Übungsleiterfreibetrag - privater Bildungsträger (nicht gemeinnützig)?

Über 25 Jahre bin ich bei einem privaten Bildungsträger als selbständiger Dozent tätig (im Nebenberuf) (privatrechtliche GmbH , nicht gemeinnützig). Es sind immer Tätigkeiten, die von der Agentur für Arbeit BA ausgeschrieben werden (z.B. abH, AsaFlex - also für Jugendliche in der beruflichen Erst-Ausbildung)

Die ersten 20 Jahre habe ich meine Einnahmen-Überschußrechnung ausschließlich mit der Übungsleiterpauschale abgerechnet und immer die (Papier-)Rechnungen ans Finanzamt geschickt.

Erst seit 2018 "will" das Finanzamt keine "Papier-Belege" mehr sehen.

Ich weiß, daß der Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG nur gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder usw. im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 

Eigentlich wird mein Auftraggeber (also die GmbH) von der BA beauftragt und ich nur "indirekt". Meine Honorar-Verträge laufen nur über die GmbH.

Aber ohne die Vielzahl der nebenberuflichen Dozenten könnte der Auftrag der BA tatsächlich nicht erfüllt werden. Sie sind (meiner Meinung) die eigentlichen "Leistungserbringer" und haben die Hauptverantwortung, daß die Jugendlichen ihre Prüfungen bestehen. Es ist also eine wichtige gesetzgeberische sozialpolitische Intention i.S. des § 3 Nr. 26 (FG Köln, Urteil vom 20.01.2022 - 15 K 1317/19)

Das Finanzamt hat meine Abrechnung immer akzeptiert (in dieser langen Zeit waren es zwei Finanzämter und mit Sicherheit viele Sachbearbeiter)

Zwischen den Jahren habe ich das gelesen :

https://www.nettolohnplus.com/steuerlexikon/dozenten/   2023

Dozenten

Wird eine Dozententätigkeit nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation ausgeübt, kann die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden. Die Einnahmen sind dann bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag steuerfrei. Die Pauschale greift nicht für Dozententätigkeiten bei privaten Bildungsträgern oder selbständige achhilfeangebote. Dies ist auch dann der Fall, wenn der private Bildungsträger seinen Auftrag ursprünglich durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erhalten hat, z.B. durch die Agentur für Arbeit.

Jetzt bin ich doch stark verunsichert. Wäre echt bitter, wenn ich die Übungsleiterpauschale "irgendwann" nicht mehr anwenden könnte.

Wie gesagt, bis jetzt gab es und gibt es (noch) keine Probleme - ist es wirklich ein "Zufall" ?? Kann man es glauben, daß sich das Finanzamt 20 Jahre "geirrt" hat ?

Einen Anspruch auf "Bestandschutz" werde ich wohl nicht haben...

Hat jemand "praktische" Erfahrungen ?

Hier noch weitere steuerliche Informationen:

Auf meinen Rechnungen steht: Das Honorar für diese Lehrtätigkeit ist umsatzsteuerfrei (§4 Nr.21 UStG).

Zur GmbH: Alle x-Unternehmen der x-Gruppe sind anerkannte Bildungsträger nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.Die Einhaltung unserer Qualitätsstandards wird regelmäßig von der fachkundigen Stelle YYYY überprüft.

Ich bedanke mich für die Antworten.  

einkommensteuer, Übungsleiterpauschale
Aufgabe Selbstständigkeit nach 3 oder 4 Jahren ohne Einnahmen – steuerliche Konsequenzen?

Folgende Situation: Die Steuerjahre 2013 bis 2019 hat eine Person eine erfolgreiche freiberufliche Selbstständigkeit aufgebaut. 2020 wurde geheiratet und zunächst Elterngeld bezogen, bis ins Jahr 2021. Effektiv wurde seit dem Steuerjahr 2020 kein Einkommen mehr erzielt durch die Selbstständigkeit. Trotzdem wurde ein Arbeitsplatz in einer Bürogemeinschaft durchgängig gemietet bis heute und als Verlust in der Steuererklärung eingerechnet. Durch die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner wurden dadurch vermutlich Einkommenssteuern gespart.

