Wie kann man Prüfen ob ein Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung vorliegt?

2 Antworten

Du kannst die Werte der Lohnsteuerbescheiningung im ersten Schritt mit den kumulierten Werten deiner Dezemberlohnabrechung abgleichen. Zur detaillierten Prüfung kannst du die einzelnen Lohnabrechnungen wie folgt prüfen. Im Bereich der NETTO-BE-und-ABZÜGE ,im unteren Teil deiner Lohnabrechnung findest du als BEZUG den montlichen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken und Pflegeversicherung und im selben Bereich als ABZUG den Betrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der an die Krankenkasse abgeführt wurde. Diese an die Krankenkasse abgeführten Beträge sind moantlich zu addieren und mit der Lohnsteuerbescheinigung abzugleichen.

AKTUELLE MELDUNG DES BMF Lohnsteuerbescheinigung 2010: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt Entwarnung für alle diejenigen Arbeitnehmer, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigungen, die sie für das zurückliegende Jahr bekommen haben, u.U. falsch ausgefüllt sein können, wird ihnen - so das Ministerium - kein Nachteil entstehen.

Konkret geht es um die Zeilen unter den Nr. 25 und 26 der Bescheinigung. Dort wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte - also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse. Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, standen zahlreiche freiwillig Versicherte vor der Frage, ob die falsche Zahl für sie selbst einen Nachteil bei der Einkommensteuer bedeuten würde.

Das BMF stellt nun klar, dass die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt, das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung - ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.

Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, im Steuerbescheid zu überprüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für die Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben. Hat ein Arbeitnehmer einen fehlerhaften Eintrag entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.