Wie hoch ist der Pflichtteil von Stiefkindern beim Berliner Testament?
Meine Eltern haben ein Berliner Testament gemacht. Nun ist mein Vater letztes Jahr verstorben. Es gibt 4 Kinder aus 1. Ehe die nun ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen. Mein Vater erwarb 1974 eine Eigentumswohnung und hat nach der Heirat mit meiner Mutter diese mit ins Grundbuch eingetragen. 1995 erwarb er noch eine Wohnung und hat meine Mutter auch hier mit ins Grundbuch eintragen lassen. Außerdem hat er ihr im Jahr 1999/2000 eine Summe von 120.000 Euro als Altersvorsorge gegeben, da sie kaum Rente bekommt. Sie zog meine Schwester und mich groß und war nie berufstätig. Nun sagte uns der Notar der das Nachlassverzeichniss aufstellt, dass der Wert der Wohnungen komplett in die Berechnung der Pflichtteilsanspruchs einfließen da diese als Schenkung unter Eheleute laufen und es da keine 10 Jahresfrist gibt! Auch meinte er, die 120.000 Euro müsse sie auch '"zurückfließen" lassen!! Stimmt das wirklich? Der Anwalt hatte uns vorher gesagt, dass meiner Mutter definitiv die Hälfte der Wohnungen gehört und sie vom Teil meines Vaters auch noch die Hälfte bekommt. Was stimmt denn nun? Die Aussagen widersprechen sich ja enorm,
1 Antwort
Hallo, also diese Auskunft eures Anwalts kann so wohl nicht ganz korrekt sein : ..... da diese als Schenkung unter Eheleute laufen und es da keine 10 Jahresfrist gibt!
Lt. www.e-juristen.de/Rechtsberatung/Erbrecht-Stiefkinder.htm
: Macht der Erblasser einem Dritten eine Schenkung und liegt diese zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch nicht länger als 10 Jahre zurück, so hat der hierdurch beeinträchtigte Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Er kann also verlangen, dass sein Pflichtteil so berechnet wird, als wäre der verschenkte Gegenstand noch Bestandteil der Erbmasse.
Dies ist hier nicht der Fall ( Schenkung war bereits im Jahr 2000 ) !
In die Erbmasse nach dem Vater fällt nur das, was ihm zum Zeitpunkt seines Todes auch gehört.
Aber lies selbst im o.g. Link. Gruß ! K.
Eine Ausnahme habe ich gefunden : ......Was auch oft übersehen wird ist, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen an Ehegatten nicht beginnt zu laufen, so lange die Ehe nicht geschieden ist. Scheint hier nicht der Fall zu sein !
wieso ? wurde die 1. Ehe denn nicht geschieden ? Gibt s ja, dass die neuen Partner ( deine Mutter und dein Vater ) nur so zusammenlebten, ohne Trauschein.
Diese Variante war aber nicht aus deiner Frage erkennbar. K.
Doch die 1. Ehe ist geschieden. Meine Eltern waren bis zum Tod meines Vaters verheiratet. Also beginnt die 10 Jahresfrist erst am Todestag meines Vaters. Er hat meine Mutter nach Heirat ins Grundbuch eintragen lassen. Also gilt das als Schenkung unter Eheleuten oder? Oder als Pflichtschenkung da sie die Hälfte von ihm als Altersabsicherung bekam da sie kaum Rente bezieht? Je nachdem wie diese Übertragung der Wohnungshälften angesehen wird macht das einen erheblichen Unterschied bei der Pflichtteisberechnung!
Die Außnahme, die du gefunden hast ist doch genau das was der Notar gesagt hat! Da die 10 Jahresfrist erst mit Scheidung oder Tod des Partners beginnt, hat sie doch dann bei meiner Mutter erst mit dem Tod meines Vaters begonnen. Wenn sie wirklich alles "zurück geben müsste" um davon den Pflichtteil zu berechnen, wäre sie gezwungen eine Wohnung zu verkaufen :-(