Jetzt, bei der Prüfung der Steuererklärung für das Jahr 2022, fragt das Finanzamt nach, wann denn voraussichtlich wieder Gewinn erzielt werden wird. Tatsächlich wurden auch im Jahr 2022 keine Einnahmen bzw. Gewinne erzielt, die Selbstständigkeit wird 2024 aufgegeben werden, zugunsten einer Festanstellung, die besser zum Familienleben passt.

Die Frage ist daher: Wie kann die Frage des Finanzamts korrekt beantwortet werden, um Rückzahlungen bzw Nachforderungen des Finanzamts zu vermeiden? Im Raum steht wohl der Verdacht, dass keine Gewinnabsicht besteht/bestand.

Wie lässt sich dieser Verdacht argumentativ entschärfen, so dass zumindest das Steuerjahr 2022 noch unter der Annahme versteuert wird, dass eine Gewinnabsicht bestand. Und erst im erfolglosen Jahr 2023 die Entscheidung gefällt wurde, die Selbstständigkeit aufzugeben. Ein Arbeitsvertrag für 2024 existiert bereits, so dass diese tatsächliche Entwicklung auch untermauert werden könnte. Die Kosten für den Arbeitsplatz außerhalb des Wohnsitzes sind natürlich auch real und dokumentiert.

Wer hat hierzu Rat?

einkommensteuer, Finanzamt, Freiberufler, Selbstständigkeit, Steuererklärung, Rückforderung
Verlustvortrag - Deckelung & optimierte Nutzung?

Hallo liebe Community,

ich beschäftige mich gerade mit meinem Verlustvortrag und meiner Steuererklärung. Ich habe über 6 Jahre im Ausland studiert und einen Verlustvortrag in Höhe von ungefähr 35.000€ angesammelt. Da ich erst ab September 2022 angefangen habe zu arbeiten und bis zum Jahresende ~ 20.000€ Bruttolohn verdient habe, möchte ich gerne meinen Verlustvortrag berücksichtigen lassen. Hierzu habe ich einige Fragen, da ich noch Anfänger in diesem Thema bin:

- ist es möglich, den Verlustvortrag zu deckeln, sodass dieser nur für die ersten 9.000€ meines Gehaltes angerechnet und die restlichen 11.000€ durch den Steuerfreibetrag abgedeckt werden? Falls ja, blieben mir 26.000€ für 2023 übrig, falls nein nur 15.000€, was etwas ärgerlich wäre.

- rein interessehalber: gibt es Möglichkeiten höhere Verlustvorträge optimiert zu nutzen? Ein hoher Verlustvortrag lohnt sich ja besonders, wenn die Steuerlast hoch ist. Wenn jemand bspw. einen 100.000€ Verlustvortrag und 60.000€ Bruttojahreslohn hat, dann würde sich doch der Verkauf eines kleinen Grundstücks (das beim Kauf vor 3 Jahren noch 20.000€ gekostet hatte) für 60.000€ besonders lohnen, da die man die 40.000€ Gewinn über den Verlustvortrag steuerfrei behalten dürfte. Oder würde dies so nicht funktionieren?

Danke im Voraus!

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Grundfreibetrag und zvE?

Hallo,
ich hatte schon mal bzgl. Hauptberuf und Freiberufliche Nebentätigkeit versteuern gefragt. Das war natürlich alles sehr hilfreich, aber ich wollte nur nochmal fragen wie das mit dem Grundfreibetrag ist.
Ich hab mir den letzten Steuerbescheid von mir nochmal genauer angeschaut als vergleich und konnte nirgendwo den Grundfreibetrag finden.
Wird das überhaupt explizit aufgelistet?
Ich bin nur ein bisschen verwirrt, weil die zvE Berechnungs-Darstellungen immer ohne Grundfreibetrag gezeigt werden. Oder ist das was mit "...Freibeträgen" gemeint ist?

