Wer zahlt "Krankengeld" nach Aussteuerung ?

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Guten Tag,

nach 18 Monaten Arbeitsunfähigkeit ist der Krankengeldanspruch nach SGB V erschöpft. Durch die Regelung der "Nahtlosigkeit" schließt sich sofort die Zahlung von Arbeitslosengeld 1 nach SGB III an.

In der Zwischenzeit wurde Herrn Müller eine teilweise Rente von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt. Aufgrund dieser beruflichen Entwicklung hat Herr Müller seinen Vollzeitarbeitsplatz in einen Halbtagsarbeitsplatz wechseln können.

Seine tägliche Arbeitsleistung beträgt 4 Stunden pro Tag. Damit ist eine volle Rente und zusätzlich bis zu 3 Stunden pro Tag arbeiten ausgeschlossen.

Damit ist der Arbeitnehmer 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig und bezieht eine Erwerbsminderungsrente, da der Versicherte weniger als 6 Stunden pro Tag arbeitet.

Sollte der Arbeitnehmer jetzt arbeitsunfähig werden greift zunächst die 6 Wochen Regelung zur Lohnfortzahlung. Die Rente bleibt hier unberührt. Nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, ausschließlich bezogen auf seine heutige 4 Stunden Anstellung.

Bei der Arbeitsunfähigkeit ist dann die ganz exakte Diagnose des Arztes zu beachten. Wegen der exakt gleichen Diagnose kann der Arbeitnehmer erst nach drei Jahren Wartezeit wieder Krankengeld beanspruchen.

Sollte die Diagnose nicht der Erkrankung zuzurechnen sein, mit der Herr Müller seinen Krankengeldanspruch aufgebraucht hat, dann hat der Arbeitnehmer vollen Anspruch auf Krankengeld bezogen auf seine 4 Std. Arbeitstätigkeit pro Tag.

Bezüglich der Diagnosen einer Arbeitsunfähigkeit, also ob die Lungenentzündung diese Woche mit dem Asthma Bronchiale von letztem Monat zuzurechnen ist, entscheidet im Streitfall der Medizinische Dienst der Krankenkassen.

Herzliche Grüße