Wird Gartenarbeit als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Auch die Kosten für einen Gärtner zählen zu den typische Hausarbeiten und sind ohne Material als haushaltnahe DL absetzbar.

Der Gärtner muss per Überweisung bezahlt werden, egal ob er als Minijobber angestellt wurde oder selbstständig tätig wurde.

DH bisauf den Minijobber. Ich zahle unsere Perle immer in bar. Das ist steuerlich kein Problem. Oder meinst du etwasanderes?

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@Rat2010

@Rat2010: ich weiss jetzt nicht so recht, was Du meinst. Für haushaltnahe DL gilt, dass der leistende Unternehmer eine schriftliche Rechnung stellen muss und die Zahlung der Rechnung durch eine Überweisung auf sein Bankkonto zu erfolgen hat. Der Kontoauszug gilt als Zahlungsnachweis.

Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Zu finden in § 35a Abs. 5 EStG.

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@LittleArrow

@LittleArrow: kurz geguckt...kenn ich schon, danke.

Gehen wir mal davon aus, dass Rat2010 seine Perle ganz offiziell beschäftigt. So wie wir ihn kennen, macht er das. Dann kann er die Bescheinigung nach § 28h/4 SGB IV vorlegen und auch bar zahlen.

Hätte er "angemeldete Perle" geschrieben, wären keine Missverständnisse aufgekommen ;-).

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@FREDL2

Ja, das Tolle am Gärtner ist ja, dass er in vier verschiedenen Gestalten beim Fragesteller auftauchen kann: als Unternehmer(mitarbeiter), als Angestellter, als Minijobber und als Schwarzarbeiter. Gut, den letzten können wir bei der Fragestellung ausschließen.

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Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Dienstleistungsagentur) ermäßigt sich die Einkommensteuer bei der privaten Steuererklärung um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro jährlich. Dieser Höchstbetrag von 600 Euro erhöht sich bei Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 Euro. Bei Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung wird für die Arbeitskosten eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro jährlich gewährt. Die Kosten müssen durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden um bei der Einkommensteuererklärung Steuermindernd angesetzt werden zu können..

Primus, der aus der Zeit vor 2010 stammende Text ist inhaltlich veraltet.

Quelle?

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Ja, vielleicht!

Die Kosten des Gärtners können je nach Arbeitsinhalt entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Rasen-/Heckenschnitt) oder als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (z. B. Wege-/Mauerbau) klassifiziert werden. Also nicht "sowohl als auch*"!

Für die steuerliche Anerkennung nach § 35a EStG gibt es bestimmte, zu beachtende Regeln, die in diesem BMF-Schreiben vom 15.02.2010 sehr umfangreich beschrieben werden: http://kuerzer.de/BMFhndl. Zu der eingangs vorgenommenen getrennten Zuordnung der Gärtnerarbeiten verweise ich auf die Anlage 1.

Während für Gartenarbeiten durch Unternehmen die drei wesentlichen Bestimmungen "Alles ohne Material", Rechnung und unbare Zahlung gelten, treffen auf die vom Haushalt angestellten Minijobber nur die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und eine steuerliche Absetzbarkeit von € 512/Jahr zu. Minijobber dürfen bar bezahlt werden! Der Haushalt kann natürlich auch einen angestellten Gärtner auf Nicht-Minijob-Basis für die Arbeiten einstellen. Hier gilt nicht die Grenze von € 512. Weitere Details sind im BMF-Schreiben zu finden.

Bei angestelltem Personal stellt sich im übrigen nicht die Frage nach dem (Gartenbau)Material (Pflanzen, Gehölz, Pflasterung etc.) bzw. Verbrauchsstoffen (z. B. Rasenmäherbenzin, Unkrautvertilgungsmittel). Aber auch die Entsorgungskosten können hier nicht angesetzt werden im Gegensatz zu den ansetzbaren Verbrauchs- und Entsorgungskosten als Nebenleistung des Gartenbauunternehmers, z. B. Bauschutt-/Gartenabfallentsorgung.