Wann und wie werden Säumniszuschläge bei der Krankenkasse berechnet?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein Säumniszuschlag wird immer rückwirkend erhoben, weil man ja für die Zukunft nicht weiß, ob unpünktlich gezahlt werden wird udn wenn ja in welcher Höhe.

Ein Säumniszuschlag wird so berechnet, wie die Qulle, die @blackleather genannt hat, es aussagt.

Nehmen wir an für Januar 2013 waren 120,- Euro fällig. Dann wird auf volle 50 Euro, somit auf 100,- abgerundet. davon 1 % pro Monat. in 2013 11 Monate + 12 aus 2014 + 12 aus 2015 und 7 aus 2016, also 32 % somit 32,- Euro. So für jeden Monat.

Aber das ganze ist nach 3 Jahren reines Trockentraining.

Wenn erstmal der Gewinn ermittelt ist udn damit feststeht was überhaupt zu zahlen ist, dann kann man sich mit denen auch eventuell etwas unterhalten und einigen. Bei den Gesprächen hilft auch der Steuerberater. 

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Casio58413 
Fragesteller
 18.07.2016, 14:00

Alles klar. Danke. Klingt ja schonmal gut, dass ein Steuerberater da mithelfen kann. Alleine mich mit der Krankenkasse zu unterhalten.. da käme ich mir schon sehr hilflos vor.

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blackleather  19.07.2016, 07:12
@Casio58413

Ich fürchte, der Steuerberater wird dir da zwar helfen können, aber wenn es dumm kommt, wird die Krankenkasse ihn nicht als deinen Bevollmächtigten akzeptieren und sich dabei darauf berufen, dass Krankenkassenbeiträge eben keine Steuern sind und er deshalb zu deiner Vertretung nicht berechtigt ist:

https://openjur.de/u/751370.html

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Casio58413 
Fragesteller
 19.07.2016, 09:30
@blackleather

Hmm echt schade :/

Dürfte ich ihn dann nicht mal mitbringen, wenn die Krankenkasse das nicht will? Wie würde es mit meinen Eltern aussehen. Glauben Sie, sie dürften dabei sein? Ich bin ja schon volljährig. Geht in meinem Fall aber ja auch um die Familienversicherung.

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wfwbinder  19.07.2016, 09:44
@Casio58413

Genau das habe ich gemeint, natürlich kannst Du ihn als "Rückerstärkung" bzw. Verhandlungspartner mitnehmen. Ausserdem habe ich es noch nie erlebt, dass der Steuerberater als Verhandlungspartner abgelehnt wird.

Rein juristisch hat @blackleather natürlich recht.

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Casio58413 
Fragesteller
 19.07.2016, 10:14
@wfwbinder

Ich denke auch, dass es keinen Grund gibt, wieso die Krankenkasse einen Steuerberater nicht dabei haben will. Würde doch nur zeigen, dass die Krankenkasse unser Unwissen ausnutzen und uns ausquetschen will.

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Ja , das wird sie !

Aber Offenheit und Ehrlichkeit gegenüber der KK wäre ein gutes Verhalten .

 Auch dein Steuerberater kann in dieser Richtung helfen.

Nimm die Ratschläge aus den Antworten deiner vorherigen Fragen ernst.

Hast du denn überhaupt schon etwas unternommen ?

http://www.krankenkasse-vergleich.de/artikel/beitragsrueckstand-gkv-auswirkungen-versicherungschutz/

Gruß Z... .

Casio58413 
Fragesteller
 18.07.2016, 13:05

Ich bin derzeit in einem Schockzustand. Die letzten Tage kaum etwas produktives gemacht. Werden uns demnächst aber einen Steuerberater holen. Leider seit Tagen unter Depressionen. Hauptsächtlich, weil ich Angst vor Schulden habe, die nicht abbezahlbar sind.

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Zitterbacke  18.07.2016, 13:08
@Casio58413

Tut mir leid .

