist folgende Berechnung richtig? Nachzahlung 13000€ für letzten 3 Jahre. 1%*13.000 = 130€ Anschließend 130€ * 36 Monate = 4680€ + Zuschläge bis der Gesamtbetrag abgezahlt ist.

Errechnet sich der Zuschlag also aus den Gesamtschulden der Nachzahlung? Gilt der Säumniszuschlag dann auch rückwirkend oder erst ab Säumnis der Nachzahlung?

Zum Beispiel sagt die Krankenkasse "Zahlen Sie 13.000€ bis zum 31.10.2016". Und wenn man später zahlt werden es pro Monat 130€ mehr bis die Schulden bezahlt sind.

Könnte man in dem Fall §24 Abs. 2 SGB IV geltend machen? Der Student hatte wirklich keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht und da er auch Schüler war kann man ja nicht erwarten, dass er sich damit auskennt oder doch? Wie groß ist der Spielraum im Verhandeln mit der Krankenkasse?

Danke im Voraus!

-Casio

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Guten Tag, Zahlung für Interimsbrücke wird von der PKV abgelehnt, an wen wende ich mich?

Leider sind meine Kronen bereits 30 Jahre alt und nun weisen sie Schäden auf. Da ich an einigen Zähnen stärkere Schmerzen hatte, mußten die Kronen runter. Richtigerweise haben wir vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan an die Versicherung geschickt. Doch bevor dieser zurück kam, entzündete sich ein Zahn und auch ein Weisheitszahn mußte gezogen werden. Ich bekam außerdem noch eine Wurzelbehandlung. Da nach der Wurzelbehandlung 3 Monate gewartet werden sollte und der Biss durch die gezogenen Zähne auf einer Seite gar nicht mehr vorhanden war, ließ mein Zahnarzt eine metallgestützte Interimsbrücke anfertigen (die schon teurer ist als ein Provisorium). Diese Interimsbrücke war bereits im Heil- und Kostenplan mit aufgeführt.

Kaum fertig - Ablehnung der Versicherung - genau diese metallgestützte Brücke wollen sie nicht bezahlen.

In der Gebührenordnung für Zahnärzte steht klar drin, daß sie erstattungsfähig ist, wenn die Tragezeit mindestens 3 Monate beträgt. Jetzt trage ich sie bereits seit Dezember - also weit über 3 Monate. Trotzdem ist jedes Verhandeln mit der Versicherung fehlgeschlagen. Für diese Argumentation sind sie nicht zugänglich.

Anfangs hat mir die Zahnarztpraxis weitergeholfen, doch nun kam die Mahnung und ich finde leider nichts zu meiner Frage: An wen wende ich mich? Ist die Schlichtungsstelle die Ärztekammer oder der Bund der Versicherten oder Verbraucherschutz?

Hat jemand bitte einen Tip für mich?

P.s: Das einzige Argument ist wirklich die Tragezeit der Interimsbrücke - nicht mein Vertrag.

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Krankenversicherung, PKV, private krankenversicherung, rechnung, Zahnarzt, Zahnersatz
Arbeitsamt-Sperre, Kindergeld Anspruch und Krankenversicherung?

Hallo,

Ich bin Momentan 19 Jahre alt, Privat Familienversichert, und habe letztes Jahr im Juli meine 1. Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Da ich in meinem erlernten Beruf keine Aussichten auf eine Arbeitsstelle habe, werde ich zum September hin eine neue Ausbildung beginnen.

Ich bin seit meinem Abschluss (bis auf 1,5 Monate bei Amazon) beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet, beziehe aber darüber keine Leistungen, da ich noch nicht lange genug gearbeitet habe. (Meine Ausbildung war Schulisch)

Jetzt stehe ich vor folgendem Problem: Um bei meiner Privaten Familienversicherung versichert zu sein setzt diese einen Kindergeld-Bescheid voraus, während das Amt von dem Ich Kindergeld beziehe eine Arbeitssuchend-Meldung vom Arbeitsamt voraussetzt. Da ich mich zu beginn des Jahres verstärkt darum bemüht habe eine neue Ausbildungsstelle zu finden habe ich meine vom Arbeitsamt auferlegten Bemühungen eine Aushilfsstelle zu finden etwas zurückgestellt. Nun wird mir seitens des Arbeitsamtes gedroht, eine Zwölf-wöchige Sperre (also kein Arbeitslosengeld, welches ich sowieso nicht bekomme, sowie keine Arbeitssuchend-Meldung für Kindergeld, ergo keine Krankenversicherung) über mich zu verhängen, sollte ich nicht den 1. Arbeitsvertrag für eine Aushilfsstelle (egal welche Konditionen) unterschreiben.

