Wertpapierabrechnung

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Nach Übertrag hättest Du den Bestandsstatus mit den Einstandsdaten überprüfen müssen. Dann wäre klar gewesen, daß die Einstandsdaten von der übermittelnden Bank nicht vorlagen.

Grundlage der Anwendung der Pauschalmethode auf Basis einer Ersatzbemessungsgrundlage (in der üblichen Gewinnberechnung fehlt ja der Einstandswert) ist §43a Abs 2 Satz 7 EStG: "Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter."

Der gleiche §43a sagt in Abs 2 auch, wie denn Nachweise erfolgen müssen. Erfolgte der Übertrag von einer anderen deutschen Bank, so gilt Satz 3: "Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen."

Mit anderen Worten: die ursprüngliche Depotbank muß nun nachträglich die Anschaffungsdaten übertragen und nachweisen. Damit werden die alten Abrechnungen korrigiert und Du bekommst eine korrigierte Jahressteuerbescheinigung. Ich hatte bei einem Übertrag zu comdirect das Problem, daß die Daten von meiner vorigen Bank nicht übermittelt wurden und diese noch nicht in der Lage dazu waren, dies zu tun. Das Finanzamt hatte dann eine Bestätigung der Altbank zu den Einstandsdaten zu dieser Übertragung anerkannt, die ich der Einkommensteuererklärung beigelegt hatte. Dies ist jedoch eigentlich nicht vorgesehen.

Sofern die Übertragung von einer anderen Bank aus einem EU/EWR-Staat kommt, kannst Du mit Satz 5 handeln: "Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens [...], kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen."

In diesem Fall kannst Du als Steuerpflichtiger also den Nachweis führen, indem eine Bescheinigung der ausländischen Bank vorgelegt wird.

Ansonsten greift Satz 6, der recht eindeutig ist: "In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig." Du hast also keine Chance, die tatsächlichen Einstandskurse dann nachzuweisen, so daß dies steuerlich anerkannt wird.

Consors handelt korrekt. Die wesentliche Frage ist daher: woher kam der Übertrag und warum wurden keine Einstandskurse übermittelt? Läßt sich das beheben (siehe oben)? Wenn nicht, dann bleibt auch die Pauschalbesteuerung bestehen.

PS: Und ja, Jahressteuerbescheinigungen können geändert werden, wenn sie fehlerhaft sind. Die Bank wird sehr wahrscheinlich das Original der falschen Jahressteuerbescheinigung zurückfordern. Dann kann die neue ausgestellt werden.

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