Wann und in welchem Rahmen darf der Vermieter die Miete unserer Wohnung erhöhen?

gefragt von hoffmann38 am 05.02.2010 um 20:45 Uhr

Gibt es Grundlagen, wann u. in welcher Höhe ein Vermieter die Miete erhöhen darf, wir haben einen normalen Mietvertrag- also darin steht nichts zu Mieterhöhungen.

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qtbasket
beantwortet von qtbasket am 5. Februar 2010 21:18
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anonym
beantwortet von Honey am 6. Februar 2010 10:40
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Meine Miete ist viel höher als nach dem Mietspiegel. Was tun?

Wenn Sie mit Hilfe der Mietspiegelformel Ihre Vergleichsmiete ermitteln, kann es sein, dass Sie feststellen, dass Ihre jetzige Miete deutlich über dem Vergleichswert liegt. Wenn es nicht einen Fehler in der Berechnung oder eine falsche Einschätzung der Wohnung gibt, sollten Sie jetzt sehr stutzig werden.

Wenn die Abweichung sehr hoch ist, mehr als 20 Prozent, und besonders, wenn diese Abweichung auch für den obersten Wert gilt, dann kann es sein, dass eine überhöhte Miete nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vorliegt. Eventuell haben Sie Rückforderungsansprüche.

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten! Der Erhebungsmietspiegel ist auch für Überhöhungsverfahren eine sicherere Grundlage als der alte Schätzspiegel.

Gilt der Mietspiegel auch für Sozialwohnungen?

Nein. Der Mietspiegel gilt nicht für Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen. Deren Miete wird nach gesonderten Vorschriften berechnet und von der Behörde kontrolliert. Sie können - mit unserer Hilfe - die Mieten aber auch selbst kontrollieren.

Der Mietspiegel ist auch Grundlage für die Berechnung der Fehlbelegerabgabe.

http://www.jurablogs.com/de/wann-kann-der-vermieter-die-miete-erhoehen


anonym
beantwortet von Honey am 6. Februar 2010 10:38
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Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens haben Sie bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, die Erhöhung zu überprüfen. Wenn Sie nichts gegen die Erhöhung einwenden wollen, müssen Sie fristgerecht zustimmen. Sonst kann es zu einem Mietprozess kommen.

Überprüfen Sie das Erhöhungsverlangen auf jeden Fall! Prüfen Sie zuerst, ob das Schreiben überhaupt formal richtig ist: Hat sich der Vermieter auf das richtige Gesetz berufen? Hat er die Erhöhung richtig und nachprüfbar begründet? Ist die Miete in den letzten 12 Monaten nicht erhöht worden?

Prüfen Sie dann, ob die Höhe der Miete nach dem Wittener Mietspiegel begründet ist. Das können Sie online auf der Seite der Stadt Witten unter www.witten.de tun. Überprüfen Sie kritisch die Angaben der Vermieters zur Wohnfläche, zum Baualter, zu den Ausstattungsmerkmalen, zur Erneuerung und zur Lage. Akzeptieren Sie keine Höhergruppierungen innerhalb der Spannen, wenn das nicht sehr gut begründet ist!

Schließlich prüfen Sie, ob der Vermieter die Kappungsgrenze einhält (20 % maximale Erhöhung innerhalb der letzten drei Jahre).

Wenn Sie irgendwelche Fragen oder Zweifel haben lassen Sie sich beraten! Mitglieder des MieterInnenvereins können das kostenlos nach Terminvereinbarung tun. Wenn sie noch nicht Mitglied sind, erhalten Sie hier weitere Informationen. Ansonsten müssen Sie einen Anwalt aufsuchen.

Kann der Vermieter eine Mieterhöhung auch anders begründen?

Ja. Nach dem Miethöhegesetz hat der Vermieter neben der Berufung auf den Mietspiegel noch andere Möglichkeiten, eine Mieterhöhung zu begründen. Eine Methode ist die Erhöhung aufgrund einer Modernisierung. In diesem Falle muss Ihnen der Hauswirt seine Kosten vorrechnen und es gibt weitere Vorschriften.

Aber auch ohne Investitionen können Erhöhungen mit drei Vergleichswohnungen oder einem Gutachten begründet werden. Sehr oft sind diese „Vergleichswohnungen“ aber gar nicht vergleichbar. Der neue Mietspiegel ist die einzige gesicherte Erkenntnisgrundlage, die wir zur Zeit in Witten für Markteinschätzungen haben. Andere Begründungen müssen da schon sehr gut sein.


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 6. Februar 2010 00:37
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Es gilt dann das Gesetz mit seiner Rechtsprechung, insb. zu § 558 BGB. Allerdings gibt es hier schon eine ausführlichere Darstellung, die ich nicht zitieren will: http://www.bmgev.de/mietrecht/files/Mieterhoehung-2009.pdf.

Besonders sind dabei die Aspekte zu beachten: Vergleichsmiete, Zustimmungsverlangen, Abstand zur letzten Mieterhöhung und Kappungsgrenze.

Ohne Eure Zustimmung muß der Vermieter klagen. Aber das birgt für Euch auch Risiko! Bei fehlender Zustimmung kann er nicht deshalb kündigen (Ausnahme: § 573a BGB).


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