Frage von ludmilla 24.09.2009

Was tun mit nicht bestellten Waren?

  • Hilfreichste Antwort von Matrix 24.09.2009
    3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Nix bestellt, trotzdem ein Paket bekommen und dazu noch eine saftige Rechnung? Mit so fiesen Tricks kurbeln dubiose Firmen ihren Absatz an. Sie schicken Verbrauchern Haushaltswaren, Wein, Kosmetika ins Haus, ohne dass je etwas bestellt wurde. Die Rechnung liegt bei, wer nicht zahlt, erhält Drohbriefe vom Inkassobüro. Dass diese Art "Marketing" verboten ist, liegt nahe: Niemand muss unbestellte Ware annehmen und schon gar nicht bezahlen. Bleibt die Frage: Was macht man mit dem Zeug?

    Bisher waren Verbraucher verpflichtet, der Versandfirma Gelegenheit zu geben, die Waren wieder abzuholen ­ man musste sie also eine Zeit lang aufbewahren. Das hat sich nun geändert: Der neue BGB-Paragraph 241a sagt, dass man die Sachen einfach wegwerfen darf. Die Versender haben jetzt keinen Anspruch mehr auf Herausgabe oder auf Schadenersatz.

    Doch Vorsicht: weiter unter:http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/19292/19292/

  • Antwort von Aktiensuche 24.09.2009
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Soweit ich weiß -muß man diese Waren ca. ein halbes Jahr zur Abholung bereit halten- dann kann man sie entsorgen. Man muß die Sachen sicher nicht auf eigene Kosten zurückschicken.

  • Antwort von Lissa 24.09.2009
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Hier gibt es Informationen zu diesem Thema: http://www.pfiffige-senioren.de/ware.htm

  • Antwort von qtbasket 24.09.2009
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Die rechtliche Situation ist eindeutig - nicht bestellte Waren braucht man nicht zurücksenden, es sein denn der Absender bittet darum, dann natürlich nur unfrei.

    Man muss die Waren eine Zeit lang aufheben, aber nicht unendlich. In der Rechtssprechnung sind ca. 6 Monate für ausreichend befunden worden. Man darf matürlich die Waren nicht benutzen, dadurch käme ein Kaufvertrag zustande.

    Die als Empfänger kann eigentlich nichts passieren - auf keinen Fall sollte man sich unter Druck setzen lassen.

  • Antwort von billy 24.09.2009
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Nicht bestellte Waren kann man, und sollte es auch tun, zur Post bringen und unfrei zurück an den Absender schicken. Die Ware einfach zu behalten ohne zu bezahlen ist nicht gerade ein kluger Rat des Bekannten.

  • Antwort von Gast 19.10.2009

    Hier sind aber einige Sachen mächtig durcheinander. Der neue § 241a BGB ist eindeutig, eine unbestellte Ware muss nicht bezahlt und nicht zurückgeschickt werden, da der Zusender keine Ansprüche erwirbt! Der Empfänger darf die Ware nutzen oder wegschmeißen, er muss sie also nicht einmal aufbewahren (das war früher anders!). Nur verkaufen sollte er sie nicht, denn dann wirds schwierig, da er kein Eigentum an der Sache erworben hat.

    Wichtig sind allerdings 2 Punkte: 1) der Paragraph gilt nur dann, wenn der Versender Unternehmer und der Empfänger Verbraucher (Privatperson) ist. 2) ist erkennbar oder hätte man aus den Umständen erkennen können, dass hier ein Fehler des Unternehmens vorliegt, z.B. bei einer Namensverwechslung im Rahmen der Zustellung, so darf man die Sache nicht nutzen und auch nicht sofort wegschmeißen. In diesem Falle empfiehlt es sich, mit dem Versender Kontakt aufzunehmen, der das Paket dann mit Sicherheit abholen lassen wird. Ich hoffe, ich konnte etwas Licht in die Sache bringen.

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