Wann darf ein Vermieter frühestens wg. Eigenbedarf kündigen?

3 Antworten

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Schauen wir doch ins Gesetz: Da steht nichts von Fristen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vermieter nun freie Hand hätte. Wenn ein Eigenbedarf schon bei Vertragsabschluß bestand oder konkret absehbar war, wäre eine solche Kündigung treuwidrig. Daneben gibt es im übrigen noch besondere Gestaltungen bei denen der Gesetzgeber die Ausübung der Eigenbedarfskündigung einschränkt, z.B. bei der Aufteilung einer Immobilie in ETWs nach Abschluß des Mietvertrags.

Gesetzlich ist hier keine Frist vorgesehen. Wie auch? Der Eigenbedarf ist meist nicht absehbar. Sollte Eigenbedarf bereits bei Mietvertragsabschluß ersichtlich sein, handelt der Vermieter treuwidrig. Ob ein echter Eigenbedarf vorliegt, (Sohn benötigt z.B. die Wohnung),ist oft auch erst gerichtlich zu klären.

Nach Einzug ist zu spät ;)

Wenn es keine Sonderregelung gibt, also Mietskaserenn in Eingtumswohnungne umgewandelt wurden, kann der neue Eigentümer kündigen, so bald ihm das Objekt gehört.

Es gehört ihm allerdings erst, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.