Wird Anfangsvermögen geschätzt, wegen Zugewinnausgleich? Unterlagen nicht mehr vorhanden?

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ricarda: Ist kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen worden, wird, solange der Gegenbeweis nicht geführt ist, vermutet, dass ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war, das gesamte Endvermögen eines Ehegatten also sein Zugewinn ist (vergl. § 1377 (3) BGB..

Es können nur diejenigen Unterlagen (z.B. Grundbucheinträge, Sparkonten, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen) verwendet werden, die vorliegen. Dies ist für 10 Jahre zurück rekonstruierbar. Auch wenn beide Parteien einem bestimmten Zugewinnausgleich zustimmen, ist alles in Ordnung.

Man muss beachten, was die Konsequenz fehlender Unterlagen ist. Der Endzustand der Vermögen beider Ehepartner zum Trennungszeitpunkt ist fixiert. Ein Betrag, der nun als Vermögen in die Ehe durch einen Ehepartner eingebracht wurde, verringert den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch den anderen Ehepartner. Es ist also im Sinne eines jeden Ehepartners, seine eigene Vermögenssituation zu Ehebeginn möglichst vollständig darzustellen.

Liebe Ricarda, leider stimmt es nicht ganz, wie ich aus eigener Erfahrung mitbekommen habe ist es wichtig z.B. selbst Kontoauszgüge aus mehr als 10 Jahre aufzuheben. Es ist von mir aus eine persönliche Vorsorge, was ist wenn. Außerdem dokumentiert nicht jede Bank die Unterlagen für 10 Jahre. Aber ich weiß nicht ganz recht, was Du mit dieser Frage bezweckst, wo nichts ist, dann auch kein Richter. Denn, wenn ein Ehepartner auf Zugewinnausgleich klagt, dann sind auch dazu alle Belege für das Anfangsvermögen und Endvermögen vorzulegen. Siehe Antwort auf eine Frage zu diesem Thema am 28.02.12