Was steht in einer Eingliederungsvereinbarung von der ARGE-Unterschrift Pflicht?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zunächst einmal: eine EinV musst du nicht unterschreiben; die Weigerung ist nicht sanktionierbar; weigerst du dich bekommst du die EinV im Rahmen eines Verwaltungsaktes um die Ohren gehauen.
Unterschrift hat den Vorteil, dass du möglicherweise über den Inhalt verhandeln kannst; dafür verzichtest du jedoch auf dein Widerspruchsrecht und kannst den Vertrag nur noch anfechten (ist kompliziert und i.d.R. mit wenig Erfolgsaussicht).
VA hat den Vorteil, dass du der EinV widersprechen kannst, dafür gibst du jedoch Verhandlungsmöglichkeiten aus der Hand (obwohl auch im VA-Fall ein umfangreiches Profiling stattgefunden haben muss).

Mehr zu Inhalt und Form einer EinV findest du hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf

Absolut richtig.

DH!

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Die EIngliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) regelt, was das Jobcenter tut um den Hilfebezieher in Arbeit zu bringen (z. B. Stellenvorschläge, Bewerbungskostenübernahme) und auch was der Arbeitssuchende tun muß (Bewerbungen schreiben usw), man muß sie nicht unterschreiben, aber dann wird der Arbeitsvermittler eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen.