Welcher Verwandtschaftsgrad muss bestehen damit Eigenbedarf gefordert werden kann?

3 Antworten

Beim DMB steht, Zitat : "Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu." Hier noch mehr . http://www.mieterbund.de/eigenbedarf.html?&no_cache=1&sword_list[]=eigenbedarf Gruß Z... .

Bedarfspersonen sind der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen und die Angehörigen seines Hausstands.

a) Hierher gehören zu einen Personen zu denen enge familiäre Bindungen bestehen. Gemeint sind Personen, die dem Vermieter persönlich nahestehen und/oder denen er rechtlich oder zumindest moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet ist. Das sind die Mutter; der Vater; Tochter und Sohn, selbst wenn sie die Wohnung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nutzen wollen; der getrennt lebende Ehegatte; Bruder und Schwester; die Schwiegereltern; der Lebenspartner; Enkelkinder.

b) Ausnahmsweise kann Eigenbedarf auch für Personen geltend gemacht werden, zu denen besondere soziale Kontakte bestehen. Beispiele: Schwager, Schwägerin, Neffen, Nichte, Cousin, Cousine, Onkel, Tante, Stiefsohn, Stieftochter. Insoweit ist die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich.

c) Andererseits kann ein bestimmter Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht gefordert werden. Deshalb sind auch Hausangestellte und solche Personen, die der Vermieter bereits für dauernd in seinem Haushalt aufgenommen hat, z.B. Pflegepersonen, Bedarfspersonen in diesem Sinne. Wichtig: Soll der Eigenbedarf für Personen geltend gemacht, die nicht zum engeren Familienkreis gehören (siehe oben b und c), so muss der Vermieter zusätzlich darlegen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, die seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person begründen.

Beim Eigenbedarf geht es um Familienangehörige oder Haushaltsangehörige. Also ist der Verwandtschaftsbegriff sehr weit an dem des Familienangehörigen zu messen und geht sogar darüber hinaus, wenn es sich um Haushaltsangehörige handelt.