Für 2022 mit 36400€ Bruttolohn für mein Hauptberuf und 20200€ für meine Freiberufliche Nebentätigkeit wäre es doch:

  • 36.400€ + 20.200€
  • 56.400€ (- 10.347 € | 2022)
  • 46.053€
  • zvE = 10.311€ laut der Grundtabelle 2022 (ohne Kirchensteuer)
  • - Einbehaltene Lohnsteuer
  • .....

Natürlich gehören noch die anderen Sachen wie Arbeitnehmerbeiträge, Werbekosten etc. dazu. Aber so müsste es doch eigentlich mit dem Grundfreibetrag aussehen oder täusche ich mich?

Und was genau ist der richtige Grundfreibetrag (2022) Steuerklasse 1?
Wenn man das bei Google nachschaut haben andere 10.347 € stehen und andere 9.984€.

Außerdem müsste ich doch nur eine Steuerklärung und EÜR von meiner Seite aus abgeben oder? (ELSTER)
Bis jetzt habe ich das immer nur mit TaxFix gemacht weil ich nur einen Hauptberuf hatte.

vielen Dank im voraus!

einkommensteuer, Steuererklärung, Steuern, Grundfreibetrag
Vollzeit angestellter + Kleingewerbe anmelden?

Hallo zusammen,

Ich bin momentan als Vollzeitangestellter und möchte ich nebenbei ein Kleingewerbe gründen als Mediengestalter/Mediendienstleister.

Was ich meine Kunden angeboten kann:

  • Webdesign inklusive Webhosting und Websites Verwalten.
  • Grafikdesign z. B. Logo, Visitenkarten, Flyer, Poster, Broschüre usw.
  • Fotografie: Produktfotografie, Portrait, Hochzeiten.

Nun ich habe paar Fragen bei Gewerbe-Anmeldung Formular:

  1. Rechtsform: Ich habe kein Mitarbeiter (also arbeite ich alleine) in Rechtsform soll ich Einzelunternehmen schreiben?
  2. Name des Geschäfts: Als Einzelunternehmen kann ich Firmenname z. B. „Lutus Medien Services“ statt mein Name schreiben?
  3. Was sollte ich genau bei „Angemeldete Tätigkeit“ schreiben?
  4. Einkommensteuer: (Ich habe das in Internet gelesen) Wann Einkommensteuer zahlen Kleingewerbe? Zumindest die Einkommensteuer musst du auch als Unternehmer eines Kleingewerbes in jedem Fall einreichen und evtl. bezahlen, sofern dein Einkommen 9.984 Euro im Jahr übersteigt.

Meine Frage: Ist das bedeutet, wenn ich von meinem Kleingewerbe bis 9.984 Euro im Jahr verdient habe, ist steuerfrei? Oder Einkommensteuer bedeutet Meine Kleingewerbe + was ich von meinem Job als Angestellter zusammen gerechnet?

Haben Sie irgendwelche Empfehlungen oder worauf sollte ich achten?

Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Helfe und Zeit!

Vania

einkommensteuer, Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Nebentätigkeit, Einzelunternehmen, Nebengewerbe
Was soll man machen, wenn sich die Bank verrechnet?

Hallo zusammen! Ich habe mal wieder einen Fall, den nur das Leben schreibt.

Seit einiger Zeit übernimmt die Bank in D die Festsetzung der Steuer aber was macht man, wenn die sich gründlich verrechnet? Anmerken muss ich, dass es sich um eine große, namhafte deutsche Bank handelt.

Fall aus der Praxis. Für 2021 wurde eine Verlustbescheinigung beantragt, ausgestellt und auch vom Finanzamt veranlagt.