Aber nichts tun verschlimmert doch deine Lage nur .

Kopf hoch, es wird schon. 

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barmer  18.07.2016, 15:40
@Casio58413

Ich verstehe vor allem nicht, wieso die offenbar 6-stelligen Einnahmen schon weg sind, ohne dass ein bißchen Geld für die Krankenkasse übriggeblieben ist.

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Casio58413 
Fragesteller
 18.07.2016, 17:09
@barmer

Einen Teil habe ich ausgegeben (nichts großes). Einen Teil durch Investitionen verloren, also normale geschäftliche Verluste. Zu blöd ist hier, dass ich keine Belege habe für das FA. Sonst wären die Einnahmen niedriger. Und einen großen Teil habe ich für einen guten Zweck ausgegeben. Und der Teil ist der größte Teil. Kann euch natürlich jetzt nicht im Internet darüber aufklären, aber es war tatsächtlich für einen guten Zweck. Damals habe ich mir gedacht, ich bin erst 18 und brauche so viel Geld gar nicht. Außerdem verdiene ich ja weiter Kohle. Tja, dem war wohl nicht so.

Im Endeffekt habe ich den Mist selber gebaut. Angst vor den Schulden habe ich nicht direkt. Aber z.b habe ich Anst, dass die Säumniszuschläge immer weiter und weiter laufen, solange ich die Nachzahlung nicht bezahlt habe. Meine mal gelesen zu haben, dass auch wenn man eine Ratenzahlung vereinbart, der Säumniszuschlag weiterläuft. Keine Ahnung ob das stimmt, aber wenn so wäre, wächst das alles doch über den Kopf...

Übrigens bin ich in der Anfangsphase meines Studiums und habe keinen festen Gehalt.

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Casio58413 
Fragesteller
 18.07.2016, 17:13
@Casio58413

Dann kommen noch Kosten für Anwälte und Steuerberater dazu (Vermutlich um die 15.000€) und noch eine saftige Geldstrafe vom Gericht.

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wfwbinder  18.07.2016, 18:16
@Casio58413

Eine Strafe vom Gericht sehe ich nicht. Bisher ist nichts passiert, ausser das Du zu spät dran bist. Nichts sagen bedeutet auch immer automatisch "nichts falsches gesagt."

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Casio58413 
Fragesteller
 18.07.2016, 12:35

Die Sache ist ja, dass der Student ja nie Zahlungsforderungen von der Krankenkasse erhalten habe, weil sie nicht wusste, dass er selbstständig ist. Daher weiß er jetzt nicht, ob der Säumniszuschlag rückwirkend erhoben wird. Die Paragraphen sagen mir leider nicht viel.


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blackleather  19.07.2016, 07:30
@Casio58413

Die Fälligkeit, in der in § 24 Abs. 1 SGB IV die Rede ist, ergibt sich nicht aus irgendeiner Zahlungsaufforderung der Krankenkasse (Wenn das so wäre, würde ja niemand je irgendeinen Beitrag anmelden, sondern auf die Zahlungsaufforderung warten, die ja nicht kommen kann, weil die Krankenkasse nichts von seiner Beitragspflicht weiß.), sondern aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Auf § 24 Abs. 2 SGB IV kannst du dich deshalb nicht berufen; der gilt nur für die seltenen Fälle, in denen eine Beitragspflicht tatsächlich erst durch Bescheid entsteht.

Aber dir wird § 256a SGB V helfen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__256a.html

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Casio58413 
Fragesteller
 19.07.2016, 09:38
@blackleather

Hallo,

Beziehen Sie sich auf den 1. Absatz?

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.

Ich kenn mich leider kaum mit dieser juristischen Ausdrucksweise aus. Was bedeutet der Absatz konkret? Bedeutet das, dass wenn ich zur Krankenkasse hingehe und so meine Versicherungspflicht für die Vergangenheit anzeige, der Säumniszsuchlag evtl. vollständig erlassen wird?

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