Wer soll Ausbaumaßnahmen (Bundesstraße und Gehweg) zahlen?

3 Antworten

Für straßenbauliche Maßnahmen können Ausbaubeiträge von den Eigentümern der Grundstücke erhoben werden deren Grundstücke von dieser Straße erschlossen werden. Die näheren Einzelheiten werden durch Satzung geregelt.

Da ist nun der erste Ansatzpunkt für Dich: In dem Beitragsbescheid werden sämtliche Rechtsgrundlagen zitiert. Überprüfe die sorgfältig oder laß sie von rechtskundiger Seite überprüfen. Wenn etwas nicht stimmt, muß Rechtsmittel fristgemäß eingelegt werden.

Wer "von der Gemeinde" hat Dir wann was zugesagt? Mündlich oder schriftlich? Die Gemeinde ist an geltendes Recht gebunden. Man darf Dir nicht Abgaben erlassen die nach dem Gesetz erhoben werden müssen.

Und wie ist das mit dem Vorbesitzer: Steht dazu etwas im notariellen Kaufvertrag. In allen sorgsam aufgesetzten notariellen Kaufverträgen wird geregelt wer noch nicht abgerechnete Straßenbaubeiträge zu zahlen hat. Schau unbedingt in den Vertrag.

DH, ich hätt's nicht besser formulieren können...

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Die Gemeinde kann keine Ausbaumaßnahmen für eine Bundes-, Land- oder Kreisstraße beschließen. Das können nur die entsprechenden planerischen Gremien dieser Ebenen.

Die Gemeinde kann allerdings begleitend zu den vom Bund geplanten Ausbaumaßnahmen weitere, eigene Maßnahmen beschließen. Hierzu gibt es typischerweise im Planungsverfahren die entsprechenden Vorlagen zur Einsicht im Bauamt und auch Anhörungen der Anwohner, die durch die Maßnahmen verkehrstechnisch oder finanziell belastet würden.

Die erste Frage ist nun, in welcher Form die Gemeinde Dir damals zugesichert hat, daß keine Kosten (und wofür keine Kosten) auf Dich zukommen. Die zweite Frage wäre, wofür nun Kosten veranschlagt werden (da wird auf der Rechnung nicht einfach nur stehen "Baumaßnahmen"). Ich könnte mir vorstellen, daß die Bundesverantwortung ca. in 1m Entfernung von der Straße endet und der Gehweg von der Gemeinde zusätzlich neu hergestellt wurde. Dafür werden nun Kosten verlangt. Diese können jedoch nicht einfach aus dem Himmel purzeln, sondern müssen ja geplant worden sein.

Also kommen wir zur wahrscheinlich wesentlichen Frage: hast Du Dich anhand der Planungsunterlagen und Beschlüsse zu diesem Vorhaben selbst vergewissert, was hier geplant ist und wer die Kosten trägt? Ich vermute nämlich, daß es hier einen Beschluß des Gemeinderats gibt, der nun genau zu der Kostennote führt.

Zu tragen sind die Kosten primär durch Dich - alle Rechte und Pflichten am Grundstück gingen auf Dich mit dem Kauf über. Außerdem hast Du natürlich eine Sorgfaltspflicht zur Prüfung relevanter Lasten und Pflichten, die sich nicht aus den mandatorisch per Grundbuchauszug bereitgestellten Informationen ergeben. Das erledigt man üblicherweise bei einer Rückfrage beim Bauamt und Einsichtnahme in relevante Dokumente dort.

Unter den in § 128 Abs.3 Nr.2 BauGB genannten Voraussetzungen kann sogar die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt einer Bundesstrasse beitragspflichtig sein.

http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/baugb/baugb_16.htm

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@Privatier59

Im Prinzip schon, aber:

  • das kann höchstens erfolgen, wenn beispielsweise eine Verbreiterung der Bundesstraße erfolgt, was unter den genannten Bedingungen sehr wahrscheinlich nicht der Fall ist.

  • das kann auf keinen Fall ohne Planfeststellungsverfahren und dokumentierte Kostenumlageentscheidungen erfolgen, d.h. es wäre zum Kaufzeitpunkt herauszufinden gewesen, daß eine solche Kostenumlage droht.

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@gandalf94305

Wir kennen den Sachverhalt nicht vollständig und ohne Gesetzeskommentierung muß man da raten. Ich rate mal: Was ist denn mit Parkplätzen? Gelten die eigentlich auch als Fahrbahnverbreiterung?

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@Privatier59

Da der Frager jedoch nicht fragt, warum man ihm Grund weggenommen hat (sprich: die Straße wurde breiter ausgebaut), sondern wer zahlen muß, habe ich unabhängig von der Art der Kosten den Verdacht, daß hier vom Käufer nicht sorgfältig geprüft wurde, welche zukünftigen Kosten und Maßnahmen bereits zum Kaufzeitpunkt beschlossen waren. Damals stand die Baustelle ja schon, d.h. das Planfeststellungsverfahren muß abgeschlossen gewesen sein.

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@gandalf94305

Ich fürchte, der Fragesteller wird hier zwischen den Stühlen sitzen. Um ihm mal einen weiteren möglichen Anspruchsgegner zu benennen: Das könnte der Notar sein und zwar dann, wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, welcher der Vertragsbeteiligten für nicht abgerechnete Erschließungskosten aufzukommen hat. In allen mir bekannten notariellen Kaufverträgen neueren Datums taucht eine solche Klausel nämlich standardmäßig auf.

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