Wasserschäden im keller nach Hausverkauf

5 Antworten

Die Sachverhaltsbeschreibung läßt eine abschließende Beurteilung nicht zu: Was ist denn die Ursache des Wassers im Keller gewesen. Das können absolute Banalitäten sein, aber auch gravierende Probleme. Wenn beispielsweise drückendes Grundwasser vorhanden und keine ausreichende Abdichtung des Fundaments vorhanden ist, wäre das in jedem Falle offenbarungspflichtig. Normale Kellerfeuchtigkeit aber ist etwas, mit der jeder Hauskäufer rechnen muß.

Da vorher schon einmal ein derartiger Schaden aufgetreten ist, wäre es fair gewesen, den Käufer auf die Reparatur hinzuweisen. Andererseits ist auch der Käufer verpflichtet sich ausreichend über den Bauzustand zu informieren. Auf den Kaufpreis hat so etwas nur dann eine Auswirkung, wenn Dir die Täuschung nachgewiesen werden kann. Ich würde es deshalb auf einen Rechtsstreit durchaus ankommen lassen

Auf den Kaufpreis hat so etwas nur dann eine Auswirkung, wenn Dir die Täuschung nachgewiesen werden kann.

Falsch. Eine nicht benannte Instandsetzung stellt einen Sachmangel dar, der zu Nachbesserung n. § 439 BGB berechtigt. Ebenso zu Minderung, da der Kaufpreis in Kenntnis dieses Zustands eher niedriger ausgefallen wäre :-)

Da unterscheidet sich nun ein Hauskauf nicht von einem Gebrauchtwagen- oder ebay-Verkauf, wenn eine zugesicherte oder erwartbare Eigenschaft gem. § 434 BGB fehlt, greift Sachmängelhaftung :-)

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nach ca. 1 1/2 Jahren Wasser im Keller festgestellt wird; muß ich dann den Kaufpreis mindern; obwohl zuvor der Keller trocken war; da ein vorheriger Schaden repariert wurde?

Mit einer vernüftigen Gefahrenübergangsregelung im Notarvertrag nicht.

Üblicherweise (und nichts anderes würde und habe ich als Verkäufer auch vereinbart wissen wollen) sind Sachmängel ausgeschlossen.

Vielmehr gilt der (gern mit einem Bausachverständigen) besichtigte Zustand als vereinbart, werden Kenntniss von Altlasten des Grundstücks verbindlich verneint und darüberhinausgehend Sachmängelhaftung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Pflichtberletzung darstellen, die Leib und Leben gefährden.

Ich hoffe, so oder so ähnlich ist dein Vertrag auch gestaltet :-)

Andernfalls haftest du für Sachmängel, zumal sie dir bekannt waren, da ein entsprechender Schaden im Zeitpunkt der Übergabe bereits instandgesetzt, aber nicht vmtl. nicht bewesierheblich benannt wurde?

Da wäre Minderung noch glimpflich, Nachbesserungsanspruch des Käufers erheblich teurer :-(

G image761

Wenn es die gleiche Schadensursache war und der Käufer nicht über den ersten Schaden informiert wurde, könnte es Probleme geben.