Zusammenballung und Fünftelregelung

3 Antworten

Die Fünftelregelung gilt nur bei höheren Abfindungen.

Ausserdem, weißt Du ja noch nicht, ob Du nicht mit der Selbständigkeit in 2010 mehr verdienst und die steuerschuld dann höher gewesen wäre.

Auch wenn Du nun persönlich benachteiligt bist und ich diesen Ärger auch nachvollziehen kann, wollte man natürlich, dass nciht jede kleine Abfindung solche Berechnungen auslöst.

Das WISO Programm hat Recht, in Deinem Fall gilt das nicht.

Übrigens, die Vereinbarung 500,- sofort, 4.500,- im nächsten Jahr mit einem Abstand von 4.500,- wäre vermutlich an § 42 AO gescheitert.

Kurzgesagt steht da drin: Macht man eine Vereinbarung nur, um Steuern zu sparen, so ist die Vereinbarung nichtig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Den Ärger kann ich verstehen, doch sind die Tatsachen leider so. Bitte ruhig bleiben!

Punkt ist, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Fünftelregelung sehr klar sind http://www.abfindungsforum.de/zusammenballung/ Und nach diesen Bestimmungen ist in Ihrem Fall die Verwendung der Einfünftelregel nicht möglich.

Zu Ihrem Gedanken mit der Aufteilung der Abfindung: die Auszahlung der Abfindung kann in einem anderen Jahr erfolgen oder alternativ auch in Teilbeträgen auf zwei aufeinander folgende Jahre verteilt werden. Das ist möglich und in der letzten Zeit immer mal wieder vom BFH bestätigt worden.

Wichtig ist bei einer solchen Aufteilung der Abfindung, dass in Bezug auf eine mögliche Nutzung der Fünftelregelung, nur ein kleiner Bruchteil der Abfindung (unter 5% der Abfindung) in einem anderen Jahr gezahlt werden dürfe. Mit dem angesprochenen Verhältnis 4500 Euro zu 500 Euro wäre diese Bedingung nicht erfüllt. Zudem sehe ich ebenfalls das Risiko (ähnlich wie Herr Binder), dass das Einkommen im Folgejahr höher werden könnte und dadurch die Steuerprogression noch zusätzlich angestiegen würde.