Warum kommen private Arbeitgeber bei den Pauschalbeiträgen der 400-Euro-Jobs günstiger weg?
Kann mir jemand erklären, warum private Arbeitgeber bei den Pauschalbeiträgen der 400-Euro-Jobs günstiger wegkommen? Das ist doch eine Ungleichbehandlung!
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Wenn das nicht so wäre, würden noch weniger Minijobs gemeldet und die Schwarzarbeit würde blühen.
Private Haushalten können Lohnnebenkosten auch nur begrenzt steuerlich absetzen.
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert.
Vielen Familien, Singles oder Alleinerziehenden fehlt die Zeit, alle anfallenden Haushaltsarbeiten zu erledigen, wenn sie nach einem langen Arbeitstag im Büro, im Betrieb oder in der Schule nach Hause kommen. Auch ältere Menschen brauchen manchmal Unterstützung. Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen, Staubsaugen und Wäsche bügeln sind mehr als "ein bisschen Haushalt".
Der Minijobber übernimmt diese haushaltsnahen Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen. Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung belaufen sich auf jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft in Höhe von 0,67 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung durch die Minijob-Zentrale
Seit dem 1. Januar 2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei Minijobs in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts. In allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten bleibt weiterhin der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.