Was muss als Geld werter Vorteil bei der Steuererklärung angegeben werden?
Eine Bekannte arbeitet im Fleischerladen ihres Bruders. Nach Ladenschluss werden verderbliche Waren seitens des Fleischers buchhalterisch abgeschrieben. Meine Bekannte nimmt diese Waren regelmäßig mit nach Hause. Die Waren sind ja nicht verdorben, nur nicht mehr so frisch, dass sie verkauft werden dürfen. Muss sie dies als Geld werten Vorteil bei der Steuererklärung angeben?
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Eine Abschreibung findet bei Lebensmitteln nicht statt, da es dabei um keine Anlagegüter geht. Lebensmittel können höchstens als unverkäuflich ausgebucht werden (z.B. aufgrund von Schäden der Verpackung, Überschreiten des MHD, verdorbenem Inhalt).
In diesem Sinne wäre der kommerzielle Wert der Waren Null, da diese unverkäuflich sind. Also kann IMHO auch kein geldwerter Vorteil bestehen. Handelt es sich um Ware, die einen Verkehrswert hat, so besteht auch ein kommerzieller Vorteil (beispielsweise, wenn man Waren kurz vor dem Ablauf des MHD mitnimmt). Dieser mag dann reduziert sein, da sich auch der Verkehrswert reduziert, aber er ist verschieden von Null.
Nun gibt es noch Bagatellgrenzen für Sachzuwendungen in solchen Betrieben, d.h. man müsste genau beurteilen, was hier wie zu berechnen ist.
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Ich bin der Meinung, dass hier ein geldwerter Vorteil vorliegt!
Dass die Ware beim Schlachter "bereits abgeschrieben ist" (siehe hierzu meine Bemerkung zu @Sumpfhexe), ist m.E. kein Argument für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils. Es ist nur eine Frage der Bewertung dieses Vorteils.
Und da bin ich der Meinung, dass hier angesichts der eingeschränkten Haltbarkeit der Ware nicht der sonst anzunehmende Wert anzusetzen ist, sondern dass man die schlechtere Verkehrsfähigkeit durch Abschläge beim Wertansatz berücksichtigen müsste.
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Die Ware ist bereits in der Buchhaltung des Schlachtes abgeschrieben ...
Genauso gut könnte der Schlachter die Waren die die örtlichen Tafeln geben... sie wären weg ...
Wichtig ist nur, dass deine Bekannte die Waren mit Einverständnis des Schlachters mitnimmt ...
Sonst haben wir demnächst wieder einen Rechtsstreit wegen entlassener Mitarbeiter, die etwas mitnehmen, was eh hätte vernichtet werden sollten.
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Die Ware ist bereits in der Buchhaltung des Schlachters abgeschrieben
Ich bin mir nicht sicher, ob dies die richtige Argumentation ist. Denn dann könnte der AG auch einen Pkw nach völliger Abschreibung an den AN ohne stl. Folgen verschenken!
Im Übrigen wird die verderbliche Ware beim Schlachter nicht abgeschrieben, sondern die Gewinnauswirkung stellt sich beim Schlachter durch den fehlenden Warenverkauf gegenüber dem gebuchten WEK dar!
klugschiss aus
In der Tat kann man abgeschriebene Gegenstände einem Mitarbeiter günstig verkaufen, ohne daß ein geldwerter Vorteil angesetzt werden muss. Das betrifft z.B. Laptops oder Bücher.