was beinhaltet die Klausel: in gereinigtem Zustand übergeben

3 Antworten

In den meisten Fällen genügt es die Wohnung besenrein zu übergeben/zu hinterlassen jedenfalls in Mehrfamilienmietshäusern solange nichts anderes vereinbart ist. Bei Mietwohnungen in Reihenhausbauweise kann man sich aber durchaus vorstellen die oben genannten Bereiche zu säubern. Allerdings sollten die Einzelheiten bei Auszug eines Mieters auch in seinem Mietvertrag aufgeführt sein.

Wenn "Putzen der Fenster außen" vom Mieter so verstanden würde, dass er während der Mietzeit keine Pflicht zu äußeren Fensterreinigung hatte, dann hat er nachhaltig Sachbeschädigung begangen. Wenn er die Fenster innen reinigt, muß er sie auch außen reinigen (nicht: "außen streichen"!).

Die Reinigung des Kellers schließt die des Kellerfensters und des Kellerfensterschachtes dann mit ein, wenn dieser nur durch den Mieterkeller erreichbar ist.

Wäre der Kellerschacht nur von außen erreichbar, wären seine Reinigung wie die der Dachrinnen und des Vordaches umlegbare Nebenkosten, wenn sie denn unter den Sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind. In einem Mehrfamilienhaus gehört die Vordachreinigung nicht zu den Pflichten eines einzelnen Mieters.

Kellerfensterschächte sind Vermietersache, da ein Mieter üblicherweise keinen direkten Zugriff darauf hat. Ähnliches gilt für Außenfassade, Dachrinne. Mit einer individual-vertraglichen Sonderabsprache über eine regelmäßig Reinung kann es anders sein.

Die Vorstellungen eines Vermieters von gereinigten Fenstern weichen idR. erheblich von dem gesetzlich verlangten Zustand ab.

Es heisst von groben Verunreinigngen befreit; davon wären Aufkleber, Bier/Colaflecken etc betroffen. Natürlich schafft ein blitzblankes Fenster eine gute Stimmung bei der Übergabe, die an anderer Stelle nützlich sein kann.

Wenn es sich allerdings um einen cholerischen Vermieter handelt, dem man eh nichts Recht machen kann, würd ich mich an mindest-gesetzlichen Vorgaben halten UND rechtzeitig in eine Miet-RSV abschließen (natürlich ohne SB).