Wann verfällt der Anspruch auf eine Witwenpension?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Vorrausetzung für einen Anspruch auf eine Witwenpension ist eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten, die der verstorbene Ehepartner erworben hat.

Die Witwenpension verfällt, wenn Hinterbliebene in Ehen waren, die kürzer als 1 Jahr dauerten und nicht beweisen können, dass die Ehe nicht zum Versorgungszweck geschlossen wurde.

Ebenso ist es, wenn die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten ist, wobei es da Ausnahmen gibt (z.B. nimmt der Ehepartner eine begünstigte Stellung ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde).

Darüber hinaus gibt es keine Witwenpension, wenn das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners ist, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.

Also kann es durchaus stimmen was du gehört hast, wenn die Frau meinetwegen ihr ganzes Leben lang Hausfrau war und der Mann viel viel mehr verdient hat. Das kommt auf die Bemessungsgrundlage an.

Demnach würde sie die pension nur verlieren wenn sie mehr verdient als der verstorbene ehepartner ?

Also : z.B: Mann verdient 3000€ und die frau abreitet dann später und verdient 1300€ => demnach gekommt die frau dann vllt. nur eine abfindung aber keine pension?

Aber was ist wenn die frau wenieger verdient?

z.B : Mann : 3000€ aber die frau nur 600€
demnach würde die frau die 600 + 2500€ bekommen oder?

0
@xXFrozenRainXx

Ja im Prinzip richtig, das kann man aber pauschal nicht so unterschreiben. Schau mal auf http://witwenrentenberechnung.com/ - da sind noch Beispiele mit Einkommen.

Ich bin auf diesem Gebiet nicht DER Experte aber zumeist wird auch unterteilt in kleine und große Witwenrente.

0

Durch eine erneute Heirat entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Der Rentenanspruch nach Eheschließung bleibt also nicht bestehen – allerdings kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Abfindungszahlung beantragt werden. Verstirbt der neue Ehepartner oder wird die Ehe geschieden, kann die ursprüngliche Witwenrente wieder beantragt werden. Versorgungsansprüche aus der neuen Ehe, etwa eine Witwenrente oder Versorgungsausgleich, werden in diesem Fall allerdings angerechnet.Auf den Versorgungsausgleich hat eine erneute Eheschließung dagegen keine Auswirkungen. Auch, wenn einer oder beide Ex-Partner wieder heiraten, erhält der Partner mit dem geringeren Verdienst den anteiligen Rentenanspruch des besser verdienenden Partners.  

http://www.altersvorsorge-mit-navigation.de/rentenanspruch-nach-eheschliessung/