Mir ist bewusst das das Arbeitsamt eine solche Sperre verhängen kann und zeit weilen damit auch ziemlich voreilig ist, aber können sie mir damit auch die Krankenversicherung streichen?

Hoffe jemand kann mir helfen, da ich momentan von allen Seiten unterschiedliche Meinungen zu dem Thema bekomme.

Mit freundlichen Grüßen Ben K.

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Viele Fragen zu freier Mitarbeit und Arbeitslosigkeit - was genau muss ich tun?

Kenne mich leider noch nicht so gut aus: Mein Arbeitsvertrag endet diesen Monat. Leider wurde mir in der Probezeit gekündigt - die Auftragslage ist im Sommer leider gleich 0. Habe 5 Monate beim jetzigen Arbeitgeber in Vollzeit gearbeitet. Davor habe ich mein Studium abgeschlossen, zwischen Abschluss und Beginn des Arbeitverhältnis war ich einige Monate arbeitssuchend.

Habe mich telefonisch schon beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet. Anspruch auf ALG1 habe ich nicht, da ich zu kurz beschäftigt war. ALG2 wohl auch nicht, da ich durch ein Erbe seit Ende letztem Jahres ein paar Mieteinnahmen habe. Ca. 1000€ pro Monat brutto. Muss mich aber noch mit jemandem vom Amt treffen.

Nun hab ich ab 1. Mai also keinen Job mehr. Allerdings ein Angebot als freier Mitarbeiter bei einem seriösen Medienunternehmen. Das würde ich gerne machen, denn es wäre sicherlich gut für meinen Lebenslauf und die Arbeit würde Spaß machen. Erstmal drei Monate auf Probe: 5 Tage pro Monat mit einer Tagesgage von 225 Euro. Wäre ab Mai (in der dritten Mai-Woche hätte ich meine 5 Tage für den Mai).

Ich würde mich aber weiter bewerben, evtl kann ich ab September eine Festanstellung bei einem anderen Arbeitgeber haben. Hoffentlich.

Nun weiß ich nicht, was ich Versicherungstechnisch machen soll und brauche mal einen Rat: Ein bißchen gegoogelt habe ich, werde daraus aber nicht schlau.

Aktuell bin ich noch über meinen Arbeitgeber versichert, muss meiner Krankenversicherung aber mitteilen, was ab Mai ist.

Noch habe ich für die freie Mitarbeit nichts unterschrieben (weiß auch nicht genau, ob ich überhaupt etwas bekomme - einen Arbeitsvertrag bekomme ich ja nicht?) aber mündlich die Zusage und auch per Mail, dass es beantragt sei.

Was sage ich denn nun meiner Krankenversicherung? Ich will weiter in der gesetzlichen bleiben, eben dann wohl wieder freiwillig, wie im letzten Jahr, als ich arbeitssuchend mit eigenen Mieteinnahmen war. Damals bekam ich keine Leistungen vom Amt außer der Anrechnung der Rentenpunkte.

Wenn ich aber freier Mitarbeiter bin, bin ich dann überhaupt noch arbeitssuchend? Wahrscheinlich doch nicht - kann ich denn dann freiwillig weiter Rentenbeiträge zahlen? Und wie läuft das? An wen muss ich mich wenden und wieviel Kosten kommen da auf mich zu in etwas?

Und: Kann ich auch freiwillig Arbeitslosenversicherung zahlen? Muss ja irgendwann mal auf meine 12 Monate kommen, für den Fall, dass ich nach der freien Mitarbeit den anderen festen Job bekomme, den aber wieder verlieren sollte? An wen wende ich mich da und was käme da an Kosten auf mich zu?

Und was müsste ich als freier Mitarbeiter sonst für behördliche Sachen abklären? Muss ich dem Finanzamt im Vorfeld bescheid geben? Ich blicke einfach nicht mehr durch. Vielleicht kennt sich da jemand aus und kann mir helfen? Oder an wen wendet man sich da am besten?

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