2022 sind die steuerwirksamen Vorgänge mit 16 eigentlich übersichtlich viele. Die Bank hat aber in der steuerlichen Detailansicht mehr als 300 Vorgänge (da wurde viel berichtigt) und kommt statt eines Gewinns auf einen niedrigen fünfstelligen Verlust, der bei Nicht-Aktien durch die nicht berücksichtigte Verlustbescheinigung plausibel ist (exakt der Betrag der Verlustbescheinigung ist die Diffenenz).

Bei Aktien ist die Differenz (niedriger fünfstelliger Betrag zugunsten des Kunden) auch mit viel Mühe nicht plausibel.

Weil Verlust wird für 2022 keine Steuerbescheinigung kommen (es hätte auch Abgeltungssteuer einbehalten werden müssen, was nicht passiert ist) sondern der Verlust auf 2023 vorgetragen.

Nun ist der Steuerpflichtige so drauf, dass er die Bank schon 2022 und wieder 2023 mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie sich verrechnet hat und doch die Steuerdaten prüfen soll. Dies führte jeweils zu einer Menge Korrekturbuchungen. Wie oben geschrieben sind es inzwischen über 300. Leider veränderte sich das Ergebnis nicht.

Die Antwort auf die schirftlichen Anfragen des Kunden wirkten wie von einem Roboter geschrieben und wenn ein Mensch schreibt oder wenn er anruft (was er auch schon mehrfach gemacht hat), kommt immer der Brustton der Überzeugung rüber, dass sich doch der Kunde verrechnet haben muss.

Scheinbar will sich jetzt keiner mehr die über 300 Buchungen anschauen oder man verlässt sich darauf, dass andere alles schon angeschaut und berichtigt haben. Vielleicht war inzwischen auch jeder, der die Steuerdaten berichtigen darf, schon mal dran.

Nun fragt mich der steuerehrliche, nicht von einem Steuerberater beratene Mensch (braucht auch keinen, nur N und Kap), was er denn machen soll. Er könnte in der - noch nicht abgegebenen - Einkommensteuererklärung 2022 die korrekten Zahlen angeben. Diese aber nur durch die eigenen Zahlen belegen, die denen der Bank widersprechen. Im Zweifel wird die Bank zwar ihm mehr glauben als der Bank (weil Steuer entsteht), nur setzt sich der Fehler ja in 2023 fort. Er überlegt schon, in 2023 wieder eine Verlustbescheinigung zu beantragen. Soll er?

Konkrete Frage: Was würdet ihr an meiner Stelle ihm empfehlen? Darauf warten, dass bei der Bank irgendwann mal ein Revisor auf den vielleicht nicht nur bei dem Kunden passierten Fehler kommt?

Soll er für 2023 eine Verlustbescheinigung beantragen? Es wird wie schon für 2022 ein Gewinn entstehen aber laut Bank ist es abermals ein Verlust.

Abgeltungssteuer, einkommensteuer, Steuererklärung, Steuern
Kreditobjekt für Steuer ändern bei Kauf eines Eigenheims?

Hallo liebes Forum,

ich habe vor zwei Jahren die Niedrigzinsphase genutzt und zwei Immobilien zur Geldanlage gekauft. Zinssatz bei 0,5%. Also wirklich sehr günstig. Tilgung bei 2,5%, die Restschuld ist damit noch recht hoch. Darlehenshöhen sind 185.000 und 145.000.

Die Zinsen und Abschreibung kann ich natürlich von der Steuer absetzen und das ist schön und gut.

Jetzt ist privat auch klarer geworden, wo die Reise hingeht, und ich stehe vor dem Kauf einer weiteren Wohnung für die Selbstnutzung. 195.000 Euro, es muss ein bisschen renoviert werden, aber auch alles gut. Ich gehe auch mit ca. 100.000 Eigenkapital in die Sache. Nur dass die Zinsen mittlerweile bei mind. 3,5% liegen und ich die bei einem Eigenheim ja nicht absetzen kann.

