Wasserschaden nach Notartermin, vor Kaufpreiszahlung, hätte Verkäufer informieren müssen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So wie ich Dich verstehe, war die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

-dazu:

http://dejure.org/gesetze/BGB/446.html -

mangelfrei.

Darüber hinaus war bis zum Notartermin kein "Wasserschaden" (Du meinst offenbar: Hochwasserschaden) vorhanden. Vertragliche Offenbarungspflichten scheiden dann aus. Man könnte nur die Verletzung nebenvertraglicher Pflichten -sog. Obhutspflichten- erwägen. Aber da kommt man m.E. auch nicht weiter.

An einen Ansatzpunkt hast Du aber nicht gedacht: Es kommt eher selten vor, dass ein Grundstück urplötzlich vom Hochwasser heimgesucht wird. Das hat oft eine Vorgeschichte. Man müßte mal nachforschen, ob das Haus nicht schon vor 2009 vom Hochwasser heimgesucht wurde. Wenn so etwas arglistig verschwiegen wurde, hätte man einen Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche.

Wie soll man denn von einem Schaden berichten können, der noch gar nicht eingetreten war?

der Schaden war ja noch vor Auszug und vor Erhalt Kaufpreiszahlung!

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