Was passiert, wenn nach Jahren noch ein Erbe auftaucht?

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Wenn sich nachträglich herausstellt, dass es weitere potenzielle Erbberechtigte gibt, muss neu berechnet werden. Denn natürlich hat auch derjenige Verwandte Ansprüche, den man zum Todeszeitpunkt nicht kannte und die Zeiten, dass uneheliche Kinder nicht erben konnten, sondern nur Ersatzansprüche hatten, sind seit 1998 vorbei. Ob nun der Erbteil oder ein Pflichtteil neu berechnet werden müssen, hängt davon ab, ob ein Testament vorlag oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Hatte der Erblasser ein Testament gemacht, sind höchstwahrscheinlich die Pflichtteilsrechte neu zu berechnen. Denn der unbekannte Verwandte war im Testament nicht berücksichtigt worden und ist pflichtteilsberechtigt. Bisher ausgezahlte Pflichtteile müssen teilweise zurückgezahlt werden. Ist das Geld schon verprasst, hat der Erbe das Nachsehen. Er muss trotzdem in voller Höhe an den neuen Pflichtteilsberechtigten zahlen.

Liegt kein Testament vor, wird der unbekannte Verwandte Miterbe und hat natürlich Anspruch auf entsprechende Beteiligung. Aber was ist, wenn das Erbe schon verprasst ist? Die bisherigen Erben haben nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Sie waren gutgläubige Erbschaftsbesitzer und sind als solche teilweise geschützt.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-ein-neuer-erbe-auftaucht_023092.html

Mal wieder richtig...

Allerdings: Wenn dem Erblasser die Existenz des Kindes nicht bekannt war, kann ein vorhandenes Testament angefochten werden (§2079 BGB)

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@Mikkey

Hatte der Erblasser ein Testament gemacht, sind höchstwahrscheinlich die Pflichtteilsrechte neu zu berechnen. Denn der unbekannte Verwandte war im Testament nicht berücksichtigt worden und ist pflichtteilsberechtigt.

;-))))

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@Primus

Nein, es mag sein, dass das Testament bzgl. der Erbverteilung ungültig wird. Das uneheliche Kind kann mehr als den Pflichtteil verlangen, wenn seine Existenz bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war.

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Das geht in verschiedenen Stufen vonstatten:

  1. Wann hat das uneheliche Kind von der Erbschaft (respektive Tod des Eblassers und das er Vater ist) erfahren? Ab dann gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren

  2. Wenn es sehr lange zurück liegt, nach 30 Jahren ist endgültig ende, auch wenn das "kind" es früher nicht wissen konnte.

  3. Schwer zu beweisen, aber wenn einer der Erben davon wußte udn es wissentlich verschwiegen hatte, hat das strafrechtliche Konsequenzen

  4. Das Erbe wird tatsächlich neu aufgeteilt. Gab es ein Testament in dem dieses uneheliche Kind explizit nicht aufgeführt ist, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch an die übrigen Erben in Höhe des halben gesetzlichen Erbes.

  5. gibt es kein Testament und es wurde nur nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, dann wäre dieser Anspruch sogar in Höhe des gesetzlichen Erbes.

Das Nachlaßgericht rollt nichts auf und zwar deswegen, weil es ja auch nicht eingerollt hat. Im Klartext: Nicht bei jeder Erbschaft braucht man zum Nachlaßgericht, idR kommt man so aus. Das Nachlaßgericht wäre z.B. zuständig wenn einen öffentliches Testament zu eröffnen ist oder ein Erbschein beantragt wird oder wenn bei gesetzlicher Erbfolge erst nach dem Erben gesucht werden muß. Die Aufteilung des Erbes müssen die Erben schon unter sich ausmachen. So ist es dann auch beim späteren Auftauchen weiterer Erbberechtigter.

Ergänzen muß man insofern, als dass das von Dir bezeichnete Problem nur bei gesetzlicher Erbfolge überhaupt entstehen kann. Nur dannn ist ja die Nachlaßverteilung grundsätzlich offen. Liegt ein Testament vor, dann könnte das uneheliche Kind nicht erben, es wäre allenfalls pflichtteilsberechtigt. Das aber ist ein reiner abgeltungsanspruch der an der Aufteilung des Erbes nichts ändert.

Das Nachlassgericht zieht höchtens unrichtige Erbscheine ein und fertigt auf Antrag neue.

Ansonsten wäre der Abkömmling zum Erben berufen bzw. pflichtteilsrechtberechtigt, wenn er von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrg ausdrücklich ausgeschlossen ausgeschlossen wurde, und stellt diese Ansprüche gegen den Nachlass, resp. dessen Rechtsnachfolgern.

Je nach Zeitpunkt des Erbfall gelten hier 3 oder 30 Jahre Frist ab Kenntnis der Erbenstellung.