Was kann man tun wenn der Vermieter die Kaution grundlos nicht freigibt?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Bank hat nichts damit zu tun, denn der Mieter muss den Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein dazu auffordern, die Rückzahlung der Kaution vorzunehmen.

Hierzu gibst Du dem Vermieter eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Einschreibens.

Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist keine Rückzahlung erfolgt kündigst Du im selben Schreiben bereits die Beauftragung eines Rechtsanwalts an.

Außerdem forderst Du den Vermieter auf, die evtl. noch bestehenden Gründe für die bislang nicht erfolgte Rückzahlung der Mietkaution zu benennen.

Der Vermieter ist nach Erhalt des Einschreibens entweder in der Pflicht, Dir genau darzulegen, warum es bis jetzt noch nicht zu einer Rückzahlung der Kaution gekommen ist, oder aber er zahlt die Kaution innerhalb der Frist zurück.

Geschieht das nicht, oder sind die Gründe des Vermieters für die Begründung der Zurückbehaltung nicht ausreichend genug, so solltest Du einen im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dieser fordert den Vermieter dazu auf, die noch ausstehende Kaution an den Mieter zurückzuzahlen.

Notfalls setzt der Rechtsanwalt den Anspruch des Mieters gerichtlich durch.

Der Vermieter kann die Kaution ohne Angabe von Gründen bis 6 Monate zurückhalten. Dann verstreicht die Frist in welcher er Mängel an der Wohnung angeben kann für welche die Kaution dann dienen würde. Wenn drei Jahre verstrichen sind solltest du zügig einen Anwalt aufsuchen. Aber warum wartest du 3 Jahre darauf? Kautionen sind ja normalerweise keine kleinen Beträge.

Viel Erfogl

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da wird nur der Weg zum Anwalt weiterhelfen, vielleicht hast Du Rechtsschutz für solche Angelegenheiten? Die Bank kann hier tatsächlich nicht weiterhelfen. Viel Glück!

Zum Aspekt der Nebenkostenabrechnung hast Du leider nichts gesagt. Diese hätte schon längst erledigt sein müssen oder wie war das damit?

Die Bank kann Dir derzeit nicht helfen.

Du mußt aufpassen, dass Deine Ansprüche aus beiden Verhältnissen (NK-Abrechnung und Kautionsfreigabe) nicht verjähren. Daher den Rechtsweg einhalten, wenn nach einer letztmaligen Mahnung mit zweiwöchiger Fristsetzung keine Lösung absehbar ist. Notfalls muss eine Verjährung durch Klage gehemmt werden; reden und schreiben nützt Dir da nichts.

Nach so langer Zeit hilft nur ein Anwalt oder der Klageweg.

Alternativ kannst man das Sparbuch als verloren melden, dann kommt sicher auch Bewegung in die Sache.

Nein, der Fragesteller kann das Sparbuch nicht als "verloren" melden, dies ist nur durch den Vermieter zulässig.

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@Typderfinanzen

Warum nur durch den Vermieter?

Ein Kautionssparbuch muß nicht zwingend beim VM aufbewahrt sein.

Mal davon abgesehen was würde es Fragesteller nutzen das Sparbuch als verloren zu melden?

An das Geld kommt sie/er trotzdem nicht.

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