Daher meine Frage:

Gibt es hier eine Möglichkeit, die Kredite zu 'tauschen', also den günstigeren Kredit auf das Eigenheim umschreiben zu lassen und so die steuerliche Absetzbarkeit für den teureren Kredit zu nutzen? Bei der auch das Finanzamt mitspielt?

Also höhere Zinsen auf dem Papier für ein Mietobjekt, dann Nutzung eines 'Altkredits' für Eigenheim, wo ich nur geringe Zinsen abschreiben kann?

Kredit ist ja schließlich Kredit, und wenn man verschuldet ist, macht es ja keinen Unterschied, für welches Objekt die Schulden fällig sind. Eines der vermieteten Objekte hat zusätzlich noch einen Wert in ähnlicher Preisrange, falls das relevant ist.

Ich würde mich auf eine Antwort freuen, ich denke, dass diese Frage in Zeiten steigender Zinsen viele umtreibt und ich habe im Netz nicht so viel dazu gefunden.

Danke und viele Grüße

Gottfried

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Umsatzsteuervoranmeldung Beurteilung?
Umsatzsteuervoranmeldung Abgabe?

Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum und erhoffe mir antworten auf meine Fragen.

im vergangen Jahr war ich als Kleinunternehmer mit der Kleinunternehmerregelung gelistet. Im Zuge der Umsatz-Überschreitung, bin in in diesem Jahr in die Regelbesteuerung gefallen. Aus diesem Grund ergeben sich diverse Änderungen.

Ich bin nun verpflichtet eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Derzeit bin ich noch am eruieren, ob ich diese jährlich, monatlich oder Quartalsweise abgeben muss. Folgende Regelung gibt es: Mehr als 7.500 Euro Zahllast: monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. 1.000 - 7.500 Euro Zahllast: vierteljährliche Voranmeldung der Umsatzsteuer. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Hierzu habe ich eine Frage.

Wird bei der Beurteilung geschaut, wie viel € bei der vergangenen Umsatzsteuererklärung angegeben wurde? oder werden die Belege vom letzten Jahr betrachtet, unabhängig davon, ob die Umsatzsteuererklärung 0 € betrug?

Hat schon jemand Erfahrung gesammelt und kann mir bei meiner Einordnung weiterhelfen?.

ich hoffe der ein oder andere kann mir meine Frage konkret beantworten.

Ich freue mich auf eure Unterstützung!

mfg

JG.

einkommensteuer, Finanzamt, Kleinunternehmer, Steuern, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung
Deutsche Umsatzsteuer auf Ausländischer Rechnung?

Ich als Umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland erhalte eine Rechnung von Dropbox aus Irland, aufgrund dessen, das ich mich leider mit dem Standart Dropbox Abo nicht als Unternehmer kenntlich machen kann und somit meine USt-Id nicht auf der Rechnung drauf steht, wird hier seitens Dropbox davon ausgegangen, dass dies ein B2C Geschäft ist und Umsatzsteuer berechnet.
Wieso aber werden hier Deutsche Umsatzsteuer berechnet und nicht Irische?
Soweit ich das verstanden habe muss man beispielsweise als Deutscher bei der Rechnung an eine Privatperson im EU-Ausland oder Drittland, Deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Sollte dann doch in Irland nicht anders sein oder?
Zweite Frage:
Ist es richtig, dass ich jetzt in diesem Falle zum einen die Brutto Rechnung bezahlt habe, auf diese das Reverse-Charge Verfahren anwende und weitere 19% Umsatzsteuer zahle, mir diese aber nicht im Vorsteuerabzug wiederholen kann da die Rechnung nicht richtig ausgestellt wurde und meine USt-Id nicht erhält?
Mit anderen Worten: Nur weil Dropbox mir nicht gestattet meine USt-Id anzugeben, muss ich jetzt statt 10,08€ direkt 11,99€ zahlen, auf diese noch einmal wegen des Reverse-Charge Verfahrens 19% Umsatzsteuer berechnen (2,28€) und bekomme diese dann sogar nicht einmal wieder da die Rechnung ja nicht richtig erstellt wurde?
Im Endeffekt zahle ich also 14,27€ statt nur 10,08€ nur weil ich mich nicht als Unternehmer kenntlich machen kann?
Das wäre natürlich ärgerlich

Bild zu Frage
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Militärrente aus Großbritannien in Steuererklärung angeben?

