Wohngeld und Ferienjob?

1 Antwort

Momentan gilt:

Änderungen beim Wohngeld müssen nur dann mitgeteilt werden,wenn sie länger als 2 Monate andauern,sich das gesamte Familieneinkommen um mehr als 15 % erhöhen würde.

Dann würde das Wohngeld entfallen bzw.sich verringern .

§ 27 Abs. 2 WoGG

Ich konnte im genannten Auszug aus WoGG nicht erschließen, wo genau die 2 Monate genannt werden. Dort ist lediglich die Rede von "nicht nur vorübergehend" ?

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung

der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
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@larniem

(6) Die etwaige Erstattung von zu Unrecht gezahltem Wohngeld richtet sich nach § 50 SGB X.

27.23 Nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum
(1) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist eine Änderung anzusehen, wenn sie mehr als zwei Monate andauert.

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