Zahlung rein netto bei Erhalt der Rechnung - oder doch 30 Tage?

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Zitat: Seit dem 1. Mai 2000 gilt das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" für sämtliche Verträge, die seitdem abgeschlossen werden. Ob Autokauf, Telefongebühren oder Handwerksleistung - wird nicht gezahlt, tickt jetzt unerbittlich die Uhr. 30 Tage nach Rechnungseingang gerät der Schuldner automatisch in Verzug, eine Mahnung muss nicht mehr verschickt werden. Die Folgen des Verzugs: Ein stark angehobener Verzugszins (zurzeit 8,42 Prozent) wird fällig und der Schuldner muss für alle weiteren Schäden aufkommen, die durch den Verzug entstehen. Diese ursprünglich rein gläubigerfreundlich konzipierte Regelung hat allerdings auch für Schuldner ihre guten Seiten. So können sie sich jetzt folgenlos 30 Tage untätig zurücklehnen, sofern nicht schon bei Vertragsschluss ausdrücklich eine Verkürzung der gesetzlichen Frist vereinbart wurde.

Gläubiger sollten deshalb besser die 30-Tage-Frist abwarten, bevor sie einen Mahnbescheid beantragen. Sonst mahnen sie, ohne dass der Schuldner in Verzug ist, und müssen für die Kosten selber aufkommen. Zitatende.

Quelle: http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Mahnbescheid-Blauer-Brief-macht-Tempo-18326-113189/