Hallo zusammen,

Ich habe heute mit einer Bekannten folgenden Fall besprochen:

Ihr Mann bezieht Militärente für seine Dienste in Großbritannien. Die Rente wird in Großbritannien ausgezahlt und auch auf ein Konto in Großbritannien überwiesen. Die Rente ist in Großbritannien unterhalb des Freibetrages und somit fällt da keine Steuer an.

Hier leben Sie nun seit 2 Jahren und ihr Mann und sie gehen hier ganz normal arbeiten und bezahlen ihre Steuern und sonstige Abgaben.

Nun stellt sich die Frage ob die Militärrente die in Großbritannien ausbezahlt wird und auch dort verbleibt hier in der Steuererklärung mit angegeben muss und warum?

Deutschland erfährt ja hierdurch keinen Nachteil, da es von der Rentenzahlung nicht betroffen ist. Das heißt also wenn man die Rente hier in der Steuererklärung angeben würde, dann schenkt man Deutschland das Geld (durch anfallende Steuern wegen dem Progressionsvorbehalt §32b EStG) welches (aus meiner Sicht) Deutschland garnicht zusteht.

Wir haben und auch schon versucht in den Doppelbesteuerungsgesetzen schlau zu machen, aber irgendwei werden wir nicht fündig.

Es wäre super wenn uns Jemand eine Kompetente Aussage hierzu geben könnte!

Danke schonmal für die Antworten.

Vielen Dank

P.S. Nein es geht hier nicht darum einen Steuerbetrug oder derartiges zu begehen, es geht hier lediglich um die Klarstellung und wie es eigentlich geregelt ist. Wenn es angegeben muss, dann wird es natürlich gemacht - das steht außer Frage!

Rente, Ausland, einkommensteuer, Finanzamt, Steuererklärung, Steuern
Selbständig, Nicht beim Finanzamt angemeldet, Selbstanzeige und Strafe?

Hallo, vorweg ich weiß ich habe Mist gebaut und bereue das auch sehr da mir meine jetzige Situation echt Panik macht.

Folgende Situation:

Ich habe mein Gewerbe (Einzelunternehmen) im Januar 2020 angemeldet, bei der Gewerbeanmeldung wurde mir vom Gewerbeamt gesagt ich würde automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt zugeschickt bekommen was aber bis heute nicht passiert ist (Stand Februar 2021). Ich weiß ich hätte mich auch selber drum kümmern können jedoch dachte ich mir der Fragebogen wird schon irgendwann kommen und hab es immer wieder aufgeschoben und ignoriert.

Das Problem ist dass ich seit der Gewerbeanmeldung (also seit über einem Jahr) trotz fehlender Steueranmeldung mein E-Commerce business gestartet habe und auch Umsätze erzielt habe, ca. 30,000€, davon blieb jedoch kaum gewinn übrig, da ich immer wieder in Marketing, Shop, Produkte etc. investiert habe. 

Ich habe also keine Steuern abgeführt, keine Steuervoranmeldung gemacht, keine Steuererklärung abgegeben etc. da ich ja mit meinen Einzelunternehmen noch garnicht Steuerlich registriert bin. Kurz gesagt, ich habe noch nie Steuern gezahlt oder mich drum gekümmert.

Ich möchte das Problem jetzt lösen da es mir echt Bauchschmerzen bereitet, ich habe zwar noch nix von meinem Finanzamt gehört jedoch habe ich echt schiss das die irgendwann mit einer fetten strafe kommen.

Wie verhalte ich mich jetzt richtig?

Wie sollte ich jetzt schritt für schritt vorgehen?

