Wohnung unentgeltlich an Oma vermieten

4 Antworten

   Darf ohne ohne weiteres an die Oma unentgeltich vermieten?

JA, klar.

   Muss man sich beim Finanzamt rechtfertigen?

Nein, man ist doch seines Vermögens eigener Herr.

Die einzige Konsequenz, die Hälfte der durch das Haus verursachten Kosten (wenn die Wohnung der Oma 1/2 des Hauses ausmacht, sonst im Verhältnis der qm Fläche fremdvermietet, Oma überlassen), ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Eine Vermietung setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, d.h. für die steuerliche Geltendmachung von Kosten müssen absehbar Einnahmen gegenüberstehen, die plausiblerweise die Kosten übersteigen werden. Bei einer unentgeltlichen Überlassung (Vermietung ist das keine) an die Oma wäre das nicht der Fall.

Interessant wäre die Konstruktion, wonach die mittellose Oma Barunterhalt von ihren unterhaltsverpflichteten Kindern erhält, der zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet wird.

So ein Konstukt ist nicht "interessant", sondern am Rande der Legalität. Versucht doch der "Vermieter", sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erschleichen.

0
@vulkanismus

Aber ganz im Gegentum! Diese Konstruktion wurde sogar im Falle von unterhaltsberechtigten Kindern bereits richterlich bestätigt.

0
@gandalf94305

In einem Einzelfall vielleicht. Ich selbst habe vor Gericht mindestens - wenn nicht noch öfter - gewonnen.

Das Schlimme an diesen Fällen ist oft der Gedanke, Steuern zu sparen um das schöne Geld den Banken in den Rachen zu stopfen.

Und wenn dann die fetten Steuererstattungen ausbleiben sind die Leute pleite und die Banken um eine Immobilie reicher.

Das habe ich leider zu oft gesehen.

0

Seit wann setzt denn eine Vermietung eine Gewinnabsicht voraus? Nur wenn man die Vermietung steuerlich verwerten will, dann muß die Gewinnabsicht gegeben sein, sonst wird es von den Steuerbehörden als "Liebhaberei" eingestuft.

Wenn man eine Mietwohnung unentgeltlich jemanden überläßt, dann muß man sich dafür gegenüber dem Finanzamt auch nicht rechtfertigen, solange man nicht versucht steuerlich etwas in diesem Zusammenhang in Ansatz zu bringen.

0
@Snooopy155

Da bringst Du jetzt aber einiges durcheinander.

Wenn ich jemandem Wohnraum unentgeltlich überlasse, so ist es keine Vermietung. 

Steuerliche Liebhaberei in Zusammenhang mit V+V gibt es nicht (was sollte man da lieb haben).

Die gibt es z.B. bei der Imkerei oder Pferdekoppeln.

Bei mangelnder Gewinnabsicht bei V+V wird der Ansatz eines logischerweise auftretenden Verlustes einkommensteuerlich versagt.

In besonders krassen Fällen meldet sich die Bußgeld- u. Strafsachenstelle.

0

Und noch eine Antwort auf die nicht gestellte Frage:

Die Oma müsste mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete zahlen, damit die Kosten der Wohnung auch im Rahmen von Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.

Es ist zweckmäßig, sich Rat bei einem Steuerberater zu holen, um nicht unnötig Geld dem Staat zu schenken.

Das mit den 2/3 ist nur die halbe Wahrheit.

Es muss ein Mietvertrag wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch durchgeführt werden.

Das heisst auch, dass die Oma die Miete auch aus eigenen Mitteln leisten kann und dies auch tut.

1
@vulkanismus

Deshalb ist der Steuerberater hilfreich. In einem Forum wie diesem bekommt man sicher gute Hinweise, man muss aber auch das richtige damit anstellen. 

2
@Mikkey

Einen Steuerberater würde ich jetzt nicht mehr fragen, da ich ja hier die ganze Wahrheit zu lesen bekam.

1
@vulkanismus

... wie zum Beispiel die Höhe der Erwerbskosten für das Haus ;-)

0

Hallo Peter, 

1. Natürlich darf man, wer sollte das verbieten können? 

2. Nein, muss man auch nicht, es könnten nur etwaige Kosten für die    Wohnung nicht geltend gemacht werden.