Wer trägt die Kosten für die Auffahrt
Guten Abend, wir haben ein Grundstück in zweiter Reihe erworben. Im Grundbuch ist eine Baulast Wege-, Leitungs- und Fahrrecht eingetragen. Nun lehnt der zuständige Wegewart die zu bauende Auffahrt ab, da für das vordere Grundstück bereits eine Auffahrt existiert. Diese kann ich aber laut eingetragener Baulast nicht erreichen. Wer ist nun verantwortlich, dass ich die öffentliche Strasse erreichen kann und wer trägt die Kosten der neuen Auffahrt und eventuell weiterer Kosten ( erstellen neuer Stellplätze auf öffentlichen Grund). Vom vorderen Eigentümer wurde mir auch mitgeteilt, dass er es nicht genehmigt, dass ich vorne schräge über sein Grundstück fahre um auf die öffentliche Strasse zu kommen. Wie ist hier die Rechtslage? herzliche Gruesse Thomas Schramm Hamburg
2 Antworten
Ich hatte mal im Prinzip das gleiche Problem.
Es sollte eine Zufahrt gebaut werden, für die die Zustimmung des Nachbarn notwendig war. Diese Zustimmung war aber nur mündlich un als es um das beurkunden ging, zog er zurück.
Daraufhin platzte der Kaufvertrag.
Ein Grundstück ohne Zuwegung kann nicht verkauft werden. Also muss der Verkäufer DEines Grundstücks dafür sorgen, dass Du einen Zugang bekommst.
Aber die Kosten diesen Zugang dann anzulegen, den trägst Du. Es muss lediglich dieDie Möglichkeit zulasten des überfahrenden Grundstücks und zugunsten DEines Grundstücks verschafft werden.
Thomas:
Sinn und Zweck der von dir beschriebenen, auf dem vorderen Grundstück (man bezeichnet es als dienendes Grundstück) lastenden Baulast ist doch, Zuweg, Zufahrt samt Versorgungsleistungen für den jeweiligen Eigentümer deines (herrschenden) Grundstücks sicher zu stellen.
Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung gehen zu deinen Lasten.
Würde weder eine Last im Baulastenverzeichnis noch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch existieren, könntest du deine Interessen über das Notwegerecht nach § 917 BGB durchsetzen.
Die Baulast ist im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch eingetragen. Zur Zeit existiert einen Bauauffahrt. Laut Flurkarte ist die Baulast bis zu öffentlichen Strasse eingezeichnet. Wie schon erwähnt ist an dieser Stelle durch die Stadt Hamburg keine Auffahrt erstellt worden, sogar abgelehnt. Der Eigentümer zum öffentlichen Weg muss mir die Möglichkeit geben, dass ich diesen erreichen kann. Dies wäre nur möglich, wenn ich bei ihm vorne schräge über sein Grundstück seine derzeitige Ausfahrt zur Strasse nutzen wurde. Dies wurde vom Eigentümer beim Bauamt erst zugesagt und nun bei mir mündlich widerrufen.
Wer ist nun verantwortlich und trägt auch die Kosten für die entgültige Auf- und Ausfahrt.