Zwei Stellen als Werksstudent und Steuern?
Hallo ihr Lieben! Ich habe eine Frage zum Thema Werksstudent und Steuern! Ich habe eine Stelle als Werksstudent, würde aber gerne eine zweite annehmen. Ich würde wahrscheinlich jährlich über meinen Freibetrag von 8004 € hinauskommen. Was die Steuern angeht wäre das rein theoretisch kein Problem, da ich meine Studiengebühren absetzen kann und dann ja das Geld wieder raus bekomme. Krankenversicherung etc. zahle ich ja jetzt schon. Könnte ich denn zwei Jobs als Werksstudent anmelden? Gibt es da sonstige Einschränkungen? Oder ändert sich da sonst etwas an meiner Steuer? Wie sieht das mit dem Kindergeld aus?
Vielen Dank und liebe Grüße
5 Antworten
Das ist unproblematisch.
Kindergeld hat @Gänseliesel schon zur Antwort von @Primus geschrieben.
Übrigens ist der Grundfreibetrag inzwischen bei 8.652,- Euro. Dazu der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,- und die Vorsorgepauschale.
Bis zu 11.500,- brutto im Jahr keine Steuer. Danach beginnt es auch ganz langsam mit 14 % für den übersteigenden Betrag.
Eine sehr ähnliche Frage wurde hier schon einmal gut beantwortet:
https://www.finanzfrage.net/frage/2-werkstudentenjobs-gleichzeitig-versicherungszechnisch
kl. Ergänzung zum KG:
Kindergeld (190,- Euro) bekommst du, sofern du deinen Studentenstatus nachweist und insgesamt nicht mehr als 20 Stunden in der Woche während des Semesters arbeitest.
Also bei der einen Stelle arbeite ich als Werkstudent, eigentlich unter 20h, manchmal aber auch bei/über 20h. Ist aber kein Problem weil es da im medizinischen Bereich scheinbar Sonderregelungen gibt. Wäre es dann möglich die zweite stelle so als 450€ anzumelden? Oder als zweite werksstudentenstelle? Dann würde ich da aber über die 20h kommen! Vielen Dank @rhwww
Hallo,
wie hoch ist denn die wöchentliche Arbeitszeit für beide Beschäftigungen zusammen: unter oder über 20 Stunden?
Liegt der Bruttoverdienst bei beiden Beschäftigungen jeweils einzeln über 450 Euro?
Gruß
RHW
Wenn beide Beschäftigungen zusammen im Durchschnitt über 20 Stunden kommen, wird die Hauptbeschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtig. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Beschäftigung nachts und am Wochenende ausgeübt wird.
Bei einem Minijob bis 450 Euro werden nur Rentenversicherungsbeiträge abgezogen (aber Befreiungsantrag beim Arbeitgeber möglich!).
Beide Arbeitgeber sind vorab über den zweiten Arbeitgeber zu informieren. Sehr häufig besteht dann aus Arbeitgebersicht keine Interesse mehr an diesem Arbeitnehmer.
Man darf pro Woche echt nicht über 20 Stunden kommen. Jedenfalls in der Vorlesungszeit. Ausserhalb ist das oke.