Sollte ich mich Selbstanzeigen?

Ich weiß grade echt nicht was ich tun soll und hab echt Panik das ich irgendwann eine fette Strafe zahlen muss.

Ich hoffe mir kann hier jemand weiter helfen.

Viele Grüße

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Einzelunternehmen - Fahrkosten, Einlagen, Miete, AfA, Quittungen, Telefon korrekt buchen? Steuererklärung?

Guten Tag,

in meiner Buchhaltung sind mit einige Sachen aufgefallen, die Google mir nicht so richtig beantwortet.

Wir wohnen auf dem Land und der leider einzige Steuerberater in der Umgebung hat uns, trotz horrenden Kosten, schon einmal falsch beraten bzw. die zu kontrollierende Buchhaltung nur halbherzig überprüft, sodass wir später viele Fehler gefunden haben. Davon abgesehen, läuft die Selbstständigkeit seit Anfang des Jahres (Corona) auf Sparflamme und wird ggf. dieses Jahr vollständig beendet..

Als Hilfestellung bei der Buchhaltung nutze ich Lexoffice.

  • Fahrtkosten

Wir müssen ab und zu zur Post um Kundensendungen abzugeben.

Diese Fahrten nehmen wir mit dem im Privatbesitz befindlichen KFZ vor und rechnen pro gefahrenen km (Hin- und Rückfahrt) 30ct als Betriebsausgabe.

Wir führen ein kleines Fahrtenbuch, welches ausschließlich die betrieblichen Fahrten aufführt.

Gelegentlich fahren wir zu Mitbewerbern oder auf Messen, um uns „inspirieren“ zu lassen bzw. neue Produkte zu finden – dürfen diese Fahrten ebenfalls geltend gemacht werden? Wenn ja, welche Nachweise müssen dem Finanzamt vorliegen (z.B. kein Ticket, da Messeeintritt kostenfrei)?

  • Privateinlagen und Einkommen

Beispiel: 2018 wurden 20.000 EUR als Privateinlage auf dem Geschäftskonto eingezahlt. 2019 wurden 25.000 EUR als Einkommen ausgezahlt bzw. waren diese am Ende des Jahres als Gewinn übrig. Muss die im Jahr zuvor getätigte Privateinlage erst getilgt werden, dass es somit nur 5.000 EUR Einkommen sind oder muss der Gewinn explizit als Tilgung angegeben werden?

  • Miete/Strom

Wir arbeiten von Zuhause aus, wobei das Gäste- und Esszimmer bereits fast vollständig als Lager und Büro umfunktioniert wurde. Im Moment rechnen wir keine Kosten als Betriebsausgabe an, weder bei der Miete, noch beim Stromverbrauch. Ist es möglich, die Kosten für Miete und Strom anteilig als Betriebsausgabe zu buchen? Wenn ja, in welchen Umfang bzw. wie wird dies berechnet?

  • Private Quittungen

Wir kaufen Klebeband immer günstig von Privat (Filamentband, im Handel zu teuer). Wir bekommen dafür eine normale Quittung, haben diese aber bislang nie als Betriebsausgabe angesetzt – ist das möglich?

Auch haben wir z.B. einen Etikettendrucker von Privat gekauft und eine Quittung erhalten – sind diese Kosten auch als Betriebsausgabe buchbar? Welche Angaben müssen diese Quittungen enthalten?

  • AfA/Anschaffungen

Wir haben günstig (Lager-)Regale für 100 EUR erworben und diese nicht abgeschrieben, sondern direkt als „Geringwertige Wirtschaftsgüter“gebucht – korrekt? Ein PC-Monitor sollte ein „nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut“ sein und dieser muss, trotz der Abschreibungsgrenze von 800 EUR Netto, über 7 Jahre (Laut AfA-Tabelle) abgeschrieben werden, korrekt? Gilt dies auch für gebrauchte Anschaffungen (ggf. auch von Privat?)

Danke im Voraus :)

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