Wie werden offene Rechnungen bei Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit wegen Umzug ins Ausland behandelt?

2 Antworten

Das ist eine Betriebsaufgabe, für die eigentlich eine (Aufgabe-)Bilanz zu erstellen ist, auf die aber oftmals bei Freiberuflern verzichtet werden kann.

Gleichwohl müssen offene Beträge dann als Einnahme gebucht werden, egal wann sie gezahlt werden.

Das sind ja zwei verschiedene Dinge:

  1. Eine Betriebsaufgabe
  2. Wegzug ins Ausland

Und weil es zwei verschiedeene Dinge sind, müssen sie auch einzeln betrachtet werden.

So ist die Betriebsaufgabe eine ganz normale. Das heißt, die Forderungen und Verbindlichkeiten werden mit ihren Verkehrswerten bewertet und das Anlagevermögen auch. Zu Verkehrswerten (Fachbegriff ist Teilwert) werden alle diese Dinge entnommen. Dabei führen die noch offenen Forderungen zu einem Gewinn, die noch offenen Verbindlichkeiten zu einem Verlust und die Entnahme des Anlagevermögens je nach Buchwert und Teilwert zu Gewinn oder Verlust. Der Aufgabegewinn unterliegt einer besonderen Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG.

Also alles wie immer.

Der Wegzug ins Ausland hat mit der Betriebsaufgabe nichts zu tun. Den Progressionsvorbehalt hast du schon richtig erkannt.