Wird eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung durch Verjährung ungültig?

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Wenn die Nebenkostenabrechnung die formellen Anforderungen einer Nebenkostenabrechnung erfüllt, dann kann der Vermieter eventuelle inhaltliche Fehler noch nach der Verjährung korrigieren. Das sollte aber zeitnah passieren. War die Nebenkostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam, können nach Ablauf der Frist keine Korrekturen mehr gemacht werden.

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter vorlegen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.

Das bedeutet, der Vermieter darf danach nicht mehr eine "korrigierte" Nebenkostenabrechnung vorlegen.