Wir sind eine Eigentümergemeinschaft. Nun soll das Mietshaus verkauft werden, aber einer will nicht. Gilt da das Mehrheitsrecht beim Verkauf?

5 Antworten

Nein, es gilt nicht das Mehrheitsrecht, sondern das Minderheitsrecht. Es reicht nämlich ein einziger Miteigentümer, um durch eine sog. Auseinandersetzungs- versteigerung das gemeinschaftliche Eigentumsrecht der Eigentümer- gemeinschaft an der unteilbaren Immobilie in ein teilbares Geldvermögen umzuwandeln. Der Wunsch eines einzelnen bei Euch, die Immobilie nicht zu verkaufen, kann also den mehrheitlichen Verkaufswillen nicht behindern.

Mehr unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung 


Seid ihr vielleicht eine Erbengemeinschaft ?

Das wäre etwas anderes.

Alle Eigentümer einer WEG können verkaufen. Sind es weniger können die nur ihren Anteil verkaufen. Dann muss man dem einen nur "mehr" Geld bieten. Lies mal unter http://www.wohnungs-recht.de/ im Forum, die hatten das mal - im alten Forum (link muss man etwas suchen. Das neue Forum ist leer !
Aber das ist keine Abstummung bei der die Mehrheit die Minderheit raussetzten kann

Eine Erbengemeinschaft kann die Gemeinschaft versteigern lassen, auch wenn einer nicht will.

Eine BGB Gesellschaft kann sich Auflösen.

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Da sollte der erste Blick in die Teilungserklärung gehen.

Üblicherweise ist ein Verkauf der kompletten Wohnanlage (vermute, das ist mit "Mietshaus" gemeint) überhaupt nicht möglich, selbst bei Einstimmigkeit.

Mikkey:

Sei so nett, uns verständlich zu erklären, warum es einer Gemeinschaft von Erben eines Mietshauses (von Teilungserklärung habe ich nichts gelesen) nicht möglich sein sollte, das Objekt trotz Einstimmigkeit zu veräussern.

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Gregor

Selbst wenn der verkaufsunwillige Miteigentümer nur einen geringen Miteigentumsanteil von z.B. 1/10 halten würde,  kann ohen ihn freihändig nicht verkauft werden.

Euch bleibt dann nur die Teilungsversteigerung, zutreffender ist der Begriff "Auseinandersetzungsversteigerung", ein zeit- und kostenaufwendiges Verfahren.