Wenn der Mann aus gemeinsamen Haus auszieht, muss er weiter Zinsen und Nebenkosten bezahlen?

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Sind beide Eigentümer des Hauses geht das Gesetz (in § 1361 b Absatz 3 BGb, § 14 Absatz 3 LPartG, § 745 Absatz 2 BGB) davon aus, dass der, der das Haus verlässt, vom anderen eine Vergütung verlangen kann, soweit das der Billigkeit entspricht.

Soll heißen: Wer im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, zahlt an den anderen eine Art von Miete, wenn er sich das auch leisten kann. Das setzt jedoch eine eindeutige Zahlungsaufforderung voraus, rückwirkend kann nichts gefordert werden!

Eine Nutzungsvergütung oder Nutzungsentschädigung entfällt zum Beispiel dann, wenn ein Einkommensloser in der Wohnung verbleibt und die gemeinsamen Kinder betreut. .

Da ist m. E. erstmal zu klären, wohnt die Dame dort allein, oder mit Kindern? Wie alt sind ggf. die Kinder?

Danach richtet sich nämlich die Frage des ggf. Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts.

Wenn die Belastungen noch sehr hoch sind, kann es bedeuten, dass man sich das Haus eben leider nur gemeinsam, aber nicht einer allein leisten kann und es daher verkauft werden muss.

Wie Primus richtig schrieb kann der, der auszieht ggf. im Zuge des Zugewinnausgleichs auch noch eine Entschädigung vom anderen verlangen.

Eine genaue Beurteilung ist nur möglich, wenn man alle Werte kennt.

Auf jeden Fall eine schwierige und vielschichtige Situation.

Aber wie schon am Anfang geschriben, der wichtigste Punkt, Kinder ja, oder nein?

Ist er verpflichtet, weiterhin für die Kosten des verschuldeten Hauses mitzutragen?

Darum wird er schon deswegen nicht herum kommen, weil er gegenüber der finanzierenden Bank zur Zahlung der Raten mitverpflichtet ist, weil ihn die Kommune wegen der öffentlichen Abgaben als Miteigentümer in die Pflicht nimmt und er auch im Versicherungsschein als Miteigentümer steht.

Eine andere Frage ist aber, ob er Regreß von seiner Ehefrau nehmen kann weil diese das Haus nunmehr alleine nutzt.

Die Hoffnung der Ehefrau, sie könne nunmehr im Haus alleine wohnen, könnte sich schon bald als irrig erweisen. Es gibt die sogenannte Teilungsversteigerung und die kann jeder Miteigentümer beantragen ohne besonderen Grund. Schon deswegen sollte man sich umgehend über das Haus und die sonstigen Angelegenheiten einigen. Es wird in solchen Fällen natürlich recht kompliziert deswegen, weil man die ehe- und familienrechtlichen Ansprüche auf der einen Seite mit den Ansprüchen aus Eigentümergemeinschaft auf der anderen Seite in Einklang bringen muß. Ohne anwaltliche Hilfe läuft da eigentlich üblicherweise garnichts und die sollte baldmöglichst eingeholt werden. In jedem Falle werden sich die Freundin und ihr Mann schon bald auf eine ganz erhebliche Reduzierung ihres bisherigen Lebensstandards einzustellen haben.

Die Frau sollte dringend einen Anwalt aufsuchen, denn in dieser Situation hilft nur miteinder sich zu verständigen, denn der Kreditgeber wird bei Ausfall der Kreditraten von seinem im Grundbuch eingetragenen Recht Grundschuld gebrauch machen und das führt zu der schlechtesten aller Lösungen, der Zwangsversteigerung.

Im Falle einer Trennung, ist der Mann, der aus dem gemeinsamen finanzierten Haus auszieht weiterin verpflichtet die Raten und anteilig die Nebenkosten zu bezahlen?

Nein.

Ist er verpflichtet, weiterhin für die Kosten des verschuldeten Hauses mitzutragen?

Hier wären mal zwei Dinge zu unterscheiden: Haftung aus Vertrag Dritten gegenüber und im Innenverhältnis.

Für Hypothek, Grundsteuer, Müllabfuhr usw. haften die Eigentümer gesamtschuldnerisch, also jeder auch allein und in voller Höhe. Da kann sich der Fiskus, die Bank oder Gemeinde aussuchen, gegen wen sie vorgeht, wenn Forderungen offenstehen :-(

Im Innenverhältnis besteht kein Zahlungsanspruch, wenn der nicht geregelt wäre. Nun kannn sich der Miteigentümer, der auszog, gegen seine anteilge Kostentragungspflicht natürlich fiktive Mieteinnahmen gegenrechnen lassen.

Demnach steht deine Freundin vor der Wahl: Haus halten, bezahlen und den Miteigentumsanteil ihres Mannes gegen Forderungen an Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinn, Hausratteilung und Versorgungsausgleich zu verrechnen oder ebenfalls eine günstige Wohnung zu suchen und einem Fremdverkauf zustimmen.

Der Verkaufserlös würde dann so geteilt bzw. verrechnet, wie es der nunmehr ungleichen Finanzierung entspräche.

G imager761